Beschluss: Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG (OVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen hat mit Beschluss vom 14.01.2004 die Berufung gemäß §78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen. Der Rechtszug richtet sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Im Tenor wird ausschließlich die Zulassung erklärt; aus dem vorliegenden Tenor sind die Zulassungsgründe nicht ersichtlich. Die Zulassung ermöglicht die Fortführung der Berufung in der nächsthöheren Instanz.
Ausgang: Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG durch Beschluss des OVG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG und ist durch Beschluss zu erteilen.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
Wird die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zugelassen, ist dem Rechtsmittel die Weiterverfolgung in der Berufungsinstanz eröffnet.
Ein Zulassungsbeschluss kann im Tenor die bloße Feststellung der Zulassung enthalten; aus dem Tenor allein müssen die Zulassungsgründe nicht unmittelbar hervorgehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 10987/99.A
Tenor
Die Berufung wird gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen.