Berufungsverwerfung wegen fehlender gesonderter Berufungsbegründung (§124a Abs.3 VwGO a.F.)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung ein; das Oberverwaltungsgericht verwarf die Berufung nach Anhörung gemäß §125 Abs.2 VwGO i.V.m. §124a Abs.3 VwGO a.F. Zentrale Frage war, ob eine innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassungsentscheidung gesondert eingereichte Berufungsbegründung vorlag. Das Gericht stellte fest, dass eine solche gesonderte Begründung fehlt und verwies auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG; ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt, die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlender gesonderter, fristgerechter Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO a.F. verworfen; Kosten auferlegt; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 124a Abs. 3 VwGO a.F. ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung durch einen gesonderten Schriftsatz zu begründen; fehlt diese gesonderte Begründung, ist die Berufung unzulässig.
Die gleichzeitige Einlegung der Berufung mit dem Antrag auf Zulassung und dessen Begründung ersetzt nicht die nach § 124a Abs. 3 VwGO a.F. geforderte gesonderte, fristgebundene Berufungsbegründung.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO setzt die substantiiert dargelegten und entschuldigten Gründe für die Versäumung der Begründungsfrist voraus; ohne entsprechende Darlegung ist die Wiedereinsetzung zu versagen.
Bei Verwerfung der Berufung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar angeordnet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 4523/98
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.338,76 EUR (= 30.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 3 VwGO a.F. zu verwerfen; die nach § 125 Abs. 2 VwGO erforderliche Anhörung ist erfolgt.
Nach § 124a Abs. 3 VwGO a.F. ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (Satz 1). Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Satz 4). Hieran mangelt es im vorliegenden Fall mit der Folge, dass die Berufung unzulässig ist (Satz 5). Dies entspricht auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 13 f., wo entschieden ist, dass § 124a Abs. 3 VwGO a. F. nach Berufungszulassung einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung erfordert. Demnach reicht die Tatsache, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung zugleich die Berufung eingelegt und begründet worden ist, nicht aus.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.