Ablehnung von PKH und Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung (Asylverfahren)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Zulassungsantrag zurück. Zur Begründung stellte das Gericht strenge Darlegungsanforderungen an die Grundsatzbedeutung und verwies auf die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt und Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Grundsatzbedeutung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert die Darlegung einer konkret herausgearbeiteten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihrer allgemeinen Bedeutung.
Bei auf Tatsachenfragen gestützten Zulassungsanträgen muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen benennen, die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sind.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG wirkt ein allgemeines Gefährdungsszenario in der Regel sperrend für Abschiebungsverbote; davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn in zumutbar erreichbaren Gebieten des Zielstaates eine extrem zugespitzte Gefahr besteht, die zu tod- oder schwer verletzungsähnlichen Risiken für den Rückkehrer führt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 6948/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus N. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG - diese Vorschrift geht dem im Zulassungsantrag genannten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als speziellere Regelung vor ‑ zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
1. Die Frage,
„ob bzgl. Afghanistan Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen“,
vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.
Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise treffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, Rn. 34.
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 ff.
Die vom Kläger gestellte Frage zielt - unabhängig von dem konkreten Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr und unabhängig von spezifischen Merkmalen in der Person des Ausländers - auf die generelle Gewährung von Abschiebungsschutz. Es ist bereits fraglich, ob die Frage in dieser Allgemeinheit klärungsfähig ist.
Dies kann dahinstehen, denn das Zulassungsvorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Klägers zur von ihm aufgeworfenen Frage nicht. Sein Vorbringen beschränkt sich – mehr im Stile einer Berufungsbegründung - auf Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie Ausführungen zur (fehlenden) Möglichkeit, subsidiären Schutz in Kabul zu erlangen. Für seine Behauptung, dass für ganz Afghanistan und unabhängig von individuellen Umständen Abschiebungsverbote anzunehmen seien, fehlt es vollständig an einer Substantiierung sowie der Benennung von Erkenntnisquellen.
2. Auch Hinsichtlich der weiteren Frage,
„ob gerade und insbesondere junge männliche Rückkehrer in Kabul sicher sind“,
genügt das Vorbringen nicht den bereits vorstehend ausgeführten Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, dass die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).