Zulassung der Berufung wegen Gehörsverstoßes im Asylverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung und rügten einen Gehörsverstoß wegen nicht genügender Berücksichtigung der Erkrankungen eines Klägers. Das OVG befand, das Verwaltungsgericht habe die medizinischen Befunde zur Kenntnis genommen und sachlich gewürdigt. Eine abweichende Tatsachenwürdigung begründet keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylVfG. Der Antrag wurde abgewiesen; Kostenentscheidung gegen die Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblichem Gehörsverstoß als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung gegen die Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt das Vorliegen eines der dort enumerativ genannten Zulassungsgründe voraus; bloße Rügen der Tatsachenwürdigung genügen nicht.
Ein Gehörsverstoß ist zu verneinen, wenn die Vorinstanz die vorgetragenen Erkrankungen erkannt, in den Entscheidungsgründen behandelt und eine nachvollziehbare sachliche Würdigung vorgenommen hat.
Die freie richterliche Tatsachenwürdigung der Vorinstanz kann nicht durch ein Zulassungsbegehren ersetzt werden; ohne neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse rechtfertigt sie keine Berufungszulassung.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Medikamentenbeschaffung im Herkunftsstaat sind zumutbare Beschaffungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie lokale Sozialhilfen in die Bewertung einzubeziehen; fehlende Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Versorgung sprechen gegen einen Zulassungsgrund.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13a K 3042/04.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Erkrankungen des Klägers zu 1) ersichtlich zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung eingestellt. Dabei hat es sich mit allen im Attest vom 8. Juli 2004 angegebenen Krankheiten und Krankheitszuständen des Klägers zu 1) auseinandergesetzt und zur Würdigung dessen sachliche Erwägungen und die Auskunftslage angeführt. Von einer nicht vollständigen Kenntnisnahme des Parteivorbringens und einer willkürlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann deshalb entgegen dem Vorbringen der Kläger keine Rede sein. Damit hat das Verwaltungsgericht der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend entsprochen.
Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe die Erkrankung des Klägers zu 1) nicht unter Berücksichtigung aktueller Auskünfte, und zwar des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24. Mai 2004 gewürdigt, berührt das nicht das Gehörsrecht, sondern betrifft das die freie richterliche Tatsachenwürdigung und materiell richtige Bewertung des tatsächlichen Vorbringens einer Partei. Die Kläger halten denn auch die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend und greifen das erstinstanzliche Urteil in Wahrheit im Stil einer Berufungsschrift an. Darauf kann jedoch eine Berufungszulassung angesichts der enumerativen Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht gestützt werden.
Im übrigen kommt, soweit die Kläger eine Bezugnahme auf die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 11. Dezember 2002 für unzureichend halten, dieser Auskunft auch gegenwärtig Bedeutung zu. Denn über eine Verschlechterung der Gegebenheiten im Kosovo betreffend kardiologische Untersuchungen und Behandlung coronarer Herzerkrankungen liegen keine zwischenzeitlichen Erkenntnisquellen vor. Soweit sich die von den Klägern in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vermisste Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24. Mai 2004 über den Bezug von Medikamenten der EDL in früheren Staatsapotheken verhält, schließt diese die Möglichkeiten der Beschaffung von Medikamenten gegen Entgelt, ggf. auch über das Ausland, nicht aus. Die Kläger haben sämtliche Möglichkeiten der Einkommenserzielung in ihrer Heimat, ggf. auch der kosovarisch-administrativen Sozialhilfe auszuschöpfen und die Beschaffung von Medikamenten notfalls gegen Entgelt zu bewerkstelligen. Auch in Deutschland können sie nicht dauerhaft eine kostenfreie Behandlung und Medikamentenabgabe beanspruchen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.