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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 535/17.A·02.05.2017

Zulassung der Berufung in Asylsachen wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung eines Feststellungsantrags auf Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil keine über den Einzelfall hinausgehende, obergerichtlich noch nicht geklärte Frage dargelegt wurde (§ 78 Abs. 3, 4 AsylG). Fragen zur Erreichbarkeit medizinischer Versorgung sind einzelfallabhängig und begründen keine grundsätzliche Bedeutung; ernstliche Zweifel am Urteil stellen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren keinen Zulassungsgrund dar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG als unzulässig verworfen mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte rechtliche oder tatsächliche Frage von obergerichtlicher Bedeutung vorliegt, deren Klärung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Rechtsanwendung oder die Fortbildung des Rechts erheblich ist.

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Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 AsylG erfordert die Herausarbeitung der konkreten Frage, ihrer Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihrer allgemeinen Bedeutung; pauschale oder rein einzelfallbezogene Tatsachenaufzählungen genügen nicht.

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Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den konkreten individuellen Umständen abhängt (etwa die Erreichbarkeit medizinischer Versorgung im Herkunftsland), sind in der Regel nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen.

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Im asylrechtlichen Zulassungsverfahren begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils keinen eigenständigen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG; eine Überprüfung der Einzelfallwürdigung ist nicht durch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16a K 1635/15.A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

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Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn wird mit den im Zulassungsantrag formulierten Fragen,

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„ob einer 60-jährigen kosovarischen Staatsangehörigen mit Roma-Volkszugehörigkeit, die bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 28.01.15 folgende Diagnosen aufwies: Entgleister Diabetes mellitus Typ 2 mit einem aktuellen HbA1c-Wert von 14,9 % mit Verdacht auf medikamentöse Incompliance mit leichtgradigem Harnstau rechts bei Verdacht auf Nephrolithiasis, Verdacht auf Herpes labialis, Hypercholesterinämie, Zustand nach Erysipel des rechten Unterschenkels, artieller Hypertonie, Adipositas, chronisch venöse Insuffizienz und Varikosis, chronisches Stauungsekzem und Zustand nach Cholecystektomie mit aktueller Medikation Humalog Mix 50, Metformin 1000mg, Aciclovir Salbe und Novalgin und bei der mit Stand September 2016 folgende Dauerdiagnosen festgestellt worden sind:

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-          HWS-Syndrom (musk. Hartspann) (M54.2 G)

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-          Diabetes mellitus II, insulinpflichtig mit Polyneuropathie (E11.40G)

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-          Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig (E11.90 G)

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-          Art. Hypertonie (essentielle Hypertonie) (I10.90 G)

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-          COPD Chronisch obstruktive Bronchitis (K44.89 G)

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-          Insomnie (F51.0 G)

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-          Varizen der unteren Extremitäten mit Entzündung (I83.1 G)

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-          Rektusdiastase (M62.09 G)

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-          BWS-HWS-Blockierung (M99.89 G)

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-          HWS-Syndrom (M54.2 G)

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-          sonstige Adipositas mit Body-Mass-Index (BMI) von 35 - unter 40 (E66.81 G)

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-          Luftnot (R06.0 G)

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bei „polymorbider“ Patientin, die auf regelmäßige Einnahme von Medikamenten und regelmäßige ärztliche Betreuung angewiesen ist und bei der bereits Diabetes-Folgeschäden in Gestalt einer Nierenschädigung mit Albuminurie und eine periphere Polyneuropathie entstanden sind, bei der weiterhin eine Insulinresistenz besteht, Analphabetismus, fehlendes Compliance-Verhalten und bei der zur Blutzucker-Einstellung ständig ein Pflegedienst hinzugezogen werden muss, um die Blutzuckermessungen durchzuführen und Injektionen von Insulin durchzuführen und die orale Medikation herzurichten und bei der eine akute Lebensgefahr besteht, wenn die Leistungen des Pflegedienstes unterbleiben würden, ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S. 1 AufenthG zuzuerkennen ist, weil sie für den Fall der Rückkehr ins Kosovo nicht angemessen medizinisch behandelt werden könnte, insbesondere die Einrichtung eines Pflegedienstes dort nicht vorhanden ist und es deshalb nicht darauf ankommen kann, ob die lebensnotwendige Medikation verfügbar ist und kostenlos zur Verfügung steht“,

