Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger stellten einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil im Asylverfahren und schilderten Lebensumstände von Roma und Aschkali aus dem Kosovo. Das Oberverwaltungsgericht verwies den Antrag als unbegründet zurück, da keine Zulassungsgründe nach § 78 AsylVfG substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehlte eine Auseinandersetzung mit der Feststellung der Vorinstanz zur ethnischen Zugehörigkeit. Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung, wonach Aschkali im Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgewiesen; Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylVfG ist unzulässig, wenn er keine Zulassungsgründe substantiiert darlegt oder benennt.
Die bloße Darstellung der Lebens- und Verhältnisse einer Volksgruppe ohne konkrete Ableitung der rechtlichen Relevanz für Asylschutz genügt nicht zur Begründung eines Zulassungsantrags.
Die Behauptung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe kann keinen Zulassungsgrund begründen, wenn die Vorinstanz eine andere ethnische Zugehörigkeit festgestellt hat und diese Zugehörigkeit nicht in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde.
Aschkali aus dem Kosovo unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner asylrelevanten Verfolgung und können dorthin abgeschoben werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 4051/94.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er keinen Zulassungsgrund darlegt oder auch nur benennt (vgl. § 78 Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylVfG). Vielmehr macht die Antragsschrift lediglich in Form einer Berufungsbegründung Ausführungen zu den Lebensumständen von Roma und Aschkali im Kosovo; eine rechtliche Konsequenz wird hieraus nicht abgeleitet. Vor allem aber fehlt jede Auseinandersetzung damit, dass das erstinstanzliche Urteil davon ausgeht, die Kläger seien albanische Volkszugehörige moslemischen Glaubens, und dass die Zugehörigkeit zur Gruppe der Aschkali auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet worden ist.
Unter diesen Umständen beschränkt sich der Senat in der Sache selbst darauf, auf seine ständige Rechtsprechung zu verweisen, die dahin geht, dass Aschkali im Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen und dorthin abgeschoben werden dürfen.