Beschwerdezulassung abgelehnt: Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Nichtigkeitsfrage
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 VwGO) liegt nicht vor. Das Gericht bewertet die streitige Übereinkunft als öffentlich-rechtlichen Vertrag und verneint eine von Anfang an bestehende Nichtigkeit nach § 134 BGB; eine nachträgliche Vertragsanpassung oder Kündigung nach § 60 VwVfG bleibt ggf. offen. Die Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 4.000 DM.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners, Streitwert 4.000 DM
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 VwGO) setzt voraus, dass das Entscheidungsergebnis in seiner Gesamtheit in nicht unerheblichem Maße zweifelhaft erscheint; bloße Einwände gegen Einzelaspekte genügen nicht.
Für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags spricht ein erkennbarer Bindungswille der Parteien; auch unscharfe Formulierungen wie 'stimmen überein' oder 'sollen' schließen einen solchen nicht aus, wenn aus dem Gesamtzusammenhang und dem Verhalten der Beteiligten ein Bindungswille folgt.
Die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134 BGB kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass sich nach Vertragsschluss seine Erfüllung für einen Vertragspartner als erschwerend oder unzumutbar erweist; derartige nachträgliche Situationen begründen allenfalls Ansprüche auf Vertragsanpassung oder Kündigung (z.B. nach § 60 VwVfG), nicht aber eine von Anfang an bestehende Gesetzeswidrigkeit.
Bei gesetzlichem Zuständigkeitswechsel tritt der Rechts- und Funktionsnachfolger in bestehende öffentlich-rechtliche Vertragsbindungen ein; eine mögliche Verletzung gesetzlicher Pflichten durch den Nachfolger schließt die Bindungswirkung nicht aus, solange die einschlägigen Verwaltungsrechtsinstrumente nicht genutzt wurden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 641/00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zunächst ist der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 VwGO) nicht gegeben. Im Gegenteil hält der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wahrscheinlich zutreffend. Das heißt allerdings nicht, dass der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 VwVfG ohne weiteres teilt. Insofern könnte nämlich eine nur zahlenmäßige Betrachtung, die die Folgen für das Land und die Allgemeinheit nicht ebenfalls einbezieht, zu eng sein. Jedoch rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung, weil es bei diesem Zulassungsgrund nicht auf Einzelaspekte der Begründung ankommt, sondern auf das Entscheidungsergebnis.
Auch nach Ansicht des Senats stellt die fragliche Übereinkunft vom 17. September 1998 einen öffentlich- rechtlichen Vertrag dar. Neben dem Inhalt der Übereinkunft spricht die Einholung der Zustimmung der Ministerin, die ihrerseits in ihrem Zustimmungsschreiben vom 7. September 1998 zu der inhaltsgleichen ersten Vereinbarung von einem Vertrag spricht, für einen Bindungswillen der Parteien. In seiner Antragserwiderung vom 26. Mai 2000 hat der Antragsgegner durch seine Verfahrensbevollmächtigten selbst von einem Vertrag gesprochen. Gegenteiliges lässt sich auch aus solchen "weichen" Formulierungen wie "stimmen überein", "sollen" und "grundsätzlich" nicht entnehmen. Solche Ausdrücke werden bei vernünftiger Vertragsauslegung dadurch ausgefüllt, dass man sie auf die Ausnahmeregelung in Nr. 7 des Vertrages bezieht. Sollte der Landschaftsverband schon bei Vertragsabschluss keinen Bindungswillen gehabt haben, so müsste diese - dann treuwidrige - Vorgehensweise als nach § 116 BGB unwirksamer geheimer Vorbehalt gewürdigt werden; jedoch ergibt sich ein Bindungswille u.a. aus dem Schreiben des Landschaftsverbandes an den Gemeindedirektor der Antragstellerin vom 14. September 1998. Auch aus der Formulierung in dem Zustimmungsschreiben der Ministerin, sie gehe davon aus, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe seine gesetzliche Verpflichtung, zugewiesene Patienten aufzunehmen, weiterhin erfülle, lässt sich rechtlich nichts für den Antragsgegner herleiten, da dies eine nicht einmal an die beiden Vertragsparteien, sondern lediglich an den Landschaftsverband gerichtete Erwartung ist.
Die behauptete Nichtigkeit des Vertrages vermag der Senat nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt schon deshalb nicht vor, weil das Gesetz einen solchen Vertragsabschluss weder als solchen noch inhaltlich ausdrücklich oder der Sache nach verbietet und die Wirksamkeit oder Nichtigkeit eines Vertrages nicht von tatsächlichen Entwicklungen in der Zeit nach dem Vertragsschluss abhängen kann. Erst nachträglich erweist sich, dass der Vertrag dem Land und dem Landschaftsverband die Erfüllung gesetzlicher Pflichten - wie jetzt vorgetragen wird: unzumutbar, deshalb aber nicht von Anfang an gesetzwidrig - erschwert. Solche situationsabhängigen Umstände können bei ausreichendem Gewicht möglicherweise zwar eine Vertragsanpassung oder eine Vertragskündigung nach § 60 VwVfG rechtfertigen - worauf angesichts fehlender Entscheidungen des Landes in diese Richtung nicht weiter eingegangen zu werden braucht -, jedoch nicht einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB begründen; auch sonstige Voraussetzungen nach §§ 54, 59 VwVfG liegen nicht vor.
Die Sache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 VwGO, da die Würdigung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt, eine Frage der Umstände des Einzelfalles ist und die weitere Frage über die Bindungswirkung getroffener Vereinbarungen (Verträge) für einen Rechtsnachfolger, "obwohl er dann unter Umständen seine gesetzlichen Pflichten verletzen muss", erkennbar zu beant-worten ist, ohne dass es erst der Zulassung der Beschwerde bedürfte. Bei einem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel tritt der Rechts- und Funktionsnachfolger selbstverstädlich in die bestehenden Vertragsbindungen ein. Die zugleich aufgeworfene Frage nach der Verletzung gesetzlicher Pflichten kann die Bindungswirkung nicht in Frage stellen, solange - wie hier - von den Möglichkeiten des § 60 VwVfG nicht Gebrauch gemacht ist, die vorsorglich hilfsweise auszunutzen das Land auch bisher nicht gehindert war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG iVm § 20 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.