Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Darlegung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Asylfolgebegehrens; das OVG weist den Zulassungsantrag auf Kosten der Kläger zurück. Entscheidend war das Unterlassen einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründen sowie das fehlende Aufzeigen einer grundsätzlichen Divergenz zur obergerichtlichen bzw. verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Weiterhin wurden konkrete, individuelle Gefährdungen durch DU‑Munition nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe und fehlender Auseinandersetzung mit erstinstanzlichen Gründen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 AsylVfG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG konkret und substantiiert darlegt und sich dabei mit den tragenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinandersetzt.
Zur Zulassung wegen Divergenz reicht nicht die bloße Beanstandung einer Tatsachenwürdigung; erforderlich ist die Aufzeigung einer grundsätzlichen Abweichung in der Rechtsanwendung gegenüber der angeführten Rechtsprechung.
Zur Annahme asylrelevanter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Gruppierungen eine stabile, der Innehabung hoheitlicher Gewalt ähnliche Herrschaftsstruktur entwickelt haben.
Behauptete Gefahren durch Kriegseinwirkungen oder Umweltbelastungen (z.B. Rückstände von abgereicherter Uranmunition) begründen ein Abschiebungshindernis nach §§ 53, 54 AuslG nur, wenn eine individuelle und regionsspezifische Gefährdung substantiiert dargelegt wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 7000/99.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 u. 3 AsylVfG liegen entweder nicht vor oder sind von ihnen nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt. Darlegung ist im Sinne von "Erklären" und "Erläutern" unter Auseinandersetzung mit den tragenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründen zu verstehen. Die Kläger gehen in ihrem Zulassungsantrag jedoch auf die tragenden erstinstanzlichen Gründe zum Fehlen von Wiederaufgreifensgründen nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das Asylfolgebegehren der Kläger zu 3. bis 6. überhaupt nicht ein.
Soweit die Kläger offensichtlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 u. 1353/98 -, AuAS 2000, 187, im Blick haben und die dortigen Ausführungen zum Begriff der Staatlichkeit politischer Verfolgung wiederholen, haben sie die behauptete Abweichung des Verwaltungsgerichts von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits nicht aufgezeigt. Welche der Beurteilungskriterien, die im Urteil des Verwaltungsgerichts und in der Rechtsprechung der zuständigen Senate des angerufenen Obergerichts für die Annahme der Nichtstaatlichkeit der im Kosovo gegenüber der nicht albanischen Bevölkerung geschehenen Übergriffe angewandt worden sind, durch welche rechtlichen Wertungen in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt in Frage gestellt werden, wird im Zulassungsantrag der Kläger nirgends ausgeführt. Welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt und seiner Entscheidung tragend zugrundegelegt haben soll, der mit der zitierten Rechtsprechung unvereinbar wäre, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Sollten sie die o.a. bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt sehen, läge darin noch keine Divergenz. Denn nicht eine unzulängliche Tatsachenwertung oder unzulängliche oder fehlerhafte Umsetzung übergeordneter Rechtsprechung rechtfertigt die Divergenzzulassung, sondern erst die Abweichung im Grundsätzlichen.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob "die albanische Bevölkerungsmehrheit eine parallele Verwaltung und Machtstrukturen geschaffen hat, auf Grund derer die KFOR-Truppen derart hilflos und ohnmächtig sind, dass es den KFOR-Truppen, der internationalen Verwaltung UNMIK und allen anderen im Kosovo tätigen Organisationen nicht möglich war und möglich ist, Minderheiten ausreichend Schutz zu gewähren bzw. unfähig waren, in der Vergangenheit Schutz gewähren zu können". Der Senat hat nämlich durch seine dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannte Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem 14. Senat bereits entschieden und hält daran fest, dass sich im Kosovo neben den KFOR-Truppen und der UN-Verwaltung keine albanischen Gruppierungen oder Organisationsstrukturen mit einer (der Innehabung hoheitlicher Gewalt ähnlichen) Herrschaftsmacht von gewisser Stabilität etabliert haben, von denen eine asylrelevante Verfolgung ausginge.
vgl. etwa Beschluss vom 15. Januar 2001 - 14 A 103/01.A -.
