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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1017/25·25.09.2025

Eilverfahren: Keine vorläufige PBefG-Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung eine bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens befristete vorläufige Genehmigung für Taxi- und Mietwagenverkehr. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags zurück, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller habe sein Unternehmen über einen langen Zeitraum ohne nachgewiesene fachliche Eignung bzw. ohne fachlich geeignete Geschäftsführung geführt und dadurch einen schweren Verstoß gegen § 13 PBefG begangen, der seine Unzuverlässigkeit belege. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache seien zudem erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufiger PBefG-Genehmigungen mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die eine zeitlich begrenzte Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt, setzt erhöhte Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; sie kommt nur in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere, nicht rückgängig zu machende Nachteile drohen.

2

Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun.

3

Ein schwerer Verstoß gegen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV kann auch ohne strafgerichtliche Verurteilung festgestellt werden; die Verwaltungsbehörde und das Gericht haben das zugrunde liegende Verhalten eigenständig zu ermitteln und zu würdigen.

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Wer über einen erheblichen Zeitraum ein Straßenpersonenverkehrsunternehmen führt, ohne die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG erforderliche fachliche Eignung nachzuweisen oder eine fachlich geeignete Person zur Geschäftsführung zu bestellen, kann sich als unzuverlässig erweisen.

5

Bei der Zuverlässigkeitsprognose sind Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die Einsichtsfähigkeit und Transparenz des Betroffenen im Verfahren zu berücksichtigen; ein fortbestehendes Bagatellisieren kann gegen einen Einstellungswandel sprechen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO Gesetz§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 47/49 PBefG Gesetz§ 47 PBefG Gesetz§ 49 PBefG Gesetz§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Gesetz§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gesetz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 1098/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. September 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Senat versteht den vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten und vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag, den er mit der Beschwerde weiterverfolgt,

3

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „dem Antragsteller vorläufig die Genehmigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 47 / 49 PBefG bis zum Abschluss des laufenden Genehmigungsverfahrens für den Betrieb von Miettaxen für den Gelegenheitsverkehr, längstens bis zum 31. Dezember 2025, zu erteilen“,

4

nach der zwischenzeitlich erfolgten Antragsablehnung mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2025 und angesichts des dagegen vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs nunmehr dahin, dass er die vorläufige Genehmigungserteilung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens bis zum 31. Dezember 2025, begehrt. Obwohl es die wörtliche beantragte Genehmigung für den Betrieb von „Miettaxen“ nicht gibt, geht der Senat aufgrund der genannten Paragraphenangaben sowohl für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) als auch mit Mietwagen (§ 49 PBefG) und entsprechend der behördlichen Antragstellung für die weitere Prüfung zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er die Erteilung vorläufiger Genehmigungen für beide Verkehrsarten begehrt.

5

Die durch den Antragsteller für die Beschwerde fristgemäß angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung vorläufiger Genehmigungen glaubhaft gemacht.

6

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag wie im vorliegenden Fall auf eine      – wenn auch zeitlich begrenzte – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

7

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2020 ‑ 13 B 1616/19 -, juris, Rn. 3 f., und vom 10. März 2017 ‑ 13 B 94/17 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.

8

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen damit verneint, dass der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht habe. Es seien weder die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG (keine Unzuverlässigkeit) noch des § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG (fachliche Eignung) erfüllt. Es lägen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG dartun. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit jedenfalls unstreitig insoweit gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verstoßen, indem er den Betrieb nach dem Tod der Verkehrsleiterin Frau A. am 4. Mai 2024 ohne eigene fachliche Eignung weitergeführt habe, ohne dies dem Antragsgegner mitzuteilen. Dieser Verstoß wiege unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch schwer. Der Antragsteller verfüge bisher selbst nicht über die hinreichende fachliche Eignung. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Dem Antragsteller sei dieses Erfordernis bekannt gewesen, denn sonst hätte er nicht zunächst (vergeblich) versucht, eine Anerkennung durch die IHK zu erlangen. Unabhängig von der Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers sei eine Genehmigungserteilung auch deshalb ausgeschlossen, weil eine Überprüfung der als zukünftige Verkehrsleiter benannten Frau P. und Herrn X. offensichtlich nicht abgeschlossen sei und damit die Voraussetzungen für ihre fachliche Eignung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG nicht vorlägen.

9

Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Genehmigungserteilungen glaubhaft gemacht. Damit kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Vorschrift des § 15 Abs. 4 PBefG, nach der die Genehmigung nicht vorläufig erteilt werden darf, dem Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung grundsätzlich entgegensteht.

10

Ebenso offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2017 ‑ 13 B 94/17 -, juris, Rn. 4; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 ‑ 11 ZB 16.1703 -, juris, Rn. 17; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2007 ‑ 1 Bs 92/07 -, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2003 ‑ 7 ME 156/03 -, juris, Rn. 4.

11

Die Beschwerde rügt hinsichtlich des anzuwendenden Maßstabs erfolglos, das Verwaltungsgericht habe die Erwägungen im Senatsbeschluss vom 24. Januar 2024 ‑ 13 B 1037/23 -, juris, nicht hinreichend berücksichtigt. Die dortige Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vollständig vergleichbar. Während der Antragsteller hier die vorläufige Genehmigungserteilung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO beantragt, war in dem zitierten Verfahren vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, um die sofortige Vollziehung eines Widerrufs von Mietwagengenehmigungen einstweilen zu unterbinden. Dort hatte der Senat wegen der offenen Erfolgsaussichten des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens eine eigenständige Interessenabwägung zu treffen und die grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Geht es indes – wie hier – um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO deren Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

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Daran ändert im Ergebnis nichts, dass die Gerichte auch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingedenk von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der hier berührten Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehalten sind, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden.

13

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 ‑ 1 BvR 1705/15 -, juris Rn. 17, und vom 15. August 2002 ‑ 1 BvR 1790/00 -, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.; Dombert, in: ders./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 4 Rn. 2.

14

Gleichwohl kommt – wie ausgeführt – der Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts der begehrten zeitweisen Vorwegnahme der Hauptsache nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

15

Vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 9. September 2021 ‑ 6 S 1507/21 -, juris, Rn. 5 („sehr hohe Wahrscheinlichkeit“), m. w. N.

16

Daran fehlt es. Anders als die Beschwerde meint, hat sich der Antragsteller als unzuverlässig erwiesen (dazu 1.). Diese Annahme ist auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung weiterhin gerechtfertigt (dazu 2.).

17

1. Der Antragsteller hat sich als unzuverlässig erwiesen, weil er (nach eigenem Bekunden) von Dezember 2023 bis zum Erlöschen der bisherigen neun Mietwagengenehmigungen mit Ablauf des 5. August 2025, also für einen Zeitraum von 20 Monaten, sein Personenbeförderungsunternehmen geführt hat, ohne dafür fachlich geeignet zu sein oder eine fachlich geeignete Person für die Führung der Geschäfte zu bestellen.

18

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die begehrte Genehmigung – sei es für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder mit Mietwagen – nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun.

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Die Unzuverlässigkeit ist ein persönlicher charakterlicher Mangel, aus dem die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden hervorgeht.

20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1970 - 8 C 73.69 -, juris, Rn. 21.

21

Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten nach dem aufgrund von § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassenen § 1 Abs. 1 PBZugV als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Derartige Anhaltspunkte bestehen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV beispielhaft („insbesondere“) bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1) sowie bei sonstigen schweren Verstößen gegen die dort im Einzelnen näher bezeichneten Rechtsvorschriften, nach Buchst. a) insbesondere gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (Nr. 2).

22

Für die Feststellung eines schweren Verstoßes knüpft die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV – anders als § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV – an den Verstoß selbst und nicht an das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung an. Verwaltungsbehörden und -gerichte haben daher im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV das den Rechtsverstoß begründende Handeln des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person grundsätzlich selber festzustellen und die hierfür erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen, wenn – wie hier – keine rechtskräftige Verurteilung gegeben ist.

23

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 ‑ 13 A 28/18 -, juris, Rn. 24 f., m. w. N.

