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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 670/14·24.09.2014

Berufungszulassung wegen Zweifeln an Ordnungsverfügung zur Tollwutimpfung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTiergesundheits-/VeterinärrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung wegen angeblich fehlenden wirksamen Tollwutschutzes bei Einfuhr eines Hundes und die Frage der Vorrangigkeit nationaler Altersvorschriften. Das OVG sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lässt die Berufung zu, da die VO (EG) Nr. 998/2003 die Gültigkeit der Tollwutimpfung nach Herstellerempfehlungen und den technischen Vorgaben in Anhang Ib (u. a. 21‑Tage‑Frist) bestimmt; das Fehlen sonstiger Einfuhrbescheinigungen ist unbeachtlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Fortbildung der Rechtssache zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn sich aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben.

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Bei der Einfuhr von Heimtieren sind die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der VO (EG) Nr. 998/2003 maßgeblich; entgegenstehende nationale Vorschriften (z. B. zur Mindestalterregelung für Erstimpfungen) treten im Anwendungsbereich der Verordnung zurück.

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Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b und den technischen Anforderungen in Anhang Ib der VO (EG) Nr. 998/2003 ist eine Tollwutimpfung dann als gültig anzusehen, wenn sie im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellerlabors erfolgte; für die Erstimpfung ist auf das Herstellerprotokoll abzustellen und es muss seit dessen Abschluss eine Mindestwartefrist (u. a. 21 Tage) verstrichen sein.

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Für die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsmaßnahme, die auf Nichterfüllung der VO (EG) Nr. 998/2003 gestützt wird, ist das Fehlen anderer Einfuhrdokumente (z. B. TRACES‑Gesundheitsbescheinigung) unbeachtlich, wenn die Maßnahme allein auf der Nichterfüllung der Verordnung beruht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 14 Satz 1, 3 lit. b), Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003§ Art. 14 Satz 3 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003§ 1 Ziffer 3 lit. a) Tollwut-Verordnung§ VO (EG) Nr. 998/2003§ Anhang Ib VO (EG) Nr. 998/2003

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 7722/12

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2014 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Gründe

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Die Berufung war auf den Antrag des Klägers zuzulassen, weil sich aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, die angefochtene Ordnungsverfügung sei auf der Grundlage von Art. 14 Satz 1, 3 lit. b), Art. 5 Abs. 1 lit. b) der VO (EG) Nr. 998/2003 rechtmäßig, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Verbringung des Hundes innerhalb der Europäischen Union mangels eines ‑ gemessen an § 1 Ziffer 3 lit. a) Tollwut-Verordnung - wirksamen Impfschutzes gegen Tollwut nicht vorgelegen hätten. Diese Feststellung begegnet ernsthaften Zweifeln rechtlicher und tatsächlicher Art.

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Art. 14 Satz 3 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 ermächtigt die zuständigen Behörden, ein Tier, das den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand geht der Senat davon aus, dass diese Voraussetzungen bei Einfuhr nicht vorlagen, weil der Hund „I.     “ die Bedingungen der VO (EG) Nr. 998/2003 erfüllte, namentlich bei Einfuhr wirksamer Impfschutz gegen Tollwut bestand.

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Der der angefochtenen Ordnungsverfügung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Annahme, eine Erstimpfung bei Welpen setze ein Mindestalter von drei Monaten voraus, kann nicht gefolgt werden. Sie beruht auf § 1  Ziffer 3 lit. a) Tollwut-Verordnung. Diese Bestimmung dürfte hier wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts indes nicht anwendbar sein, weil die VO (EG) Nr. 998/2003 hiervon abweichende, unmittelbar anwendbare Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren enthält. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 muss aus dem Heimtierausweis hervorgehen, dass eine „im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellerlabors gültige Tollwutimpfung“ vorgenommen wurde. Im Anhang Ib VO (EG) 998/2003 sind hieran anknüpfend die technischen Anforderungen der Tollwutimpfung konkretisiert. Darin wird unter Ziffer 2 des Anhangs Ib VO (EG) 998/2003 - jedenfalls für die Zwecke des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 998/2003 - eigenständig geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Tollwutimpfung als gültig anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist in Anhang Ib Ziffer 2 lit. c) VO (EG) 998/2003 vorgesehen, dass auf das vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebene Impfprotokoll abzustellen ist, seit dessen Abschluss mindestens 21 Tage verstrichen sein müssen. Ausweislich des Eintrages unter Abschnitt IV des Heimtierausweises ist der am 11. Juni 2012 ‑ einem Montag - geborene Hund am 3. September 2012 - ebenfalls einem Montag - mit dem Impfstoff Canigen 8 gegen Tollwut geimpft worden. Den unter

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http://www.virbac.es/pvirbacespubes/display.aspx?srv=pvirbaces&typ=pub&lang=es&cmd=view&style=styles/specie.xsl&select=PRODUCT[@ID$eq$PRODUCT_10]&affp=&

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abrufbaren Herstellerangaben zufolge ist die Erstimpfung nach der zwölften Lebenswoche vorgesehen. Danach war der frühestmögliche Impfzeitpunkt der 3. September 2012 und damit der Tag, an dem das Tier geimpft worden ist.

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Die hiergegen mit Schriftsatz vom 6. August 2014 vorgebrachten Einwände der Beklagten vermögen die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht auszuräumen. Nach derzeitigem Sachstand besteht kein greifbarer Anhalt dafür, dass für den verwendeten Impfstoff „Canigen 8“ keine Genehmigung für das Inverkehrbringen besteht. Dagegen spricht der Hinweis auf die amtliche Registrierung in den Herstellerangaben. Dass bei Einfuhr des Hundes keine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG (TRACES) vorlag, ist für die Rechtmäßigkeit der stattgefundenen Sicherstellung schon deshalb ohne Belang, weil in der ihr zugrundeliegenenden Ermächtigungsnorm darauf abgestellt wird, dass die Voraussetzungen „dieser Verordnung“ - d.h. der VO (EG) 998/2003 -, nicht jedoch sich etwa aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Einfuhrregelungen, nicht erfüllt sind.