OVG NRW: PKH abgelehnt und Zulassung der Berufung in Asylverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Abschiebungsverbotsverfahren (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Das OVG lehnte die PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Zulassungsantrag zurück. Es stellte klar, dass eine gutachterliche Stellungnahme einer psychologischen Psychotherapeutin keine fachärztliche Stellungnahme im Sinne der BVerwG‑Rechtsprechung ist, diese aber nicht generell ungeeignet ist; Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG‑Urteil zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Eine gutachterliche Stellungnahme einer psychologischen Psychotherapeutin ist keine fachärztliche Stellungnahme und eine von ihr gestellte Diagnose ist grundsätzlich keine fachärztliche Diagnose.
Die Notwendigkeit eines fachärztlichen Attests zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags bei PTBS ergibt sich regelmäßig aus der Rechtsprechung des BVerwG; diese Regel ist jedoch keine generelle Ausschlussnorm für Stellungnahmen nichtärztlicher Psychotherapeuten.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz (§ 78 Abs. 3 AsylG) setzt das Vorliegen tatsächlich klärungsbedürftiger, über den Einzelfall hinausreichender Rechtsfragen bzw. abweichender Rechtsprechung voraus; die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder Tatsachenwürdigung im Einzelfall begründet keine Divergenz.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 3450/20.A01.03.2021Zustimmendjuris Rn. 17.
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1159/20.A21.01.2021Zustimmendjuris Rn. 17
- Verwaltungsgericht Münster5 K 3655/18.A04.12.2019Zustimmendjuris Rn. 11
- Verwaltungsgericht Münster5 K 3655/18.A04.12.2019Zustimmendjuris Rn. 11
- Verwaltungsgericht Münster7 K 7201/17.A23.07.2019Zustimmendjuris Rn. 11 m.w.N.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus X. wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
„ob eine gutachterliche Stellungnahme einer psychologischen Psychotherapeutin eine fachärztliche Stellungnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2007 ist“ und
ob „es sich bei einer Diagnose einer psychologischen Psychotherapeutin um eine fachärztliche Diagnose [handelt], soweit psychische Erkrankungen betroffen sind“,
sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - beantworten. Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 15,
gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
Ein Psychologischer Psychotherapeut ist kein (Fach-)Arzt. Eine gutachterliche Stellungnahme eines Psychologischen Psychotherapeuten ist mithin keine „fachärztliche Stellungnahme“; eine durch einen Psychologischen Psychotherapeuten gestellte Diagnose keine „fachärztliche Diagnose“.
Nur klarstellend weist der Senat darauf hin, dass daraus indes nicht folgt, dass die gutachterliche Stellungnahme eines Psychologischen Psychotherapeuten generell zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeeignet wäre. Vielmehr ist ein ‑ gewissen Mindestanforderungen genügendes - fachärztliches Attest zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweises nur „regelmäßig“ erforderlich. Dieser Grundsatz stellt demnach nicht in Frage, dass neben Fachärzten grundsätzlich auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation zur Diagnose psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen befähigt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 ‑ 8 A 3053/08.A -, juris, Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 3 N 24.15 ‑, juris, Rn. 18.
Hinsichtlich der von den Klägern weiter aufgeworfenen Frage:
„Bedarf es für die Darlegung einer psychischen Erkrankung, die keine posttraumatische Belastungsstörung ist, ebenfalls ein Attest, welches den Anforderungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2007 entspricht?“,
fehlt es schon an der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Denn das Zulassungsvorbringen enthält keine Ausführungen dazu, dass und warum eine psychische Erkrankung der Klägerin zu 1., die keine posttraumatische Belastungsstörung ist, namentlich eine „depressive Stimmung“, starke Cephalgien und Migräne im Kosovo nicht behandelbar oder eine etwa erforderliche und im Kosovo grundsätzlich vorhandene Behandlungsmöglichkeit der Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht zugänglich sein sollte. Weiter verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht zu der Frage, inwiefern bei der Klägerin zu 1., sollte sie nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, die sich wegen der Umstände im Heimatland wesentlich verschlechtern würde.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Kläger meinen, das angefochtene Urteil weiche von dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 15, ab, wonach zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehöre.
Von diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin zu 1. jedoch nicht abgewichen. Es hat ihn seiner Prüfung - worauf die Kläger selbst hinweisen - sogar ausdrücklich zu Grunde gelegt (Urteilsabdruck, S. 6). Allerdings hat die Einzelrichterin aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die gemäß § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin zu 1. an einer PTBS leide, weil ein den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Klägerin zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen habe. Soweit die Kläger (sinngemäß) rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Stellungnahmen der Psychologischen Psychotherapeutin Dr. S. vom 26. Juni 2015 und vom 20. September 2015 nicht als Nachweis für das Vorliegen einer PTBS bei der Klägerin zu 1. ausreichen lassen, halten sie dem Verwaltungsgericht der Sache nach eine unrichtige Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil aufgestellten Rechtssätze im Fall der Klägerin zu 1. bzw. eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vor. Mit einer (etwaig) fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Divergenzrüge allerdings grundsätzlich ebenso wenig begründet werden wie mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 13 A 1655/12.A -, juris, Rn. 6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).