24

Maßgeblich für die grundsätzlich an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose ist, ob dieser willens und in der Lage ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben und insbesondere die Fahrgäste und die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu bewahren. Dabei ist wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die nach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen erfolgte prognostische Einschätzung der Zuverlässigkeit des Betroffenen gerechtfertigt ist, ist aber auch vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Versagung bzw. der Widerruf der Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht auf Berufswahl und zugleich in die private und gegebenenfalls familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders gewichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind.

25

Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2019 ‑ 13 A 28/18 -, juris, Rn. 31 ff., und vom 15. Januar 2018 ‑ 13 B 12/18 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.

26

In Anwendung dieser Grundsätze hat sich der Antragsteller als unzuverlässig erwiesen. Er hat gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG und damit gegen eine Vorschrift des Personenbeförderungsgesetzes verstoßen, wonach der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet sein muss. Diese Voraussetzung hat der Antragsteller bei dem bisherigen Betrieb seines Personenbeförderungsunternehmens nicht erfüllt.

27

Die fachliche Eignung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen, § 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Gemäß § 4 Abs. 1 PBZugV wird die fachliche Eignung im Sinne des § 3 PBZugV durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt. Gemäß § 7 Abs. 1 PBZugV kann die fachliche Eignung unter anderem auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nachzuweisen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 PBZugV ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 PBZugV der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus, § 7 Abs. 3 Satz 6 PBZugV.

28

Der Antragsteller hat in der Zeit von Dezember 2023 bis Anfang August 2025, in der er sein Mietwagenunternehmen geführt haben will, weder einen Prüfungsnachweis über seine fachliche Eignung innegehabt noch dessen Fehlen durch eine anerkannte leitende Tätigkeit in einem Taxen- oder Mietwagenunternehmen ausgeglichen. Unabhängig davon, ob der Antragsteller tatsächlich wie er unter Vorlage einer Bescheinigung der vormaligen Inhaberin des Unternehmens „Taxi A.“ vom 30. August 2023 geltend macht, seit insgesamt acht Jahren, davon sechs Jahre in leitender Position, in ihrem Taxiunternehmen beschäftigt war, ergibt sich daraus keine fachliche Eignung aufgrund einer anerkannten leitenden Tätigkeit. Denn der Antragsteller hat jedenfalls die dafür nach § 7 Abs. 3 Satz 6 PBZugV erforderliche Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nicht vorgelegt.

29

Es ist auch nicht ersichtlich, dass – ungeachtet der insoweit fehlenden behördlichen Bestätigung nach § 4 Abs. 4 BOKraft – eine andere fachlich geeignete Person die Geschäfte des Mietwagenunternehmens des Antragstellers zwischen Dezember 2023 bzw. jedenfalls ab dem Tod von Frau A. im Mai 2024 bis August 2025 geführt hätte. Die Behauptung des Antragstellers, Herr W. S. habe von Frau A. im Mai 2024 die Aufgaben des Verkehrsleiters vollständig übernommen und eigenverantwortlich ausgeführt, ist trotz der entsprechenden nachgereichten eidesstattlichen Versicherung des Herrn S. vom 19. September 2025 unschlüssig. Sie lässt sich nicht mit der weiteren Behauptung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 8. September 2025 in Einklang bringen, er, der Antragsteller, habe sein Mietwagenunternehmen seit Dezember 2023 in leitender Position geführt und dabei sämtliche Aufgaben der Unternehmensführung, insbesondere auch in Bezug auf die Beförderung der Fahrgäste, selbstständig durchgeführt. Gegen die Übernahme der Verkehrsleitung durch Herrn S. spricht ferner, dass dieser ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2023 sowie der zugehörigen Abrechnungen lediglich im Umfang von 12 Wochenstunden gegen einen Aushilfsstundenlohn in Höhe von 13 Euro brutto geringfügig im Unternehmen des Antragstellers beschäftigt war. Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht vom Antragsteller dargelegt, wie ein Unternehmen für den Gelegenheitsverkehr mit neun genehmigten Mietwagen an lediglich 12 Stunden in der Woche ordnungsgemäß verantwortlich geführt werden kann und ein angeblicher Verkehrsleiter lediglich einen so geringen Arbeitslohn erhalten haben soll. Als Tätigkeit von Herrn S. wird in dem vorgelegten Arbeitsvertrag dementsprechend auch (nur) eine Beschäftigung als Mietwagenfahrer und stellvertretender Verkehrsleiter genannt.

