Gegenvorstellung: Herabsetzung des Streitwerts in arzneimittelrechtlichem Verfahren auf 3.500 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts in einem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren. Das Gericht änderte den Streitwert auf 3.500 EUR, weil die Klägerin nachvollziehbare Jahresumsatzangaben vorlegte, aus denen sich ein pauschalierter Jahresgewinn von 1/3 des Umsatzes ergab. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung wurde stattgegeben; Streitwert auf 3.500 EUR herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung kann gegen einen nach § 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbaren Streitwertfestsetzungsbeschluss gerichtet und vom Senat geprüft werden.
Eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung kann innerhalb des zeitlichen Rahmens von sechs Monaten nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG geändert werden.
Bei Streitwertfestsetzungen in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn maßgeblich; das Gericht kann hierfür einen pauschalierten Streitwert zugrunde legen, sofern keine abweichenden individuellen Angaben vorgetragen werden.
Legt der Kläger konkrete Umsatzangaben vor, übt das Gericht sein Schätzungsermessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG dahin aus, dass es üblicherweise 1/3 des Jahresumsatzes als pauschalierten Jahresreingewinn ansetzt.
Gerichtsgebührenfreie Verfahren bleiben gebührenfrei; Kosten werden nach § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 727/04
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin vom 26. Februar 2009 wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 2. Januar 2009 geändert.
Der Streitwert wird auf 3.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 2. Januar 2009. Dies ist bei sachgerechter Würdigung als Gegenvorstellung gegen den gemäß § 68 Abs. 2 S. 6 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbaren Streitwertfestsetzungsbeschluss zu werten. Auf eine solche Gegenvorstellung kann auch eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung - jedenfalls in dem zeitlichen Rahmen von sechs Monaten gem. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG - geändert werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 11 D 94/03.AK -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 22. April 2008 - 3 K 31/05 -, juris.
Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung begründen. Der Senat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000,-- EUR für geboten, aber auch ausreichend.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2009 - 13 E 174/09 -, vom 15. Januar 2008 - 13 A 748/07 - vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, juris.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin nunmehr einen hiervon abweichenden Wert nachvollziehbar dargelegt. Demnach erzielt sie mit dem streitgegenständlichen Arzneimittel gegenwärtig einen Umsatz von rund 10.000,-- EUR pro Jahr. Zweifel an dieser Angabe hat der Senat angesichts der Gesamtumstände nicht. Werden Umsatzangaben gemacht, übt der Senat sein Schätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG dergestalt aus, dass 1/3 des Jahresumsatzes als pauschalierter Jahresgewinn in Ansatz gebracht wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, a. a. O., mit weiteren Nachweisen.
Daraus ergibt sich hier ein berechneter Jahresgewinn von rund 3.500,-- Euro, so dass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (entsprechend § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.