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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 4930/99·04.06.2000

Zulassungsanträge wegen Nichtanerkennung zahnärztlicher Ausbildung zurückgewiesen

Öffentliches RechtApprobationsrechtBerufsrecht der HeilberufeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil und die Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Anerkennungsverfahren seiner zahnärztlichen Ausbildung. Das Oberverwaltungsgericht verwarf beide Anträge mangels Zulassungsgründe (§124 Abs.2 VwGO) und bezog sich auf frühere Entscheidungen zur Nichtgleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsinhalte. Die Kosten trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 138.000 DM festgesetzt.

Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung und der Beschwerde mangels Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwertfestsetzung zu Lasten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen der dort genannten Zulassungsgründe voraus; fehlen diese, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

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Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer zahnmedizinischer Ausbildungsabschlüsse ist insbesondere auf Unterschiede im Fächerkatalog und in der Art der Leistungskontrollen abzustellen; erhebliche Abweichungen können die Annahme von Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG ausschließen.

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Die Zulassung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist primär an den Umständen des prozessualen Nebenverfahrens zur Versagung der PKH zu messen und darf nicht allein über den Ausgang der Hauptsache entschieden werden.

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Kostenentscheidungen in Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt unter Heranziehung der §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 14 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4796/99

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. September 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 13 A 4930/99 auf 138.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe iSd § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Da das Zulassungsvorbringen des Klägers in diesem Verfahren 13 A 4930/99 weitgehend wortgleich ist mit dem im Verfahren 13 B 1758/99, in dem der Kläger die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung der Approbation begehrt hat, wird - soweit dort nicht speziell das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffende Probleme (wie z. B. Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache, Zulässigkeit von Feststellungsbegehren im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) behandelt worden sind - zur Begründung Bezug genommen auf den im Verfahren 13 B 1758/99 ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tage. In jenem Beschluss sind, u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 11. Mai 2000 - 13 A 5574/97 -, die Kernpunkte wie die Unterschiede im Fächerkatalog der Studiengänge und in der Art der Leistungskontrollen genannt worden, die nach Auffassung des Senats der Annahme der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG nach einer zahnmedizinischen Ausbildung in B. und einer solchen nach einem fünfjährigen zahnmedizinischen Studium in Deutschland entgegenstehen. Das Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren veranlasst keine andere Wertung.

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. September 1999, der sich wegen des Bezuges zu diesem prozessualen Nebenverfahren ohnehin an der Versagung von Prozesskostenhilfe, nicht aber an der Entscheidung in der Hauptsache orientieren muss,

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OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 1997, -Bs IV 15/97-, NVwZ 1997, 690; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 1997 - 22 E 327/97-, NWVBl. 1998, 30, vom 17. Juni 1997 - 16 E 380/97 -, NWVBl. 1998, 74, und vom 9. September 1999 - 13 E 621/99 -,

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hat danach ebenfalls keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, die unter Berücksichtigung der Erwägungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1999 erfolgte Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.