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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 4569/05.A·14.06.2007

Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen offensichtlicher Schreibfehler (§ 118 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerichtigung von EntscheidungenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW berichtigt seinen Beschluss vom 5. Juni 2007 gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offensichtlicher Schreibfehler. Betroffen sind konkret Jahresangaben auf Seite 16 und Seite 24, die in bestimmten Zeilen berichtigt werden. Die Korrektur stellt nur formale Fehler klar, ohne den Inhalt der Entscheidung zu ändern.

Ausgang: Senatsbeschluss vom 5. Juni 2007 gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offensichtlicher Schreibfehler berichtigt; Jahresangaben auf Seite 16 und 24 korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 118 Abs. 1 VwGO kann das Gericht offensichtliche Schreib- und Rechenfehler in seinen Entscheidungen berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn der Fehler offensichtlich und rein formell ist und die materielle Entscheidungsgrundlage unberührt bleibt.

3

Die Berichtigung erfolgt durch einen gesonderten Beschluss, der die fehlerhaften Textstellen und die berichtigten Angaben genau benennt.

4

Die Richtigstellung dient der Klarstellung des Urteilswortlauts und hat keine inhaltlichen Rechtsfolgen für die Entscheidung selbst.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 732/04.A

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2007 wird entspr. § 118 Abs. 1 VwGO wegen offensichtlicher Schreibfehler dahin berichtigt, dass die Jahresangaben auf (a) Seite 16 und (b) Seite 24

richtig wie folgt lauten:

(zu a) 10. Zeile 1990, 14.,18. u. 22. Zeile jew. 1991,

(zu b) 2. Zeile 1990 und 3. Zeile 1991.

Rubrum

1

Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2007 wird entspr. § 118 Abs. 1 VwGO wegen offensichtlicher Schreibfehler dahin berichtigt, dass die Jahresangaben auf (a) Seite 16 und (b) Seite 24

2

richtig wie folgt lauten:

3

(zu a) 10. Zeile 1990, 14.,18. u. 22. Zeile jew. 1991,

4

(zu b) 2. Zeile 1990 und 3. Zeile 1991.