Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren wegen unzureichender Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen und die Kläger haben die Kosten zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass die vorschriftsmäßige Darlegung der Zulassungsgründe nach §78 AsylVfG (insb. §78 Abs.4 Satz4) fehlt, insbesondere wurde keine konkrete Divergenz benannt. Weiteres Vorbringen nach Fristablauf bleibt unberücksichtigt; allgemeine Schutzbehauptungen und theoretische Gefahren genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG setzt eine substantiierte Darlegung der Zulassungsgründe im Sinne des §78 Abs.4 Satz4 voraus; bloße Behauptungen oder wiederholte Wertungen genügen nicht.
Bei Berufung wegen Divergenz ist konkret anzugeben, von welcher Entscheidung abgewichen worden sein soll und welche Begründungssätze oder Argumentationsketten dem widersprechen.
Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bzw. eine unzureichende Sachverhaltsermittlung begründet nicht ohne Weiteres den Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylVfG, da er nicht zu den enumerativen absoluten Revisionsgründen zählt.
Bei der Prüfung asyl- oder abschiebungsschutzerheblicher Gefahren reicht eine rein theoretische Möglichkeit der Verfolgung nicht aus; es sind konkrete, plausible Gefährdungsumstände darzulegen und darzustellen, dass keine zumutbare innerstaatliche Schutz- oder Fluchtalternative besteht.
Über einen Zulassungsantrag ist auf der Grundlage des innerhalb der Frist vorgetragenen Vorbringens zu entscheiden; nach Fristablauf eingereichter neuer Sachvortrag bleibt grundsätzlich unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 820/02.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben sämtliche Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemacht. Diese Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt.
Darlegung im Sinne der genannten Vorschrift ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von "erklären" und "erläutern" unter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu verstehen. Hieran fehlt es eindeutig hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Divergenz. Die Kläger haben nicht einmal angegeben, von welcher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des erkennenden Gerichts das Verwaltungsgericht abgewichen und vor allem durch welchen Begründungssatz oder welche Argumentationskette im angefochtenen Urteil dies geschehen sein soll.
Soweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht habe dem Ermittlungsgrundsatz nicht Genüge getan und sei teilweise von einem falschem Sachverhalt ausgegangen, begründet das nicht den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG. Zunächst begründet eine unzureichende oder fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und damit ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO - so er denn hier vorläge - keinen Verfahrensmangel nach § 138 VwGO, weil ein solcher Verstoß nicht zu den enumerativen absoluten Revisionsgründen zählt. Im Übrigen weist die von den Klägern herausgegriffene Begründung des Verwaltungsgerichts für eine mangelnde Überzeugungskraft der ärztlichen Bescheinigung vom 22. September 2003 über eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin zu 2. nicht auf eine § 86 Abs. 1 VwGO verletzende Unterstellung hin. Richtig ist, dass die Klägerin zu 2. vor dem Bundesamt von Kriegserlebnissen berichtet hat, von ihren Problemen in der Vergangenheitsbewältigung ist klägerseits im Asylverfahren bis zur erst kurz vor dem Verhandlungstermin eingegangenen Klagebegründung jedoch nicht die Rede gewesen. Die Formulierung auf Blatt 9 des erstinstanzlichen Urteils ist nicht als Verneinung von Schilderungen der Klägerin zu 2. über Kriegserlebnisse zu verstehen.
Die Kläger tragen mit ihrer Zulassungsschrift ferner vor, ihre Rückkehr sei sowohl (a) in den Kosovo als auch (b) nach Serbien/Montenegro ausgeschlossen, weil (zu a) der Kläger zu 1. als serbokroatisch sprechender Polizist lebensgefährdender Verfolgung - durch albanische Kosovaren - ausgesetzt wäre und die Klägerin zu 2. retraumatisiert würde sowie (zu b) weil der Kläger zu 1. als Polizist desertiert sei und die Serben ihn bedroht hätten. Welchen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG die Kläger damit begründen wollen, haben sie selbst nicht angegeben und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr behaupten sie teilweise wiederholend Umstände, die aus ihrer Sicht asyl- und/oder abschiebungsschutzerhebliche Gefahren begründen sollen und geben ihre individuellen Wertungen wieder. Damit ist aber nicht einmal eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Denn dazu müsste eine über ihren Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, aufgezeigt werden, woran es fehlt. Im Übrigen (zu a) ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Kläger zumutbarerweise ihren Lebensmittelpunkt im Zielstaat Serbien bzw. Montenegro in Städten oder Regionen begründen können, wo sie bzw. der Kläger zu 1. eventuellen Anfeindungen von albanischer Seite nicht ausgesetzt sein werden (z. B. Belgrad, Rozhaje etc.) und hat vor allem der Kläger zu 1. selbst keine von ihm begangenen verbrecherischen Taten gegen albanische Flüchtlinge vorgetragen, so dass Vergeltungsmaßnahmen gegen ihn von albanischer Seite unwahrscheinlich sind. (Zu b) Es existieren im Übrigen keinerlei Hinweise, dass die heutigen an demokratischen Grundsätzen ausgerichteten Staaten Serbien und Montenegro das vom früheren Milosevic-Regime als Straftat angesehene Verhalten eines ehemaligen Polizisten zur Strafverfolgung bringt. Dass die Kläger von den - möglicherweise serbischen - Brandtätern heute noch verfolgt werden könnten, ist derart fernliegend, dass dies nur als rein theoretische Möglichkeit bezeichnet werden kann, die jedoch für eine asyl- oder abschiebungsschutzerhebliche Gefahr ungeeignet ist.
