Antrag auf Abschiebungsschutz für Roma aus Kosovo abgewiesen (Sperrwirkung §53 Abs.6 AuslG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Angehörige der Roma aus dem Kosovo, beantragte Abschiebungsschutz. Das Oberverwaltungsgericht verneint die von ihr gerügte grundsätzliche Frage und hält an der ständigen Rechtsprechung fest. Es stellt fest, dass die Sperrwirkung des §53 Abs.6 Satz2 AuslG auch bei verwaltungsinternen Erlassen oder Duldungen greift, und weist den Antrag zurück; die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Antrag der Klägerin auf Abschiebungsschutz für Angehörige der Roma aus dem Kosovo als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG reicht nicht aus, wenn der Senat die aufgeworfene Frage in ständiger Rechtsprechung bereits verneint hat.
Die Sperrwirkung des §53 Abs.6 Satz2 AuslG bindet das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte und gilt nicht nur bei den in §53 genannten Abschiebungshindernissen, sondern auch bei vergleichbar wirksamen Schutzlagen.
Verwaltungsinterne Erlasse, die eine vorübergehende Aussetzung von Rückführungen und die Möglichkeit der Erteilung von Duldungen für einen bestimmten Personenkreis vorsehen, begründen eine dem Schutz nach §53 Abs.6 AuslG vergleichbare Wirkung gegen Abschiebung.
Liegt für den betroffenen Personenkreis eine Erlasslage vor, die eine Rückführung derzeit unmöglich macht und Duldungen ermöglicht, ist ein Antrag auf Abschiebungsschutz zurückzuweisen, wenn keine individuellen Abschiebungshindernisse vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6843/99.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Der geltend gemachten Grundsatzfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), ob Roma aus dem Kosovo Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, kommt die behauptete Grundsätzlichkeit nicht zu, weil der Senat die aufgeworfene Frage in ständiger Rechtsprechung verneint.
Vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -.
Aus dem vorstehend zitierten Beschluss ergibt sich zugleich, dass in Roma- Fällen die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte eintritt. Diese Sperrwirkung ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG bestehen, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001.
Eine solche Lage ist für die Klägerin gegeben, da nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2001 - 14/44.386-I 14-Kosovo/44.342 - in Verbindung mit Erlass derselben Behörde vom 21. Juni 2001 - I.B 3/44.386-B2/I 14 Kosovo - eine Rückführung von Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo derzeit nicht möglich ist mit der Folge, dass für diesen Personenkreis Duldungen für weitere sechs Monate ausgesprochen werden können, wenn dies beantragt wird.