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Der Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG wiegt schwer. Zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Begehung, das auf den Verstoß bezogene Verhalten des Betroffenen nach dem Verstoß sowie die Folgen des Verstoßes, in den Blick zu nehmen.

31

Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. November 2011 ‑ 5 K 775/11 -, juris, Rn. 69.

32

Dabei ist vorliegend im Ausgangspunkt in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem Erfordernis der fachlichen Eignung um eine besonders bedeutsame Voraussetzung für die Ausführung des Gelegenheitsverkehrs handelt. Diese gesetzliche Wertung kommt schon darin zum Ausdruck, dass das Vorliegen der fachlichen Eignung nicht nur gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, sondern gemäß § 25 Abs. 1 Satz Nr. 1 PBefG bei ihrem Entfallen zwingend zum Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung verpflichtet. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass mit dem gesetzlich geforderten Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Ziffer A.4 der Anlage 3 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 PBZuGV neben allgemeinen Kenntnissen des Rechts und der kaufmännischen und technischen Betriebsführung insbesondere Kenntnisse der Straßenverkehrssicherheit und der Unfallverhütung dargelegt werden. Hat der Antragsteller sein Unternehmen ohne die erforderliche fachliche Eignung geführt, hat er sich mithin über eine gesetzliche Regelung hinweggesetzt, die nicht nur der Leistungsfähigkeit des Mietwagen- und Taxigewerbes, sondern auch der Sicherheit aller Straßenverkehrsteilnehmer dient.

33

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2017 ‑ 13 B 94/17 -, juris, Rn. 17.

34

Den Antragsteller entlastet nicht hinreichend, dass er bzw. seine Mitarbeiter sämtliche Fahrten, auch für Schüler, Dialyse- und Chemotherapiepatienten, beanstandungslos durchgeführt haben wollen, er die Sozialabgaben und Löhne regelmäßig und pünktlich gezahlt habe und keine Eintragungen im Führungszeugnis und Gewerbezentralregister gegen ihn vorliegen. Denn das besagt im Umkehrschluss noch nichts darüber, ob der Antragsteller, der mit der nachzuweisenden fachlichen Eignung eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung missachtet hat, auch über die persönliche Eignung verfügt, seiner Vorbildfunktion für seine Angestellten gerecht zu werden und mit dem nötigen Nachdruck auf ein ordnungsgemäßes Verhalten seiner Angestellten hinzuwirken, wenn dies erforderlich werden sollte.

35

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 ‑ 13 A 28/18 -, juris, Rn. 35.

36

Daran bestehen vielmehr Zweifel, weil er sich, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, im behördlichen und gerichtlichen Verfahren uneinsichtig gezeigt hat. Er bagatellisiert und relativiert seinen schweren Verstoß gegen eine grundlegende Vorschrift des Personenbeförderungsgesetzes, wenn er meint, er habe durch sein „tadelloses Verhalten“ dokumentiert, dass er in der Lage sei, ein Mietwagenunternehmen zu leiten. Die Verantwortung für die unterlassene Bestellung einer fachlich geeigneten Person für die Führung der Geschäfte schreibt er stattdessen auch dem Antragsgegner zu, wenn er meint, dieser hätte sich „auch darum kümmern können“. Die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers unterstellt, er habe lediglich „aus Nachlässigkeit“ nicht angezeigt, dass sein Betrieb mit Herrn S. stets über einen fachlich geeigneten Verkehrsleiter verfügt habe, unterstreicht vielmehr das fehlende Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers. Er verkennt grundlegend, dass er seinen Betrieb 20 Monate lang ohne Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen geführt hat.

37

Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der Fallkonstellation, die dem Senatsbeschluss vom 24. Januar 2024 ‑ 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 77 und 89, zugrunde lag. Anders als hier stand dort die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung eines neu bestellten Geschäftsführers noch aus, sodass deren Ausgang für die Widerspruchsentscheidung offen war.

38

2. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist auch noch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung weiter gerechtfertigt.