Dass den Klägern eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) angedroht worden ist, lässt - abgesehen davon, dass auch insoweit der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht angegeben ist - einen Rechtsfehler des Bundesamtes und/oder des Verwaltungsgerichts nicht erkennen. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG ist in der Androhung der "Staat", in den der Ausländer abgeschoben werden soll, zu bezeichnen. Abschiebungszielstaat war im Zeitpunkt des Bundesamts- Bescheids die Bundesrepublik Jugoslawien, der heutige Staatenverbund Serbien und Montenegro. Auch wenn die Kläger zuletzt im Kosovo gelebt haben, ist im Bundesamtsbescheid der richtige Zielstaat angegeben, weil die Provinz Kosovo nach wie vor Teil des Staates Serbien ist. Die Ortsangabe Belgrad stellt nur einen Hinweis auf einen aus Sicht des Bundesamtes für die Kläger sicheren Ort dar.
Auch aus Sicht des Senats, der wie das Verwaltungsgericht über ein breites Spektrum an Erkenntnisquellen verschiedener Stellen und Organisationen verfügt, stellen Serbien und Montenegro für einen serbokroatisch sprechenden ehemaligen Polizisten aus dem Kosovo grundsätzlich eine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Hieran ändert nichts, dass die Kläger dies nicht akzeptieren wollen und weiterhin auch dort Vergeltungsmaßnahmen befürchten. Weshalb diese "Aspekte von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Handhabung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG" sein sollen, haben die Kläger nicht dargelegt.
Soweit die Kläger geltend machen, ihr früherer Prozessbevollmächtigter habe nicht vollständig vorgetragen und wesentliche Umstände wie die Asylanerkennung im europäischen Ausland lebender Familienangehöriger der Kläger nicht erwähnt, haben sie diesbezüglich einen Zulassungsgrund bereits nicht benannt und begründet das auch keinen solchen. Die Kläger bringen insoweit im Zulassungsverfahren neuen Sachvortrag, der im Übrigen auch unerheblich ist. Denn jene Anerkennungen, soweit sie überhaupt noch fortgelten, stellen Wertungen von Stellen oder Gerichten anderer europäischer Staaten dar, die deutsche Gerichte nicht binden und zudem auf anderen als den hier von den Klägern vorgetragenen Gründen beruhen können.
Soweit die Kläger die im angefochtenen Urteil erfolgte Bewertung neuen schriftsätzlichen Vortrages als "gesteigert und damit unglaubhaft" nicht nachvollziehen können, übersehen sie den eindeutigen Bezug zum Schriftsatz ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2003. Abgesehen davon, dass auch insoweit kein Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG benannt ist, ist die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1. hat entgegen dem Vorbringen des früheren Prozessbevollmächtigten vor dem Bundesamt selbst nicht vorgetragen, "aktiv an Vertreibungen teilgenommen" und den "Verdacht der Kollaboration" mit dem Milosevic-Regime auf sich gezogen zu haben. Die Kläger müssen sich den Vortrag ihres früheren Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
Soweit die Kläger Akteneinsicht beantragen, ist dem vor dieser Entscheidung nicht zu entsprechen. Über den Zulassungsantrag ist auf der Grundlage des innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG erfolgten Vorbringens zu entscheiden und weiteres Vorbringen der Kläger nach zwischenzeitlichem Ablauf der Begründungsfrist wäre nicht mehr berücksichtigungsfähig. Zudem liegen den Klägern offensichtlich die wesentlichen Unterlagen des Rechtsstreits wie Bundesamts- Anhörungsprotokoll, Klagebegründung vom 18. September 2003, erstinstanzliches Sitzungsprotokoll und Urteil vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.