Zulassungsantrag zur Berufung zu Kosovo‑Verfolgungsfragen als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das OVG NRW wies den Antrag zurück und verurteilte ihn zur Kostentragung. Das Gericht verneinte die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob albanische Extremisten/UCK staatliche Gewalt im Kosovo ausüben. Die Kammer hielt an ihrer gefestigten Rechtsprechung an und sah keine neuen, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die Rechtssache eine bislang ungeklärte oder grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.
Ob politisch motivierte Verfolgung einem Staat oder einer staatenähnlichen Macht zuzurechnen ist, bemisst sich danach, ob nichtstaatliche Gruppen in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität errichtet haben.
Bestehende tatsächliche Gebietsgewalten durch internationale Truppen (z. B. KFOR, UNMIK) sprechen grundsätzlich gegen die Zurechnung staatlicher Verfolgungshandlungen an ehemalige Angehörige nichtstaatlicher Gruppen, wenn kein stabiles Herrschaftsgefüge dieser Gruppen festgestellt werden kann.
Fehlen substanziierte neue Tatsachen oder rechtliche Argumente, die die festgefügte Rechtsprechung in Frage stellen, ist ein Zulassungsantrag zurückzuweisen; der Antragsteller kann zur Tragung der Kosten verurteilt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 4223/97.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß aufgeworfene Frage, ob albanische Extremisten, insbesondere Angehörige der früheren UCK, die für die Vertreibung der Roma und Ashkali und deren weitere Verfolgung verantwortlich gemacht werden müssen, staatliche Gewalt und Verfolgung im Kosovo ausüben, ist in der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts bereits geklärt. Der erkennende Senat hat die Frage inzwischen mehrfach (vgl. beispielsweise Beschluss vom 2. November 2000 - 13 A 4658/00.A -) verneint und sich dazu u. a. der Rechtsprechung des 14. Senats in dessen Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - angeschlossen. Der erkennende Senat hat in seinen die Minderheitenproblematik im Kosovo betreffenden Ausgangsentscheidungen zunächst darauf abgestellt, dass die tatsächliche Gebietsgewalt im Kosovo von der KFOR und UNMIK, d. h. eben nicht von der - inzwischen aufgelösten - UCK und deren ehemaligen Angehörigen, ausgeübt werde, und dass die letzteren zuzuschreibenden Übergriffe gegen Minderheiten den Trägern der effektiven Gebietsgewalt nicht zugeschrieben werden könnten, weil kein grundsätzlich schutzwilliges Staatsgebilde einen perfekten, lückenlosen Schutz gegen Übergriffe nicht staatlicher Personen oder Organisationen sicherstellen könne. Überdies hat sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 14. Senats angeschlossen, wonach neben der KFOR und UNMIK als den tatsächlichen Inhabern der Gebietsgewalt im Kosovo ein bestehendes "Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität" durch die UCK oder ähnliche Gruppierungen nicht festgestellt werden könne. Diese zutreffende Erkenntnis trägt der vom Kläger angezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. 2 BvR 1353/98 -) Rechnung, wo es heißt: "Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem 'Kernterritorium' ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer 'übergreifenden Friedensordnung' (vgl. BVerfGE 80, 315 <334 f.>) - tatsächlich errichtet hat." Der Senat hält an seiner gefestigten Rechtsprechung zur Minderheitenproblematik im Kosovo auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisquellen fest. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was Anlass zu einer Überprüfung der von ihm aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren geben könnte.
vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2000 12 L 3935/00 -, das ebenfalls vor dem Hintergrund der jüngsten BVerfG-Rspr. die Etablierung einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht albanischer Bevölkerungsgruppen im Kosovo und damit eine politische Verfolgung durch diese verneint.
Den ferner geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung von der - zitierten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Kläger bereits nicht dargelegt. Er hat keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz aufgezeigt, der mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar wäre. Eine solche ist auch dem Senat nicht erkennbar.