Asyl: Berufungszulassung nur nach § 78 Abs. 3 AsylG; Afghanistan/Kabul als Fluchtalternative
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil des VG Arnsberg. Das OVG NRW weist den Antrag zurück, weil im Asylverfahren die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO durch § 78 Abs. 3 AsylG verdrängt werden. Eine grundsätzliche Bedeutung wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt, da keine klärungsbedürftige Frage mit Erkenntnisquellen unterlegt wurde. Zudem setzte sich der Kläger nicht substantiiert mit der Bewertung der Sicherheitslage und der inländischen Fluchtalternative Kabul sowie der Existenzsicherung auseinander.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels statthafter bzw. hinreichend dargelegter Zulassungsgründe zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im asylgerichtlichen Verfahren wird die Berufungszulassung abschließend durch § 78 Abs. 3 AsylG geregelt; die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO finden insoweit keine Anwendung.
Die grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie Darlegungen zu Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Ein auf eine Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur, wenn er anhand benannter Erkenntnisquellen substantiiert Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsachenbewertung gegenüber der Vorinstanz aufzeigt.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt neben dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt eine individuelle Bedrohung voraus; ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände kommt Schutz nur bei einer außergewöhnlichen Verdichtung allgemeiner willkürlicher Gewalt in Betracht.
Allgemeine Fragen zur Existenzsicherung bestimmter Rückkehrergruppen sind regelmäßig nicht in dieser Allgemeinheit klärungsfähig; im Zulassungsverfahren sind konkrete, fallbezogene Umstände und belastbare Erkenntnisquellen darzulegen, um eine Berufungsbedürftigkeit zu begründen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 4856/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag nicht auf die ausdrücklich in Bezug genommenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO) bzw. der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO) stützen. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO werden im verwaltungsprozessualen Asylverfahren durch die vorrangige und abschließende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG verdrängt. Auf diese besonderen Zulassungsgründe ist der anwaltlich vertretene Kläger auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils erster Instanz hingewiesen worden. Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen im Asylklageverfahren einen Berufungszulassungsgrund dar.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG – diese Vorschrift geht dem im Zulassungsantrag genannten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als speziellere Regelung vor – zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
1. Bezüglich der Frage,
„ob dem Kläger aus der derzeitigen jeweils schnell verändernden Sicherheitssituation in Afghanistan ein ernsthafter Schaden aufgrund des nunmehr in ganz Afghanistan vorherrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, von dem er als Zivilperson betroffen ist, droht“,
genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Mit der Frage soll geklärt werden soll, ob nach Afghanistan zurückkehrenden Asylbewerbern im gesamten Staatsgebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.
Die Gefahrverdichtung ist dabei konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24, sowie vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f., und 10 C 11.10, Rn. 20; das Bundesverwaltungsgericht sieht – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres – ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an.
Das Verwaltungsgericht hat mit Kabul eine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 e AsylG) für den Kläger bejaht und substantiiert unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Toten und Verletzten für den Zeitraum bis Ende Juni 2017 dargelegt, warum dort keine besondere Gefahrverdichtung vorliegt und vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er sich dort aufhält.
Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung in ganz Afghanistan und insbesondere in Kabul entnehmen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Sicherheitssituation in Kabul setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Erkenntnisquellen für eine von den gerichtlichen Feststellungen abweichende Gefahrenlage benennt er nicht. Aus den von ihm in Bezug genommenen Berichten verschiedener Hilfsorganisationen, die zum Teil auch das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt hat, geht nicht hervor, dass das Risiko, in Kabul Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, trotz vermehrter Anschläge so hoch ist, dass eine besondere Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung angenommen werden kann.
2. Auch hinsichtlich der Frage,
„ob ein alleinstehender junger Mann, der sich seit einem Alter von neun Jahren im Iran aufgehalten hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Blick auf die aktuelle Lage ein Existenzminimum sichern kann“,
genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt.
Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 ‑ 10 C 13.12 -, Rn. 23 ff.
Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise treffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 520.
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 ff.
Die vom Kläger gestellte Frage zielt – unabhängig von dem konkreten Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr und den dort anzutreffenden wirtschaftlichen Verhältnissen, seinen beruflichen Fähigkeiten, seinen Vermögensverhältnissen, seinem persönlichen Werdegang, seinen Sprachkenntnissen sowie dem Vorhandensein eines familiären oder sozialen Netzwerkes – auf die generelle Gewährung von Abschiebungsschutz für die Gruppe der alleinstehenden jungen gesunden afghanischen Männer, die sich seit dem Alter von neun Jahren im Iran aufgehalten haben. Es ist bereits sehr fraglich, ob die Frage in dieser Allgemeinheit klärungsfähig ist.
Zumindest aber fehlt es an der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts – dieses hat in den Entscheidungsgründen des Urteils (s. Seite 16 ff.) ausführlich dargelegt, warum für den jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger die Möglichkeit der eigenständigen Sicherung des Existenzminimums in Kabul besteht – sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Der Kläger benennt vielmehr keine einzige Erkenntnisquelle dafür, dass die obige, nicht weiter differenzierte Personengruppe generell oder aber in sehr großer Zahl und unabhängig von weiteren Faktoren ihr Existenzminimum nicht sichern kann bzw. unabhängig von individuellen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine existentielle oder lebensbedrohliche Notlage geraten werde, so dass grundsätzlich Abschiebungsverbote anzunehmen sind.
Vgl. hierzu auch ausführlich VGH Baden-Württem-berg, Urteile vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, und 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, jeweils juris; demnach besteht auch im Falle eines langjährigen Aufenthalts im Iran für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, der keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke hat, im Allgemeinen ‑ wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen - in Afghanistan, insbe-sondere auch in Kabul, trotz der schlechten humani-tären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungs-verbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. Für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung könne im Allgemeinen auch keine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende extreme Gefahren-lage angenommen werden.
3. Die Frage,
„ob es jungen Afghanen, die nicht in Afghanistan aufgewachsen sind, zudem der ohnehin der Diskriminierung unterliegenden Volksgruppe der Hazara angehören, überhaupt gelingen kann, sich eine lebenserhaltende Existenzgrundlage bei Rückkehr zu schaffen“,
ist bereits in der Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Unabhängig von dem konkreten Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr und den dort anzutreffenden wirtschaftlichen Verhältnissen, seinen beruflichen Fähigkeiten, seinen Vermögensverhältnissen, seinem persönlichen Werdegang, seinem Gesundheitszustand, seinen Kenntnissen der Landessprachen, dem Vorhandensein eines familiären oder sozialen Netzwerkes und auch dem Land, in dem er aufgewachsen ist – von Bedeutung dürfte insoweit sein, ob der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat – lässt sich die Frage nicht allgemein, auch nicht für Afghanen der Volksgruppe der Hazara,
vgl. zur Situation der Hazara in Afghanistan ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, und vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, jeweils juris; demnach unterliegen Volkszugehörige der Hazara in Afghanistan keiner an ihre Volks- oder ihre schiitische Religionszugehörigkeit anknüpfende gruppengerichtete politische oder religiöse Verfolgung. Auch für einen dem Volk der Hazara zugehörigen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, der keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke hat, bestehe – auch im Fall eines langjährigen Aufenthaltes im Iran – im Allgemeinen in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führe,
beantworten. Entsprechende Erkenntnisquellen benennt der Kläger ohnehin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).