39

Zwar darf der Unzuverlässigkeitsvorwurf nicht über eine unverhältnismäßig lange Zeitdauer aufrecht erhalten bleiben.

40

Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. November 2011 ‑ 5 K 775/11 -, juris, Rn. 80 f.; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand: November 2024, § 13 Rn. 10.

41

Hier wurde der die Annahme der Unzuverlässigkeit begründende schwere Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften aber erst Anfang August 2025 beendet. Die seitdem vom Antragsteller im behördlichen und gerichtlichen Verfahren getätigten Einlassungen, mit denen er – wie dargestellt – seinen schweren Verstoß bagatellisiert und relativiert, lassen keine beachtlichen Anhaltspunkte für einen Reifeprozess oder grundsätzlichen Einstellungswandel erkennen.

42

Vgl. zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2019 ‑ 13 A 28/18 -, juris, Rn. 37, und vom 10. März 2017 ‑ 13 B 94/17 -, juris, Rn. 18; VG Hamburg, Urteil vom 9. November 2011 ‑ 5 K 775/11 -, juris, Rn. 84; siehe zur Gewerbeuntersagung: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 ‑ 1 B 93.86 -, juris, Rn. 11.

43

Darüber hinaus lässt der Antragsteller eine transparente, nachvollziehbare Aufklärung der bisherigen betrieblichen Abläufe vermissen, wenn er – wie ausgeführt – widersprüchliche Angaben über seine bisherige Geschäftsführung im Verhältnis zur Tätigkeit von Herrn S. macht. Dies wäre aber geboten, um seine Vertrauenswürdigkeit herzustellen, nachdem er durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, nicht grundsätzlich und in jeder Situation bereit zu sein, die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes einzuhalten.

44

Dahinstehen kann, ob darüber hinaus auch Zweifel an einem grundsätzlichen Einstellungswandel beim Antragsteller bestehen, weil er nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht hat, wie er künftig sicherstellen will, dass die betriebliche Leitung seines Unternehmens in die Hände einer dafür nachgewiesen fachlich geeigneten und zuverlässigen Person gelangt. Letzteres steht deshalb in Frage, weil der Antragsteller, der seine eigene fachliche Eignung nach wie vor nicht nachgewiesen hat (den angekündigten Fachkundenachweis der IHK hat er nicht vorgelegt), die künftige Aufgabenverteilung in seinem Unternehmen nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt hat. Er hat zuletzt zwei Personen als potenzielle Verkehrsleiter benannt, Herrn S. und Herrn X., die ihm als Geschäftsführer zur Seite stünden. Unabhängig davon, ob für Herrn S. und Herrn X. die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit hinreichend nachgewiesen sind, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit er ihnen bestimmte Aufgaben in seinem Unternehmen hinsichtlich der Leitung der Verkehrstätigkeiten übertragen will. Die für beide vorgelegten Änderungsverträge vom 15. August 2025 sehen jeweils eine Teilzeitbeschäftigung als Verkehrsleiter für 20 Stunden/Woche zu einem Stundenlohn in Höhe von 20 Euro brutto vor. Es ist fraglich, ob diese Wochenarbeitszeit und der Stundenlohn für Verkehrsleiter eines vergleichbaren Personenbeförderungsunternehmens, das einen Betrieb mit insgesamt (wohl) 12 Fahrzeugen beabsichtigt, als branchenüblich angesehen werden können. Jedenfalls dürfte nicht verlässlich feststehen, dass die Führung der Geschäfte in Bezug auf die Verkehrstätigkeiten ausschließlich durch eine fachlich geeignete Person wahrgenommen wird. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass auch der Antragsteller persönlich weiterhin wesentliche Aufgaben in seinem Unternehmen übernimmt, die die nachgewiesene fachliche Eignung für die Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erfordern. Letztlich kommt es darauf vorliegend aber nicht entscheidend an, weil bereits die aus anderen Gründen hinreichend belegte Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer ausreicht, um die Genehmigung versagen zu müssen.

45

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2019 ‑ 13 A 1680/18 -, juris, Rn. 18.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und legt dabei wie das Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers lediglich den Wert für die mindestens beantragten vorläufigen Genehmigungen für acht Mietwagen zugrunde.

47

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).