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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 5340/00.A·22.01.2001

Berufungszulassung im Asylverfahren: keine Grundsatzbedeutung zu Kosovo-Risiken und PTBS

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung im asyl- und abschiebungsschutzrechtlichen Verfahren. Er berief sich auf grundsätzliche Fragen zur Gefährdung von Kosovo-Albanern jüdischer Abstammung sowie zur Behandlung traumatisierter Rückkehrer (§ 53 Abs. 6 AuslG). Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück, weil keine klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige Frage dargelegt sei und der Kläger zudem nicht als jüdisch erkennbar sei. Eine gegenwärtige PTBS mit zielstaatsbezogener extremer Gefahr wurde nach den Attesten nicht hinreichend festgestellt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender erheblicher individueller Gefahr zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn eine verallgemeinerungsfähige, klärungsbedürftige und im Berufungsverfahren klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt wird.

2

Eine behauptete Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu einer religiösen oder ethnischen Minderheit begründet keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie maßgeblich von individuellen Umständen der Erkennbarkeit und Ausprägung der Zugehörigkeit abhängt.

3

Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete, individuelle und zielstaatsbezogene Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; allgemeine Gefahrenlagen genügen regelmäßig nicht.

4

Die Frage einer extremen Gefahrenlage i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und einer daraus folgenden Ermessensverdichtung auf Null ist grundsätzlich einzelfallbezogen und regelmäßig nicht verallgemeinerungsfähig.

5

Eine posttraumatische Belastungsstörung rechtfertigt Abschiebungsschutz nur, wenn sie bei Rückkehr wegen fehlender Eigenheilkraft und unzureichender Behandlungsmöglichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden bzw. existenzbedrohenden Zuständen führt.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 K 2693/94.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Letztere liegt nur vor, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der übergeordneten Instanz klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Das hat der Rechtsmittelführer innerhalb der Antragsfrist darzulegen.

4

Die in dem Zusammenhang vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Kosovo-Albaner jüdischer Abstammung und/oder jüdischen Glaubens bei Rückkehr in das Kosovo einer asyl- und abschiebeschutzrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt sind, erfüllt die o.a. Merkmale nicht. Denn sie ist zum einen von individuellen Gesichtspunkten wie dem Grad der Abstammung und der Intensität des religiösen Bekenntnisses sowie sonstiger Zeichen der Erkennbarkeit asylrechts- und abschiebeschutzrelevanter Persönlichkeitsmerkmale abhängig, die einer allgemein gültigen Beantwortung der obigen Frage entgegenstehen. Zum anderen bedarf die o.a. Frage auch keiner Klärung im angestrebten Berufungsverfahren, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, keiner jüdischen Gemeinde anzugehören und den jüdischen Glauben auch nicht zu praktizieren. Von daher wird er von der muslimischen albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo mit aller Wahrscheinlichkeit nicht als zu einer Minderheit, und zwar einer solchen jüdischen Glaubens, zugehörig erkannt werden. Er wird sich daher mit seinem nicht entäußerten, inneren Empfinden der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Volk und einer bestimmten Religion - ein solches beim Kläger unterstellt, obwohl er nach seiner eigenen Stellungnahme vom 8. März 1994 von "moslemischen Eltern geboren" sein will - in vergleichbarer Situation befinden wie ein mit seinem Glauben nicht nach außen in Erscheinung tretender muslimischer Kosovo-Albaner, für den allgemein keine asyl- und abschiebeschutzrechtlich relevante Gefahrensituation im Kosovo anzunehmen ist. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden und hält daran fest, dass für Minderheiten im Kosovo eine asyl- und abschiebeschutzrechtlich relevante Gefahr nicht feststellbar ist. Das gilt auch für Kosovaren jüdischer Abstammung und/oder jüdischen Glaubens.

5

Auch die - vor dem Hintergrund des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gestellte, aber nicht näher präzisierte - "Frage der Behandlung traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo" oder die "Frage, wie traumatisierte Flüchtlinge aus dem Kosovo zu behandeln sind," rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist zunächst schon wegen ihrer unsubstantiierten Formulierung und überdies nicht mit fallübergreifender Gültigkeit für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle beantwortbar.