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und

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„ob im Kosovo für Diabeteskranke, die unter insulinpflichtiger Diabetes leiden und selbst altersbedingt und ausbildungsbedingt nicht in der Lage sind, den Blutzuckerspiegel zu messen, danach die Insulindosis auszurichten und sich das Insulin dann zu spritzen, und die deshalb auf einen täglichen ärztlichen Pflegedienst angewiesen sind, diese Voraussetzungen gegeben sind“,

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nicht aufgezeigt. Die Klägerin legt schon nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, dass und warum den Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, dass also ihre Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dies ist auch nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Formulierung der Fragen, in denen insbesondere die der Klägerin im ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis E.     & Dr. L.     vom 5. September 2016 diagnostizierten Erkrankungen aufgelistet sowie die persönliche Situation der Klägerin (etwa Alter, Geschlecht, Einreisedatum, konkrete Diabetes-Folgeschäden, Bildungsstand, Patientencompliance) geschildert werden, dass es der Klägerin allein um die Beantwortung der Frage geht, ob die bei ihr vorliegenden Erkrankungen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Kosovo begründen können. Eine darüber hinaus gehende, allgemeine Bedeutung der Fragen legt die Klägerin nicht dar. Der Zulassungsgrund grund-sätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen.

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Darüber hinaus legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Fragen nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Seine ablehnende Entscheidung hat es - auch wenn es auf den Seiten 7 (zweiter Absatz) und 8 (letzter Absatz) des Urteilsabdrucks die missverständlichen Formulierungen „dürfte möglich sein“ bzw. „dürfte erreichbar sein“ verwendet - damit begründet, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen eine Behandlung der Klägerin im Kosovo möglich und für sie auch erreichbar sei. Sowohl die Diabetes-Erkrankung als auch die weiteren Erkrankungen der Klägerin seien im Kosovo behandelbar. Das von der Klägerin benötigte Medikament Humalog Mix 50 sei in den Apotheken im Kosovo für 5,50 Euro erhältlich. Insuline würden kostenlos von den Familien- und Gesundheitszentren an die jeweiligen Patienten abgegeben. Die Behandlung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen sei ebenso wie die Bestimmung des Insulinbedarfs kostenlos. Auch das Medikament Metformin in der Stärke 850 mg sei als Monopräparat in Tablettenform erhältlich, eine Packung mit 30 Tabletten koste ca. 2,50 Euro. Ebenso sei das Medikament Ramipril im Kosovo vorhanden. Chronisch kranke Menschen seien im Kosovo von Zuzahlungen befreit, die notwendige Behandlung und Medikamente stünden ihnen kostenlos zur Verfügung. Die Klägerin sei bei einer Rückkehr in den Kosovo auch nicht auf sich allein gestellt, weil sie Unterstützung durch ihre beiden Söhne erhalten könne, die derzeit mit ihr in Deutschland lebten, aber ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig seien. Mit diesen, insbesondere hinsichtlich der Behandel-barkeit der der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen in ihrem Heimatland auf eine Vielzahl an Auskünften und Erkenntnissen - die Auskunft der deutschen Botschaft in Pristina vom 16. Dezember 2016 (Gz.: RK 516.80 E 508-61/16) wurde extra für das vorliegende Verfahren eingeholt - gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Die vom Verwal-tungsgericht angenommene grundsätzliche Behandelbarkeit der ihr diagnostizierten Erkrankungen im Kosovo stellt die Klägerin schon nicht in Frage, so dass insoweit ein Klärungsbedarf nicht dargelegt ist. Die (sinngemäß) gestellte Frage, ob Personen wie die Klägerin die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten erreichen können, ist jedenfalls einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist insoweit eine individuelle Prüfung, die das Verwal-tungsgericht in Bezug auf die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation auch vorgenommen hat.

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Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend macht, sie benötige eine besondere pflegerische Betreuung durch einen täglichen Pflegedienst und ihre beiden Söhne seien nicht in der Lage, sie (ausreichend) zu unterstützen, stellt sie damit allein die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, die Erkrankungen der Klägerin seien im Kosovo behandelbar und diese Behandlungsmöglichkeiten für sie auch erreichbar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stellen nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO spezielleren Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im asylrechtlichen Zulassungsverfahren jedoch keinen Berufungszulassungsgrund dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).