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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 642/17.A·23.08.2017

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Grundsatzbedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs. 3 AsylG. Das Oberverwaltungsgericht weist den Antrag zurück, weil die vorgelegte Frage zu sehr vom Einzelfall abhängt und keine über den konkreten Sachverhalt hinausreichende Bedeutung aufzeigt. Die Darlegungspflichten für Grundsatzbedeutung wurden nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet wird.

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Der Vortrag zur Grundsatzbedeutung muss die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung darlegen.

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Fragen, die aufgrund zahlreicher einzelfallabhängiger Prämissen nur die Prüfung des Schutzbedarfs im konkreten Fall ermöglichen, begründen keine Grundsatzbedeutung.

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Das Gericht kann dem unterliegenden Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegen; die Kostenentscheidung kann sich auf §154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG stützen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2445/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

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Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger formulierte Frage,

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„ob einem alleinstehenden Mann, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, der als Kleinkind Afghanistan verlassen und im Iran gelebt und dort inoffiziell als Schneider und in der Landwirtschaft gearbeitet hat, auch ohne familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung gelingen wird, ein Existenzminimum nach Rückkehr nach Afghanistan zu sichern“,

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hat keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts der zahlreichen vom vorliegenden Einzelfall abhängigen Prämissen kann sie nur zur Klärung der Frage führen, ob dem Kläger in seiner konkreten Situation Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage ist damit nicht dargetan.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).