6

Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach ist nicht jede Gefahr für die in Absatz 6 Satz 1 abschließend aufgezählten Rechtsgüter ausreichend. Aus der Formulierung und dem systematischen Zusammenhang mit Absatz 6 Satz 2 folgt, dass zum einen es sich insoweit um eine individuelle, gravierende Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter handeln sowie zum anderen diese Gefahr im Abschiebungszielstaat bestehen muss (individuelle, zielstaatsbezogene Gefahr), wobei die Bevölkerung oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe allgemein treffende Gefahren regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Liegt eine derartige qualifizierte Gefahr vor, ist das Bundesamt im Asylverfahren nur bei einer Ermessensverdichtung auf Null zur Gewährung von Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet. Hieraus folgt, dass die Frage nach einer solchen extremen Gefahrenlage für den ausreisepflichtigen Ausländer sowie einer Ermessensreduzierung des Bundesamtes und damit auch die Frage nach der Behandlung traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo stets nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden kann. Verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse über die Behandlung traumatisierter Kosovaren lässt die Berufung daher nicht erwarten.

7

Im Übrigen ist beim Kläger eine gegenwärtige posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die ihn in der Heimat einer extremen Gefahr für Leib und Leben aussetzte, die nach zwingend zu gewährendem Abschiebungsschutz durch das Bundesamt verlangte, nicht ersichtlich.

8

Die PTBS wird durch traumatische Erfahrungen ausgelöst, die unmittelbaren Bezug zu Tod oder schweren Verletzungen oder sonstigen schweren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen haben, und äußert sich in unterschiedlicher Intensität bzw. Verlaufsform in intensiver Furcht, Gefühl der Hilflosigkeit oder Entsetzen der von der Erfahrung betroffenen Person. Sie ist nicht schon für die bei nahezu jedem Flüchtling typischerweise vorzufindende psychische Belastung zu bejahen, die durch Verfolgungsdruck, Flucht und Verlust der Heimat, existenzielle Nöte und Ungewissheit der Zukunft - ggf. mit Blick auf die absehbare Rückkehr in die befriedete Heimat - ausgelöst wird. Als eine das Ermessen aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verdichtende und das Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben kommt nur eine PTBS in Betracht, die im Abschiebestaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender Behandlungsmöglichkeit zu einer Verschlimmerung mit extremen Leibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d. h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen wird. Dem Senat ist jedoch weder erkennbar, dass der Kläger gegenwärtig überhaupt an einer PTBS leidet, noch dass bei ihm eine solche psychische Erkrankung - wenn sie denn vorläge - bei seiner Rückkehr in die Heimat zu gravierenden Beeinträchtigungen im beschriebenen Sinne führen würde. Ob eine PTBS gegenwärtig im Kosovo psychotherapeutisch behandelbar ist, kann deshalb offenbleiben.

9

Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Kläger im März 1993 u.a. vorgetragen, 1991 - mit Unterbrechung - bis 1993 für die kroatische Nationalgarde u.a. in Bosnien-Herzegowina im Einsatz gewesen zu sein; dort habe er "so allerhand Schlimmes" erlebt; in den freien Wochen habe er sich in der Tschechoslowakei und Polen amüsiert, um so "das Kriegsgeschehen zu vergessen". In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. März 1994 hat er von als Augenzeuge miterlebten "unvorstellbaren Massakern" in Osijek Anfang 1991 sowie von im serbischen Internierungslager Sid Mitte 1991 erfahrenen Quälereien und Exekutionen an Kameraden berichtet; seither leide er an Schlafstörungen und hasse den Krieg. Nach einem nervenärztlichen Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 16. Juni 1993 litt der Kläger an einer ausgeprägten psychoreaktiv entstandenen emotionalen Symptomatik; in einem weiteren Attest desselben Arztes vom 7. Oktober 1993 heißt es, der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach früherer politischer Verfolgung und offenbar auch Folterung, aktuell stehe jedoch eine depressive Anpassungsstörung auf Grund der beengten und aggressionsgeladenen Atmosphäre in der Unterkunft im Vordergrund. In einer fachärztlichen Stellungnahme des F1. vom 13. Dezember 1993 wurden für den Kläger reaktiv bedingte psychische Auffälligkeiten festgestellt. In seiner Klageschrift vom 6. Juli 1994 bezieht sich der Kläger auf psychische Schäden infolge seines Lageraufenthaltes; es habe sich zwar insoweit eine leichte Besserung eingestellt, die geschilderten Besonderheiten seien bei ihm jedoch nach wie vor vorhanden. In einem auf den 26. September 2000 - drei Tage vor der mündlichen Verhandlung - datierten nervenärztlichen Attest des Dr. F. heißt es schließlich, der Patient sei ihm seit Juni 1993 aus ambulanter Behandlung bekannt; die Kontakte seien im wesentlichen sporadisch geblieben; diagnostisch sei eine posttraumatische Belastungsreaktion nach vom Patienten angegebener Misshandlung in einem serbischen Lager sowie eine depressive Anpassungsstörung bei Asylantenschicksal angenommen worden. Der Arzt empfiehlt, die Möglichkeit des Vorliegens einer ernsthaften posttraumatischen Belastungsreaktion bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.

