Verfahrenseinstellung nach Vergleich und Streitwertfestsetzung bei Kürzung von Planbetten
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich, woraufhin das Oberverwaltungsgericht das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO mit der im Vergleich bestimmten Kostenfolge einstellte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erklärte das Gericht gemäß § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos. Zudem setzte das OVG den Streitwert für die strittige Kürzung von 46 Planbetten auf 53.000 DM (8.000 DM für das erste Bett, je 1.000 DM für jedes weitere Bett).
Ausgang: Verfahren nach gerichtlichem Vergleich gemäß § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Streitwert auf 53.000 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrenseinstellung kann nach § 92 Abs. 2 VwGO erfolgen, wenn die Parteien durch gerichtlichen Vergleich die Sache erledigen.
Wird ein Verfahren durch Vergleich erledigt, kann die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (entsprechend angewendet) für wirkungslos erklärt werden.
Bei Streitigkeiten um die Erhöhung oder angefochtene Kürzung von Planbettenzahlen kann der Streitwert im Streitwertermessensverfahren pauschal bestimmt werden; der Senat legt hierfür für das erste Bett einen Basiswert von 8.000 DM und für jedes weitere Bett 1.000 DM zugrunde.
§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG bilden die Grundlage für die Streitwertfestsetzung; das Gericht kann bei nicht konkret fassbarer Bedeutung der Sache im Rahmen des Ermessens pauschale Werte zur Bemessung heranziehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1177/97
Tenor
1. Das durch gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 2001 erledigte Verfahren wird mit der Kostenfolge aus Nr. 2 des Vergleichs - deklaratorisch - eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 1998 ist wirkungslos.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 53.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Die Verfahrenseinstellung beruht auf § 92 Abs. 2 VwGO, die Feststellung der Unwirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, jeweils in entsprechender Anwendung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. In Rechtsstreitigkeiten wegen erstrebter Erhöhung oder angefochtener Kürzung von Planbettenzahlen greift der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für die Bemessung der im einzelnen nicht fassbaren Bedeutung der Sache für das jeweilige Krankenhaus für das erste Bett auf den Auffangwert von 8.000,- DM zurück und erhöht diesen Wert im Rahmen seines Streitwertermessens für jedes weitere Bett um 1.000,-- DM. Die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Kürzung von insgesamt 46 Planbetten führt mithin zu einem Streitwert von (8.000,- + 45.000,-=) 53.000,- DM.