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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 4824/19.A·15.04.2025

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Darlegungsmängeln abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Asylverfahren. Streitpunkt ist, ob er eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG hinreichend dargelegt hat. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensätze benannt wurden; bloße Angriffe auf Tatsachenwürdigung genügen nicht. Zudem erklärt das Gericht, dass trotz Unterbrechung entschieden werden konnte, weil keine Fristen laufen und keine weiteren Vorträge möglich sind.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen Nichterfüllens der Darlegungsanforderungen des §78 Abs.3 Nr.2 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann trotz Verfahrensunterbrechung infolge der Unfähigkeit des Prozessbevollmächtigten ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor der Unterbrechung vorgenommen wurden und durch die Zustellung der Entscheidung keine neue Frist in Lauf gesetzt wird (entsprechende Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, abstrakten und verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz benennt, von dem das angefochtene Urteil abweicht; bloße Behauptungen einer fehlerhaften Rechtsanwendung genügen nicht.

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Angriffe auf die Tatsachenwürdigung oder die Einzelfallrechtsanwendung begründen keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG und erfüllen daher nicht die Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Berufung.

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Der Kreis der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte ist abschließend; Entscheidungen anderer Gerichte (z. B. des BGH) begründen daher keine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift.

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Die Rüge eines Aufklärungsmangels, etwa das Nichteinholen weiterer aussagepsychologischer Gutachten, gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO erfassten Verfahrensmängeln, die eine Zulassung der Berufung begründen könnten.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 1 ZPO§ 249 Abs. 3 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 15605/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. November 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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I. Der Senat kann über den vorliegenden Zulassungsantrag des Klägers entscheiden, auch wenn seine frühere Prozessbevollmächtigte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren und sich hiernach kein neuer Bevollmächtigter für den Kläger bestellt hat. Zwar tritt, wenn der Anwalt eines Beteiligten unfähig wird, dessen Vertretung fortzuführen, nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat. Ist aber - wie im Fall des Antrags auf Zulassung der Berufung - keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Antragsteller wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2024 ‑ 12 A 2337/22.A -, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2020 - 24 ZB 18.1511 -, juris, Rn. 3; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 9. März 2020 ‑ 2 LA 43/19 -, juris, Rn. 2.

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil er hinsichtlich der allein geltend gemachten Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

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Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 - juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse 8. Mai 2018 ‑ 13 A 1143/18. A -, juris, Rn. 3 ff., und vom 22. April 2020 ‑ 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 32 ff.

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Ausgehend von diesen Maßgaben wird eine Divergenz mit der Antragsbegründung nicht dargelegt.

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a. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass er weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch sonstige Erkrankungen ausreichend nachgewiesen habe und die vorliegenden Atteste zudem nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Dabei habe es übersehen, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen nicht um fachärztliche Stellungnahmen gehandelt habe, welche besondere Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausführungen erfüllten müssten. Zudem komme amtsärztlichen Gutachten „ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit (so u.a. und m.w.N. BVerwG 1 DB 15.02)“ zu, weil sie von staatlicher Stelle in Auftrag gegeben würden und die besondere Qualifikation des Arztes überprüft werde. Darüber hinaus sei es auch unzutreffend, dass die Feststellungen des Amtsgerichts Schwerte überaltert seien. Bei der Beurteilung des Sachverhalts hätte das Verwaltungsgericht davon ausgehen müssen, dass der Kläger geistig und psychisch erheblich eingeschränkt sei und er einer erheblichen Unterstützung im Alltag bedürfe.

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Einen konkreten abstrakten Rechtsatz insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen ist, benennt der Kläger jedoch nicht. Der Sache nach rügt er eine seiner Auffassung nach fehlerhafte Rechtsanwendung. Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Abweichungsrüge, wie ausgeführt, jedoch nicht begründet werden.

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b. Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Gericht weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen geistig behinderter und/oder traumatisierter Menschen ab, und er dazu auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2002 verweist, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Der Bundesgerichtshof ist schon kein divergenzfähiges Gericht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

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c. Eine Divergenz zeigt der Kläger auch nicht auf, soweit er meint, das Verwaltungsgericht hätte vor Einstufung seines Vortrags als unglaubhaft ein weiteres aussagepsychologisches Gutachten einholen müssen, da es denkbar sei, dass er doch vorverfolgt sei. Mit diesem Vortrag macht der Kläger einen Aufklärungsmangel geltend, der im Übrigen auch nicht zu den von § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO erfassten Verfahrensmängeln gehört.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).