10

Diese ärztlichen Äußerungen zum Zustand des Klägers lassen nicht die Annahme zu, dass er im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt an einer solchen PTBS leidet, die ihn bei Rückkehr in seine Heimat einer extremen Gefahrensituation für Leib oder Leben - die hier allein in Betracht kommt - aussetzte. In der Stellungnahme des Dr. F. vom 26. September 2000 ist zunächst angegeben, dass seinerzeit auf Grund der Angaben des Klägers eine PTBS angenommen worden sei. Dass eine solche gegenwärtig - noch - vorliege, ist damit nicht zum Ausdruck gebracht. Für einen mit fortschreitendem Abstand zum früheren Kriegsgeschehen durch natürliche Eigenheilkraft erfolgten Abbau eventueller Störungen beim Kläger könnte seine Angabe in der Klageschrift sprechen, es sei insoweit eine leichte Besserung eingetreten. Die dort ebenfalls behaupteten fortbestehenden "Besonderheiten" sind nebulös und nichtssagend. Selbst Dr. F. sieht sich ausgehend von seinen weiteren Formulierungen in der Stellungnahme vom 26. September 2000 offenbar nicht in der Lage, eine gegenwärtige PTBS beim Kläger zu bescheinigen; er spricht denn auch nur von der "Möglichkeit" des Vorliegens einer PTBS. Überdies enthält seine Stellungnahme insofern eine Einschränkung, als die frühere Annahme einer PTBS nach vom Patienten angegebener Misshandlung - die im Gegensatz zu den Angaben des Klägers vor dem Bundesamt wohl auf die eigene Person bezogen waren - erfolgt sei. Ob und in welchem Maße der Kläger seinerzeit (1993) tatsächlich traumatisiert gewesen sein mag, bleibt offen, ist aber nicht frei von Zweifeln, weil sich der Kläger vor dem Bundesamt beispielsweise hinsichtlich seiner Erklärungen zu seinen verschiedenen Pässen nicht widerspruchsfrei eingelassen, erst ein Jahr später seine zuvor nebulösen Angaben zu seinen belastenden Erlebnissen, bei denen es um Misshandlungen anderer ging, konkretisiert und gesteigert hat und es nur schwer erklärbar ist, dass sich ein angeblich zuvor kriegs- und haftbedingt Traumatisierter nach Entlassung aus einem gegnerischen Internierungslager und Wiedererlangung einer sicheren Umgebung (und zwar nach Angabe des Klägers vor dem Bundesamt, Bl. 21 BA, in Zagreb) erneut einer Armee anschließt (Bl.21, 29 BA), mit ihr in militärischen Einsatz zieht und nach Urlaubsfreizeiten freiwillig zu ihr zurückkehrt. Die im Aufnahmeland Deutschland erkennbar zu Tage getretenen Auffälligkeiten des Klägers lassen ebenfalls nicht ohne weiteres auf eine bei ihm vorhanden gewesene Traumatisierung schließen. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass seine Anpassungsschwierigkeiten und sein Sozialverhalten zumindest auch Ausdruck seiner Persönlichkeit sind. Selbst wenn beim Kläger im Frühjahr 1993 eine gewisse Traumatisierung vorgelegen haben sollte, sieht der Senat keine greifbaren Anhaltspunkte für eine gegenwärtig vorliegende psychische Belastung oder Störung des Klägers, die ihn in der Heimat einer gravierenden Gefahrensituation für Leib und Leben aussetzen könnte. Selbst Dr. F. hat in dieser Hinsicht in seiner Stellungnahme keine Feststellungen getroffen. Von festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen infolge Traumatisierung wie Schlafstörungen oder Kopfschmerz ist nicht die Rede, wie überdies dem Attest eine aktuelle Exploration des Klägers in Bezug auf eine psychische Belastung und ihre Ursachen nicht zu entnehmen ist. Diesem ist wohl zu entnehmen, dass der Kläger Dr. F. im wesentlichen nur sporadisch kontaktiert hat. Letzteres spricht dafür, dass sich der Kläger selbst nicht einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung ausgesetzt fühlt, die nicht durch Zeitabstand vom eventuell traumatisierenden Ereignis sowie durch ein Leben in gewaltfreier Ordnung überwunden und bei der allgemein die Suche des Betroffenen nach ärztlicher Hilfe zu erwarten ist. Schließlich ist auch das Strafgericht, das den Kläger einer gefährlichen Körperverletzung und eines unerlaubten Waffenbesitzes für schuldig befunden und ihn mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe belegt hat, offensichtlich nicht von schuldausschließenden psychischen Störungen des Kläger ausgegangen.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.