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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 4991/00.A·25.01.2001

Asylrecht: Kosovo-Albaner – keine politische Verfolgung bei Rückkehr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtFlüchtlingsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte asylrechtlichen Schutz; das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück und auferlegte dem Kläger die Kosten. Zentral war, ob Kosovo-Albaner bei Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sind. Der Senat bestätigte in ständiger Rechtsprechung, dass dies gegenwärtig und absehbar nicht zutrifft, da KFOR/UNMIK faktische Hoheitsgewalt haben, einzelne Gewalttaten keine mittelbare politische Verfolgung begründen und hinreichend sichere innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen.

Ausgang: Antrag des Klägers als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines asylrechtlichen Abschiebungshindernisses ist auf die gegenwärtige Lage und die absehbare Entwicklung im Herkunftsgebiet abzustellen; das Vorhandensein internationaler Schutz- und Verwaltungsorgane mit faktischer Hoheitsgewalt spricht gegen das Vorliegen politischer Verfolgungsgefahr.

2

Gewalttätigkeiten zwischen Volksgruppen oder einzelne Übergriffe gegen Angehörige einer Volksgruppe begründen nicht ohne Weiteres eine mittelbare politische Verfolgung; hierfür bedarf es einer konkreten Verknüpfung mit staatlichem Handeln oder politisch motivierter systematischer Verfolgung.

3

Besteht im Inland ein hinreichend sicherer innerstaatlicher Zufluchtsort, ist dies eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative und schließt insoweit die Annahme eines Abschiebungshindernisses häufig aus.

4

Eine bereits in ständiger Rechtsprechung des Senats geklärte Sachfrage bedarf im Berufungsverfahren keiner erneuten grundsätzlichen Entscheidung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a K 4722/93.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die von dem Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Kosovo-Albaner bei Rückkehr in ihre Heimat vor weiterer politischer Verfolgung sicher sind, hat der Senat bereits bejahend beantwortet und bedarf keiner erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren. Der Senat hat durch Urteile vom 30. September 1999 (13 A 2807/94.A und 13 A 93/98.A) und seither in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts - entschieden, dass Kosovo-Albanern selbst bei Anlegung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung nicht droht und Abschiebungshindernisse mit Blick auf die Lage im Kosovo nicht bestehen. Hieran hält der Senat auch angesichts der Schilderungen des Klägers über die gegenwärtige Lage im Kosovo und über Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben in Mitrovica fest. Die Kfor-Truppen und die UNMIK - und nicht die serbische Staatsmacht - sind bei Betrachtung des Gesamt-Kosovo derzeit Inhaber der quasi-staatlichen Gebietsgewalt. Sie sind gewillt und grundsätzlich in der Lage, Gewalttätigkeiten zwischen den Volksgruppen und auch innerhalb dieser zu unterbinden. Soweit dennoch albanische Volkszugehörige Opfer von Gewalttätigkeiten geworden sind, können diese Fälle vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391) nicht zur Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung führen. Auf eine Bewertung der Auseinandersetzungen in Mitrovica kommt es zudem deshalb nicht an, weil sich selbst für Kosovo-Albaner aus der Region Mitrovica im restlichen Kosovo hinreichend sichere Aufenthaltsorte im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative bieten. Wegen des Hinweises des Klägers auf den Beschluss der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 wird auf dessen Teil II. Nr. 3.7 verwiesen.