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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 725/16.A·30.01.2017

Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylG abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine konkret herausgearbeitete grundsätzliche Frage im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG vorgetragen wurde und kein Gehörsverstoß festgestellt wurde. Maßgebliche Feststellungen zum staatlichen Schutz und zur inländischen Fluchtalternative blieben unangegriffen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und ohne nachgewiesenen Gehörsverstoß verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Darlegung einer konkret formulierten, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung voraus.

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Eine Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung überwiegend von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und somit nicht allgemeine Leitlinien begründen kann.

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Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers (z. B. Gehörsverstoß nach § 138 Nr. 3 VwGO) erfordert, dass substantiiert dargetan wird, dass vorgebrachte, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Argumente tatsächlich unberücksichtigt geblieben sind; bloße Unterschiede zwischen mündlicher Einschätzung und Entscheidungsformulierung genügen nicht.

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Stehen der Entscheidung der Vorinstanz selbständig tragende, nicht angegriffene Feststellungen (insbesondere zu staatlichem Schutz oder einer inländischen Fluchtalternative) entgegen, spricht dies gegen die Zulassung der Berufung.

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Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung in Asylsachen sind unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 3 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 3b Abs. 1 AsylG§ 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 6837/15.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Mit der in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Frage,

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„ob die Verfolgung durch IS einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 AsylG beinhaltet“,

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wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Frage, ob die vom Kläger behauptete Verfolgung durch den IS an ein asylrelevantes Merkmal i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG anknüpft, war für die Entscheidung der Vorinstanz schon nicht von Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls wegen einer möglichen Schutzgewährung durch den kosovarischen Staat nach § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG und wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative nach § 3e Abs. 1 AsylG verneint hat. Darüber hinaus ist die Frage, ob eine (behauptete) Verfolgungshandlung durch den IS an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG anknüpft, einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

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Die weitere Frage,

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„welcher Maßstab dafür anzulegen ist, um anzunehmen, dass ein Staat willens und in der Lage ist, Schutz gegen nichtstaatliche Akteure zu gewähren“,

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ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn nach den vom Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen, selbständig tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger außerhalb seines Heimatortes in der Nähe von G.       nicht von Verfolgung bedroht, kann dorthin sicher und legal reisen und wird dort aufgenommen (vgl. Urteilsabdruck, S. 10 unten/11 oben). Im Übrigen genügt das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der aufgeworfenen Frage aber auch nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung verschiedener Erkenntnisquellen ausgeführt, dass der kosovarische Staat generell willens und in der Lage ist, Schutz vor Bedrohungen durch eine islamistische Organisation zu bieten. Es hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem darauf hingewiesen, dass staatlicher Schutz nicht lückenlos sein kann und auch nicht zu sein braucht. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Vielmehr behauptet der Kläger in seinem Zulassungsantrag lediglich und ohne nähere Begründung, dass trotz des grundsätzlich für „normale Bürger“ gewährleisteten Schutzes durch den kosovarischen Staat Schutz für ihn persönlich nicht gewährleistet werden könne.

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Soweit der Kläger mit dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die kosovarischen Sicherheitsbehörden seien willens und in der Lage, ihm Schutz vor einer entsprechenden Bedrohung durch die betreffende islamistische Organisation zu bieten, in Frage stellen sollte, rügt er damit - zulassungsrechtlich unerheblich - eine vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht.

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II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder diese bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hätte. Der Einwand, der entscheidende Richter habe in der Verhandlung gesagt, dass er den Vortrag des Klägers und dessen in der mündlichen Verhandlung angehörten Ehefrau für glaubhaft halte, in den Entscheidungsgründen dann allerdings Zweifel an der Glaubhaftigkeit geäußert, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers - trotz der im Urteil dargestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit - vollständig, insbesondere auch hinsichtlich des vom Kläger und seiner Ehefrau geschilderten Vorfalls am 16. November 2014, als glaubhaft und wahr unterstellt (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 zweiter Absatz und S. 10 zweiter Absatz). Inwiefern dabei tatsächliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben sein sollte, legt der Zulassungsantrag nicht dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).