Das insoweit überzogene Vorbringen der Kläger, für welches Erkenntnisquellen nicht benannt werden, gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Wertung abzurücken und die aufgeworfene Frage einer erneuten Klärung in einer Berufung zuzuführen.
Soweit die Kläger die weitere Frage stellen, "ob sich die Beklagte darauf berufen kann, dass es sich bei den auf Grund der Kriegsfolgen drohenden Gefahren, insbesondere durch Wechselwirkungen der von den NATO-Flugzeugen verschossenen uranhaltigen Munitionsrückständen und den übrigen durch die Kriegseinwirkung freigesetzten Umweltgift, um der Bevölkerung allgemein drohenden Gefahren handelt, die nun bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten, ...", ist bereits ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Handelt es sich nämlich insoweit um Gefahren, die nur über §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG berücksichtigungsfähig sind, könnte die Klage keinen Erfolg haben, weil es bisher an einer generellen Regelung nach § 54 AuslG fehlt. Handelt es sich nicht um solche, sondern um dem § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unterfallende Gefahren, sind dieser Art für die Kläger "individuell und flächendeckend" bestehende Gefahren nicht erkennbar, jedenfalls von ihnen weder geltend gemacht noch dargelegt, so daß auch insoweit die Klage keinen Erfolg haben kann. Folglich kommt es, ausgehend vom gegenwärtigen Vorbringen der Kläger beurteilt, auf die von ihnen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage nicht an.
Sollten die Kläger indes die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob die von den Rückständen der von den NATO-Kräften verwendeten panzerbrechenden Munition ausgehenden, nicht zu verharmlosenden Gefahren, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Darlegung.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind im Kosovo 31.000 uranabgereicherte (DU) Geschosse verwendet worden. Dies war überwiegend der Fall in den westlichen Regionen des Kosovo zur Bekämpfung der dortigen serbischen gepanzerten Truppen. Die - 112 - Einsatzorte sind bekannt, die Wracks der zerstörten serbischen Panzerfahrzeuge sind für die Bevölkerung erkennbar und werden, soweit nicht bereits geschehen, sichtbar abgesperrt. In den Städten und größeren Wohnansiedlungen der Provinz ist nach den vorliegenden Darstellungen DU-Munition nicht eingesetzt worden. Von der zerlegten DU-Munition geht nach bisherigen Erkenntnissen fachkundiger Kreise eine nennenswerte radioaktive Strahlung nicht aus; die vermuteten Spuren von Plutonium sind bisher nicht bestätigt. Allerdings kann der bei Zerlegung von DU-Munition erzeugte und zwischenzeitlich auch im nahen Umkreis der zerstörten Fahrzeuge abgelagerte und gebundene Uranstaub bei Aufnahme in den menschlichen Körper - Magen-Darm-Trakt, Nieren - als Schwermetall toxische Wirkung entfalten.
Vor dem Hintergrund haben die Kläger nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft dargelegt, dass sie bei Rückkehr in ihre Heimat ihren Lebensbereich in einer ehemaligen Kriegsregion des Kosovo mit Wracks von - ggf. durch DU-Munition zerstörten - Fahrzeugen begründen müssten. Sollte das der Fall sein, haben sie weder vorgetragen noch dargelegt, weshalb es nicht möglich sein soll, dass sie sich dem Umkreis solcher Wracks fern halten oder sich in einer Region oder in den Städten des Kosovo niederlassen, die von Lufteinsätzen gegen gepanzerte Kraftfahrzeuge freigeblieben sind. Im übrigen haben die Kläger vor ihrem Ausweichen nach Slowenien, wo sie zwei Jahre bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland gelebt haben, nicht etwa in den von den Luftstreitkräften bekämpften westlichen Regionen, sondern in der Großstadt Prizren gewohnt, wo nach den vorliegenden Erkenntnisquellen DU-Munition nicht zum Einsatz gekommen ist. Die Schilderung einer regionalen Gefahrensituation im Heimatland des Ausländers ohne Darstellung einer daraus erwachsenden individuellen Gefährdung des Abschiebungsschutz begehrenden Ausländers reicht für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der in dem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen in der Berufung und damit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.