Zulassungsantrag zur Berufung verworfen, da Berufung bereits vom VG zugelassen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte stellte beim OVG einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden; dieser Antrag ist unzulässig, weil das VG die Berufung bereits selbst zugelassen hatte. Der Schriftsatz konnte nicht als Einlegung der Berufung gewertet werden, und ein späterer Schriftsatz traf die Frist nicht. Kosten und Streitwert wurden dem Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Beklagter trägt Kosten; Urteil wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung bereits in der Urteilserklärung zugelassen hat.
Ein Schriftsatz, der ausdrücklich als Antrag auf Zulassung datiert ist, kann nicht nachträglich als Einlegung der Berufung ausgelegt werden, wenn daraus keine eindeutige Einlegungsabsicht hervorgeht.
Die Einlegung der Berufung ist fristgerecht beim Verwaltungsgericht vorzunehmen; ein nach Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangener Schriftsatz kann die Berufung nicht begründen (§ 124a Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, wenn sein Antrag verworfen wird.
Mit der Zurückweisung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2871/15
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 2016 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht statthaft, weil das Verwaltungsgericht Minden die Berufung gegen das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil - 7 K 2871/15 - zugelassen hat.
Der Antrag des Beklagten vom 30. Dezember 2016 auf Zulassung der Berufung ist nicht umzudeuten bzw. auszulegen als Einlegung der Berufung. Der Schriftsatz des Beklagten lässt hierfür keinen Raum. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat ausdrücklich und unmissverständlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und dazu weiter ausgeführt, er werde die Antragsbegründung des zur Fristwahrung gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung unmittelbar beim OVG NRW nachreichen. Ausführungen, die Anlass zur Annahme geben könnten, der Beklagte habe tatsächlich eine Berufung einlegen wollen, bietet der Schriftsatz nicht.
Der weitere Schriftsatz des Beklagten vom 30. Januar 2017 führt nicht dazu, dass dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 quasi rückwirkend eine andere Bedeutung beizumessen wäre. Aus ihm ergibt sich auch nicht, dass der Beklagte seinerzeit nicht beabsichtigt hatte, einen Zulassungsantrag zu stellen.
Dass der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2017 erstmals Berufung einlegen wollte, ist nicht anzunehmen, zumal die Frist zur Einlegung der Berufung bei Eingang des Schriftsatzes vom 30. Januar 2017 beim OVG NRW abgelaufen war. Im Übrigen wäre die Berufung zwingend beim Verwaltungsgericht einzulegen gewesen (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).