Zurückweisung: Erneuter PKH-Antrag abgelehnt und Berufungszulassungsantrag unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und beantragte die Zulassung der Berufung. Der erneute PKH-Antrag wird als unzulässig und unbegründet abgelehnt, weil kein neuer Tatsachen- oder Rechtsvortrag vorliegt und die Erfolgsaussicht fehlt. Die Zulassungsantrag wird verworfen, weil er nicht durch eine zur Vertretung befugte Person eingereicht wurde. Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgen zu Lasten des Klägers.
Ausgang: Erneuter PKH-Antrag abgelehnt und Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen (fehlende Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn über einen früheren Antrag bereits wegen mangelnder Erfolgsaussicht entschieden wurde und der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorträgt.
Zur Begründung eines wiederholten PKH-Antrags müssen jedenfalls neue, geeignet erscheinende Anknüpfungstatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden, die eine veränderte Bewertung der Erfolgsaussichten rechtfertigen können.
Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst zur Vertretung befugte Person erforderlich; der Vertretungszwang gilt bereits für die Einleitung von Verfahren.
Ein Verstoß gegen den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht heilbar und führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie den Vorschriften des GKG; das Gericht kann die Kosten dem unterliegenden Antragsteller auferlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 6458/08
Tenor
Der erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 6.300,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der am 30. März 2009 eingegangene erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil er unzulässig und unbegründet ist.
Unzulässig ist der Antrag, weil über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren bereits mit Beschluss des Senats vom 16. März 2009 (13 A 525/09) entschieden worden ist. Zwar kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich erneut gestellt werden. War der frühere Antrag indes wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden, so müssen, um ein schützenswertes Interesse an der erneuten Bescheidung zu begründen, zumindest neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten rechtfertigen könnten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 13 E 75/09 -.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat in seinem am 30. März 2009 eingegangenen Schriftsatz keine neuen Tatsachen oder Rechtsaspekte vorgetragen.
Im Übrigen wäre der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch unbegründet, weil das Rechtsmittelverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 16. März 2009 (13 A 525/09) Bezug.
2. Der am 23. Februar 2009 sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil er nicht durch eine zur Vertretung berechtigte Person eingelegt worden ist. Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Vertretung befugte Person vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang besteht gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO auch bei der Einleitung von Verfahren. Auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Vertretung ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 hingewiesen worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Verstoß gegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht mehr geheilt werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nimmt der Senat auf den Beschluss vom 12. März 2009 (13 E 294/09) Bezug, mit dem die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bestätigt worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.