Zulassung der Berufung wegen Gehörsrüge im Asylverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Würdigung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück. Es verneinte eine Überraschungsentscheidung und hielt den Verzicht auf ein Sachverständigengutachten wegen mangelnder Substantiierung (fehlendes fachärztliches Attest) für zulässig. Die Klägerin trat den Feststellungen nicht substantiiert entgegen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; Gehörsrüge und Beweissubstantiierung als unbegründet angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer behaupteten Überraschungsentscheidung ist nur begründet, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und dem Prozess eine unerwartete Wende gibt.
Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, den Parteien vorab mitzuteilen, wie es den vorgetragenen Sachverhalt bewertet; eine Hinweispflicht besteht nur, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit der konkreten Bewertung rechnen muss.
Die Ablehnung von Beweisanträgen verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet; bei der Prüfung ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Berufungsgerichts maßgeblich.
Das Verwaltungsgericht kann von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn der Beweisantrag nicht hinreichend substantiiert ist; zur Substantiierung gehören fachärztliche Atteste, die den von der Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen genügen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1549/15.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.
Soweit die Klägerin sich gegen die Würdigung der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung durch das Verwaltungsgericht, vor allem gegen die Beurteilungsmaßstäbe und die Bewertung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen wendet, steht die Gehörsrüge schon nicht zur Verfügung.
Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht auf Bedenken hinsichtlich der getroffenen Diagnose und der Aussagen über die Folgen einer Rückkehr hingewiesen. Das von der Klägerin damit geltend gemachte Vorliegen einer Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen recht-lichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 6 B 70.97 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 13a ZB 14.30123 - juris Rn. 7
Für das Tatsachengericht besteht indes keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag der Kläger bewertet, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 - 13 A 1697/16.A ‑, juris, Rn. 37.
Hiervon ausgehend liegt keine Überraschungsentscheidung vor. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist ausweislich des Protokolls insbesondere auch die geltend gemachte Erkrankung der Klägerin (dort: Klägerin zu 2.) gewesen, zu der die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter umfangreich vorgetragen haben.
Auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge verletzt nicht das rechtliche Gehör. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Dabei ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts auszugehen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 (36); BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 -, juris, Rn. 8.
Dies zugrunde gelegt, durfte das Verwaltungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen. Es hat angenommen, dass es dem Beweisantrag an einer hinreichenden Substantiierung fehlte, weil kein den Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 = juris,
entsprechendes fachärztliches Attest vorgelegt worden ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat umfassend ausgeführt, warum die vorgelegten Stellungnahme und Berichte diesen Anforderungen nicht genügen. Diesen Feststellungen, auf die Bezug genommen wird, ist die Klägerin in ihrer Zulassungsschrift nicht substantiiert entgegen getreten. Sie macht lediglich allgemein geltend, die vorgelegten Bescheinigungen erfüllten „in ihrer Gesamtheit“ die Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).