Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache: Anwesenheit in Kundus nicht substantiiert dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung einer Frage zum Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG wegen angeblicher Gefährdung in der Provinz Kundus. Das OVG NRW weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Es bemängelt fehlende Konkretisierung der klärungsbedürftigen Frage, unzureichende Darlegung, warum bloße Anwesenheit eine erhebliche individuelle Gefahr begründe, sowie das Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der prognostizierten Verschlechterung nach dem Bundeswehrabzug.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache als unbegründet zurückgewiesen, da keine darlegbare Grundsatzbedeutung und keine substantiierten Einwände zur Gefährdungslage vorgetragen sind
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung wesentliche Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren allgemeine Bedeutung, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dargelegt wird.
Kann für die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG das Vorliegen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts nicht offenbleiben, so ist dieses Vorliegen im Zulassungsverfahren substantiiert darzulegen; es genügt nicht, die Frage unbeantwortet zu lassen.
Die Behauptung, die bloße Anwesenheit einer Person in einer bestimmten Region begründe eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, erfordert schlüssige Darlegungen, aus denen hervorgeht, warum daraus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr folgt; pauschale Prognosen über politische Entwicklungen genügen nicht.
Bei der wertenden Gesamtbetrachtung zur Beurteilung der Gefährdungslage ist die Relation konfliktbedingter Todes- und Verletztenzahlen zur Gesamtbevölkerung maßgeblich; der Antragsteller muss Abweichungen oder besondere Umstände substantiiert erläutern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 2858/12.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31.
Diese Anforderungen erfüllt nicht die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte folgende Frage: „Drohen einem Angehörigen der Zivilbevölkerung in der Provinz Kundus, der zuvor aus Deutschland wieder nach dorthin zurückgekommen ist, unter Berücksichtigung des für dieses Jahr bevorstehenden Abzugs der Bundeswehr allein schon durch seine dortige Anwesenheit in dieser afghanischen Provinz, sofern das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht ausgeschlossen werden kann, eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG?“
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Dies folgt schon daraus, dass die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG das Vorliegen eines innerstaatlichen (oder internationalen) bewaffneten Konflikts voraussetzt. Daher kann dessen Vorliegen bei der gerichtlichen Prüfung entgegen der von dem Kläger gestellten Frage nicht offenbleiben.
Der Kläger legt zudem nicht dar (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), weshalb einem aus Deutschland zurückkommenden afghanischen Staatsbürger dort allein aufgrund seiner Anwesenheit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohen sollte.
In Ansehung der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass insoweit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung die Zahl der konfliktbedingten Toten und Verletzten zur Zahl der Gesamtbevölkerung in Verhältnis zu setzen ist, und der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass in der Provinz Kundus auf eine Gesamtbevölkerung von ca. 935.000 Einwohnern im Jahr 2011 nicht viel mehr als 100 Menschen getötet oder verletzt worden sein dürften und dass die Zahl der Anschläge im Jahr 2012 zurückgegangen sei, wäre daher darzulegen gewesen, aus welchen Gründen sich allein aus der dortigen Anwesenheit erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben der Angehörigen der Zivilbevölkerung beachtlich wahrscheinlich ergeben.
Allein die Prognose, nach dem geplanten Abzug der Bundeswehr aus Kundus würden die Taliban dort künftig mehr Einfluss erhalten, legt unabhängig von der Frage der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung nicht nahe, dass es dadurch zu verstärkten bewaffneten Konflikten kommen wird. Selbst wenn dort auch die usbekische Terrorgruppe IBU aktiv sein sollte, begründet dies keine Wahrscheinlichkeit für künftige bewaffnete Konflikte einer solchen Intensität, dass der Zivilbevölkerung allein aufgrund der Anwesenheit erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohen. Im Übrigen spricht für den tatsächlichen Eintritt der Prognose des Klägers zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des heutigen Tages (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit. Diese erweist sich vielmehr als weitgehend ungesicherte Spekulation.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.