Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Abschiebungshindernis (§53 Abs.6 AuslG) verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit dem Ziel Asyl bzw. Abschiebungsschutz wegen angeblicher Gefährdung durch DU‑Munition im Kosovo. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargetan wurde und kein substantiiertes individuelles Abschiebericht besteht. Pauschale Gefahrenhinweise und pressebasierte Darstellungen genügen nicht zur Klärungsbedürftigkeit in der Berufungsinstanz.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines substantiierten individuellen Abschieberichtes als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erfordert eine erläuternde Durchdringung der vorinstanzlichen Entscheidungsgründe und die hinreichende Darstellung einer über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
Für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nicht jede Gefahr der aufgeführten Schutzgüter ausreichend; erforderlich ist eine individuelle, gravierende Beeinträchtigung, die im gesamten Abschiebungszielstaat besteht; allgemeine Gefährdungen der Bevölkerung sind regelmäßig nicht ausreichend.
Die Feststellung eines extremen Gefährdungsgrades und die darauf beruhende Ermessensreduktion des Bundesamtes sind einzelfallbezogen vorzunehmen und können nur für den konkret Betroffenen getroffen werden.
Bei der Zulassung der Berufung wegen eines behaupteten Abschiebungshindernisses genügen pauschale, regionenbezogene oder pressegestützte Darstellungen zu Umwelt- oder Gesundheitsrisiken nicht; es ist ein substantiiertes, individuelles Vorbringen zur konkreten Gefährdung und zur Unmöglichkeit, sich der Gefahr zu entziehen, erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 3754/99.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der Rechtsmittelinstanz klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies hat der Rechtsmittelführer darzulegen, wobei Darlegung im Sinne von "Erklären" und "Erläutern" unter Durchdringung der die vorinstanzliche Entscheidung tragenden Gründe zu verstehen ist.
Die Kläger erstreben ausweislich ihres angekündigten Berufungsantrages die Zulassung der Berufung mit dem Ziel der Erlangung von Asyl und von Abschiebungsschutz. Bezüglich des asylrechtlichen Teils ihres Begehrens haben sie indes einen Zulassungsgrund weder angegeben noch dargelegt; in den Mittelpunkt ihres Zulassungsantrages stellen sie allein ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Aber auch bezüglich ihres Begehrens nach Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, der hier allein in Betracht kommt, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung durch die Kläger.
Die an § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anknüpfenden Rechtsfragen sind von der Rechtsprechung geklärt. Danach ist nicht jede Gefahr für die in Abs. 6 Satz 1 abschließend aufgezählten Rechtsgüter ausreichend. Aus der Formulierung und dem systematischen Zusammenhang mit Abs. 6 Satz 2 folgt, dass zum einen es sich insoweit um eine individuelle, gravierende Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter handeln sowie zum anderen diese Gefahr im gesamten Abschiebungszielstaat bestehen muss, wobei die Bevölkerung oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe allgemein treffende Gefahren regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Liegt eine derartige qualifizierte Gefahr vor, ist das Bundesamt im Asylverfahren nur bei einer Ermessensverdichtung auf Null zur Gewährung von Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet. Hieraus folgt, dass die Feststellung einer solchen extremen Gefahrenlage für den ausreisepflichtigen Ausländer sowie einer Ermessensreduzierung des Bundesamtes nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden kann.
Die Kläger haben die Frage aufgeworfen, ob "zumindest Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bestehen, seit dem entgegen den wahrheitswidrigen Behauptungen amtlicher Stellen, denen die Gerichte vertraut hatten, festgestellt wurde, dass die von der Nato während der Nato-Luftangriffe verschossene Munition, die mit abgereichertem Uran bestückt war, auch Spuren Plutoniums enthielten und auf Grund dessen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung droht, zumal die Beklagte auf Grund ihrer Zustimmung zur Verwendung dieser Munition eine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdenden Tun innehat". Sie schildern ferner unter Hinweis auf Berichte in der Presse den Einsatz von uranabgereicherter (DU) Munition im Kosovo, weisen auf mögliche Spuren von Transuranen in der DU-Munition sowie auf an Leukämie erkrankte und verstorbene Soldaten aus dem Kosovo-Einsatz, auf Wracks von durch DU-Munition zerstörte Panzerfahrzeuge im Kosovo und die Gefahr der Aufnahme von Uranoxid-Staub durch die dortigen Bewohner hin. Neben der Gefährlichkeit der Verwendung von DU-Munition und ihrer möglichen Spätfolgen, die nicht geleugnet werden sollen, haben die Kläger aber nichts zu einer ihnen individuell drohenden Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorgetragen oder dargelegt, was allerdings vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts erforderlich gewesen wäre.
Nach vorliegenden Erkenntnissen sind im Kosovo 31.000 DU-Geschosse verwendet worden. Dies war überwiegend der Fall in den westlichen Regionen des Kosovo zur Bekämpfung der dortigen serbischen gepanzerten Truppen. Die - 112 - Einsatzorte sind bekannt, die Wracks der zerstörten serbischen Panzerfahrzeuge sind für die Bevölkerung erkennbar und werden, soweit nicht bereits geschehen, sichtbar abgesperrt. In den Städten und größeren Wohnansiedlungen der Provinz ist nach den vorliegenden Darstellungen DU-Munition nicht eingesetzt worden. Von der zerlegten DU-Munition geht nach bisherigen Erkenntnissen fachkundiger Kreise eine nennenswerte radioaktive Strahlung nicht aus; die vermuteten Spuren von Plutonium sind bisher nicht bestätigt. Allerdings kann der bei Zerlegung von DU-Munition erzeugte und zwischenzeitlich auch im nahen Umkreis des zerstörten Fahrzeuges abgelagerte und gebundene Uranstaub bei Aufnahme in den menschlichen Körper - Magen-Darm-Trakt, Nieren - als Schwermetall toxische Wirkung entfalten.
Vor dem Hintergrund haben die Kläger nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft dargelegt, dass sie bei Rückkehr in ihre Heimat ihren Lebensbereich in einer ehemaligen Kriegsregion des Kosovo mit Wracks von - ggf. durch DU-Munition zerstörten - Fahrzeugen begründen müssten. Sollte das der Fall sein, haben sie weder vorgetragen noch dargelegt, weshalb es nicht möglich sein soll, dass sie sich dem Umkreis solcher Wracks fern halten oder sich in einer Region oder in den Städten des Kosovo niederlassen, die von Lufteinsätzen gegen gepanzerte Kraftfahrzeuge freigeblieben sind. Im übrigen haben die Kläger vor ihrer Ausreise nach Deutschland nicht etwa in den westlichen Regionen des Kosovo gelebt, sondern in der südlichen Region von Klina (Grabanic), wo selbst nach den von ihnen vorgelegten Erkenntnisquellen DU-Munition nicht zum Einsatz gekommen ist. Die Schilderung einer regionalen Gefahrensituation im Heimatland des Ausländers ohne Darstellung einer daraus erwachsenden individuellen Gefährdung des Abschiebungsschutz begehrenden Ausländers reicht für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der in dem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen in der Berufung und damit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.