Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache wegen Darlegungsmangels verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln mit dem Ziel der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil die Klägerin weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert darlegt noch einen Gehörsverstoß substantiiert nachweist. Auch sonstige Verfahrensfehler liegen nicht vor; angekündigter weiterer Vortrag erfolgte nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und unbegründeter Gehörsrüge als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt die konkrete und den Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG entsprechende Darstellung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus.
Ein Verfahrensfehler im Sinne des §78 Abs.3 Nr.3 AsylG (insbesondere ein Gehörsverstoß nach §138 Nr.3 VwGO) ist nur gegeben, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt hat.
Die Rüge einer Gehörsverletzung ist nicht geeignet, eine bloß fehlerhafte Würdigung oder Bewertung des Vorbringens durch das Verwaltungsgericht zu ersetzen.
Die bloße Ankündigung weiteren Vortrags ersetzt nicht dessen tatsächliche Einreichung; nicht vorgetragene Umstände können im Zulassungsverfahren nicht zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 1924/15.A
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend geltend gemacht. Die Klägerin formuliert schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Es ist nicht erkennbar, welche Frage, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte und sich zudem in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde, die Klägerin im Zusammenhang mit der begehrten Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder diese bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hätte. Den Vortrag der Klägerin, im Kosovo vorhandene Behandlungsmöglichkeiten seien für sie unerreichbar (nicht finanzierbar und nicht organisierbar), hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen. Es hat dieses Vorbringen sogar in das Protokoll zur mündlichen Verhandlung aufgenommen (Seite 3, letzter Absatz vor dem Antrag der Klägerin). In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird u. a. ausgeführt, dass die medizinische Versorgung „nicht nur Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung, wie der Klägerin, sondern sogar Minderheiten zugänglich“ sei (Urteilsabdruck, S. 5). Die Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich psychischer Erkrankungen könnten „von Behandlungsbedürftigen auch erreicht werden“, Zurückgeführte aus Deutschland könnten bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung überdies „kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen“ des Rückkehrerprojekts URA II in Anspruch nehmen (Urteilsabdruck, S. 6). Weiter hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Empfänger von Sozialhilfeleistungen und chronisch Kranke von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit seien und Rückkehrer, sofern sie auf Unterstützung Angehöriger nicht zurückgreifen könnten, Hilfestellungen durch die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) erhalten könnten (Urteilsabdruck, S. 6).
Soweit die Klägerin weiter rügt, dass sich in das Protokoll zur mündlichen Verhandlung „Fehler eingeschlichen“ hätten, ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern deshalb ein Verfahrensfehler im Sinne des § 138 VwGO vorliegen sollte.
Sollte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Einwand, er habe den Eindruck gehabt, dass der Einzelrichter „der Sache weiter nachgehen wollte“, eine fehlende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rügen wollen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn selbst ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 5 A 54/15.A -, vom 25. März 2013 - 13 A 493/15.A -, juris, Rn. 8, und vom 26. November 2013 - 5 A 2644/12.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3.
Mit dem Zulassungsvorbringen im Übrigen wendet sich die Klägerin schließlich allein gegen die Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht und greift damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils an. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber nicht geeignet, eine fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
Der im Zulassungsantrag angekündigte weitere Vortrag ist – unabhängig davon, ob er noch zu berücksichtigen gewesen wäre – bis heute nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).