Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Uran‑Kontaminationen im Kosovo zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit Verweis auf angebliche Uran‑Kontaminationen im Kosovo und daraus resultierende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Das OVG wies den Antrag zurück, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert dargelegt wurde. Es stellt fest, dass nur eine individuelle, gravierende und flächendeckende Gefahr Abschiebungsschutz begründet; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren setzt die substantiiert dargelegte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG voraus; pauschale oder allgemein gehaltene Vorbringen genügen nicht.
Für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ist nicht jede Gefahr für die benannten Schutzgüter ausreichend; erforderlich ist eine individuelle, gravierende Beeinträchtigung und zudem eine im gesamten Abschiebungszielstaat bestehende Gefahrenlage.
Liegt eine derartige qualifizierte Gefährdung vor, kann Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur bei einer Ermessensverdichtung auf Null zuerkannt werden; die Feststellung dieser Voraussetzungen ist fallbezogen vorzunehmen.
Bei Behauptungen über Gefährdungen durch DU‑Munition bzw. Uran‑Kontaminationen genügt eine allgemeine Darstellung eines ‚verstrahlten‘ Landes nicht; es ist konkret darzulegen, dass der Betroffene tatsächlich einer relevanten, nicht vermeidbaren Gefährdung ausgesetzt wäre.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 4368/99.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt.
Die Klägerin hat die Frage aufgeworfen, "inwieweit die festgestellten Uran-Kontaminierungen im Kosovo dazu führen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen", und verweist auf im Kosovo zum Einsatz gekommene, an Leukämie erkrankte und verstorbene Soldaten, auf im Kosovo verwendete uranhaltige Munition, auf lange Halbwertzeiten und einen "verstrahlten Kosovo". Das allein reicht für eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor dem Hintergrund der angesprochenen Problematik nicht aus.
Die an den hier allein in Betracht kommenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anknüpfenden Rechtsfragen sind von der Rechtsprechung geklärt. Danach ist nicht jede Gefahr für die in Abs. 6 Satz 1 abschließend aufgezählten Rechtsgüter ausreichend. Aus der Formulierung und dem systematischen Zusammenhang mit Abs. 6 Satz 2 folgt, dass zum einen es sich insoweit um eine individuelle, gravierende Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter handeln sowie zum anderen diese Gefahr im gesamten Abschiebungszielstaat bestehen muss, wobei die Bevölkerung oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe allgemein treffende Gefahren regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Liegt eine derartige qualifizierte Gefahr vor, ist das Bundesamt im Asylverfahren nur bei einer Ermessensverdichtung auf Null zur Gewährung von Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet. Hieraus folgt, dass die Feststellung einer solchen extremen Gefahrenlage für den ausreisepflichtigen Ausländer sowie einer Ermessensreduzierung des Bundesamtes nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden kann.
Vor dem rechtlichen Hintergrund ist von der Klägerin bereits nicht aufgezeigt, dass sie individuell bei Verlegung ihres Lebensbereichs mit ihren Eltern in den Kosovo dort überhaupt einer gravierenden, existenziellen Gefährdung der Schutzgüter aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Von einem "verstrahlten Kosovo", wie die Klägerin behauptet, kann nämlich nach der allgemeinen Erkenntnislage unbestreitbar nicht ausgegangen werden, ebenso wenig von einer flächendeckenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung infolge der Verwendung uranabgereicherter Geschosse (DU-Munition) gegen gepanzerte, serbische Fahrzeuge im sog. Kosovokrieg.
Nach vorliegenden Erkenntnissen sind im Kosovo 31.000 DU- Geschosse verwendet worden. Dies war überwiegend der Fall in den westlichen Regionen des Kosovo zur Bekämpfung der dortigen serbischen gepanzerten Truppen. Die - 112 - Einsatzorte sind bekannt, die Wracks der zerstörten serbischen Panzerfahrzeuge sind für die Bevölkerung erkennbar und werden, soweit nicht bereits geschehen, sichtbar abgesperrt. In den Städten und größeren Wohnansiedlungen der Provinz ist nach den vorliegenden Darstellungen DU-Munition nicht eingesetzt worden. Von der zerlegten DU-Munition geht nach bisherigen Erkenntnissen fachkundiger Kreise eine nennenswerte radioaktive Strahlung nicht aus. Allerdings kann der bei Zerlegung von DU-Munition erzeugte und zwischenzeitlich auch im nahen Umkreis des zerstörten Fahrzeuges abgelagerte und gebundene Uranstaub bei Aufnahme in den menschlichen Körper - Magen-Darm-Trakt, Nieren - als Schwermetall toxische Wirkung entfalten.
Vgl. hierzu: v. Randow, Das Uran-Syndrom, Die Zeit vom 11. Januar 2001; Bacia, Viel Lärm um Nichts, FAZ vom 5. Februar 2001; Der Spiegel, Nr. 3/2001, S. 198ff.
Vor dem tatsächlichen Hintergrund hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft dargelegt, dass sie bei Begründung ihres Lebensbereichs in der Heimat ihrer Eltern in einer ehemaligen Kriegsregion mit Wracks von - ggf. durch DU-Munition zerstörten - Fahrzeugen leben müsste. Sollte das der Fall sein, hat sie weder vorgetragen noch dargelegt, weshalb es nicht möglich sein soll, dass sie sich dem Umkreis solcher Wracks fern hält oder mit ihren Eltern in einer Region oder in den Städten des Kosovo niederlässt, die von Lufteinsätzen gegen gepanzerte Kraftfahrzeuge freigeblieben sind. Insoweit hat die Klägerin eine auf sie individuell zukommende gravierende, existenzielle Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits nicht aufgezeigt. Damit ist zugleich nicht dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene, oben wiedergegebene Frage - auch wenn diese fallübergreifend formuliert ist - in der Berufung notwendigerweise zu klären ist. Dabei mag offen bleiben, ob sie in ihrer mehrdeutigen Formulierung überhaupt beantwortbar wäre.