Beschwerde gegen Ausschluss vom Chemiepraktikum wegen fehlender Gefährdungsunterweisung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Teilnahme am organisch-chemischen Praktikum; das Oberverwaltungsgericht weist ihre Beschwerde gegen den Beschluss des VG zurück. Zentrale Frage war, ob eine Unterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV entbehrlich ist. Das Gericht entscheidet, dass eine Unterweisung vor Aufnahme der Lehrveranstaltung erforderlich und regelmäßig (mindestens jährlich) zu wiederholen ist. Ein bloßes Bestehen studienfachlicher Prüfungen oder unzureichend belegte frühere Unterweisungen genügen nicht als Ersatz.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausschluss vom Praktikum mangels erforderlicher Gefährdungsunterweisung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Arbeitgeber ist nach § 14 Abs. 2 GefStoffV verpflichtet, Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. Lehrveranstaltung anhand einer Betriebsanweisung mündlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen; eine Teilnahme ohne vorherige Unterweisung ist unzulässig.
Unterweisungen nach § 14 Abs. 2 GefStoffV sind arbeitsplatz‑ bzw. lehrveranstaltungsbezogen und in der Regel mindestens jährlich durchzuführen.
Die TRGS 555 gestatten die Anpassung von Unterweisungsinhalten an Leistungsstand und Vorkenntnisse, entbinden aber nicht von der Pflicht zur Unterweisung und rechtfertigen nicht den Verzicht auf diese Pflicht.
Der Nachweis einer bereits erfolgten Unterweisung obliegt dem Unterwiesenen und ist aufgrund der Dokumentationspflicht (§ 14 Abs. 2 S.5 GefStoffV) substantiiert zu belegen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1173/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Teilnahme am organisch-chemischen Praktikum zu haben.
Gemäß 14 Abs. 2 GefStoffV hat der Arbeitgeber – hier die Hochschule - sicherzustellen, dass die Beschäftigten, denen gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 GefStoffV Studierende gleichgestellt sind, anhand einer Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung bzw. hier der Lehrveranstaltung durchgeführt werden (§ 14 Abs. 2 S. 5 GefStoffV). Hieraus folgt, dass die Aufnahme der Beschäftigung ohne zuvor erfolgte Unterweisung nicht zulässig ist.
An einer solchen lehrveranstaltungsbezogenen Unterweisung hat die Antragstellerin nach eigenen Bekundungen nicht teilgenommen.
Anders als die Antragstellerin meint, ist die Teilnahme an einer Unterweisung auch nicht entbehrlich. Dass sie bereits in der Vergangenheit an einer Unterweisung teilgenommen hat, ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan worden, obwohl dies – weil Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung nach § 14 Abs. 2 S. 6 GefStoffV schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen sind (§ 14 Abs. 2 S. 5 GefStoffV) – unschwer möglich sein müsste.
Ungeachtet dessen sind Unterweisungen nach § 14 Abs. 2 S. 5 GefStoffVO mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchzuführen, mithin regelmäßig zu wiederholen.
Abweichendes folgt weder aus Ziff. 5.1 Abs. 5 noch aus Ziff. 5.3 Abs. 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 555 -. Diesen Regelungen ist lediglich zu entnehmen, dass Unterweisungsinhalte an Leistungstand, Fähigkeiten und Vorkenntnisse der zu Unterweisenden angepasst werden können und besonders unerfahrene Beschäftigte besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden müssen. Zur Entbehrlichkeit der Unterweisung führen diese Regelungen aber auch dann nicht, wenn die Beschäftigten über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese Maßgaben gelten entsprechend für den Besuch von Lehrveranstaltungen im Studium.
Vgl. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, BGI/GUV- I 8666, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen, Juli 2013, S. 38.
Ausgehend hiervon entfällt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur regelmäßigen Unterweisung der Studenten beim Besuch neuer Lehrveranstaltungen deshalb nicht dann, wenn diese ihren Kenntnisstand und ihr Wissen im Umgang mit Gefahrstoffen bereits durch das Bestehen studienfachbezogener Klausuren nachgewiesen haben. Abweichendes folgt auch nicht aus Ziff. 5.3 Abs. 5 TRGS 555. Danach hat sich der Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zwar davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten die Inhalte der Betriebsanweisung und Unterweisung verstanden haben und umsetzen. Die Regelung legt dem Arbeitgeber lediglich eine Kontrollverpflichtung auf, die der Risikominimierung beim Umgang mit Gefahrstoffen dient. Sie bietet - anders als die Antragsgegnerin offensichtlich meint - aber keine Grundlage für eine Wissensabfrage in Form einer Prüfung und den Ausschluss vom Praktikum wegen des „Nichtbestehens“ eines Sicherheitskolloquiums.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die anderen Teilnehmer am Praktikum hätten kein Sicherheitskolloquium absolvieren müssen, kann sie hieraus zu ihren Gunsten nichts herleiten. Soweit sie allgemein auf den erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.