Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 398/19.A·25.02.2019

Zulassung der Berufung nach AsylG abgelehnt wegen mangelnder Substantiierung

Öffentliches RechtAsyl- und FlüchtlingsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die behaupteten Zulassungsgründe (pauschale Verfahrensmängel, angebliche Gehörsverletzung, grundsätzliche Bedeutung) nicht substantiiert dargelegt werden. Auch liegt kein Fehlen oder Unbrauchbarkeit der Entscheidungsgründe vor. Die Kostenentscheidung und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses werden festgestellt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig/verworfen abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe substantiiert und nachvollziehbar dargetan wird; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

2

Zur Begründung einer Gehörsverletzung im Sinne des Zulassungsrechts ist konkret darzulegen, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.

3

Der Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO (fehlende oder unbrauchbare Entscheidungsgründe) liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe tatsächlich fehlen oder so inhaltlich unbrauchbar oder irrational sind, dass sie den Tenor unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragen können.

4

Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert eine Darlegung, inwiefern die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für gleichgelagerte Fälle hat.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 6508/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Begründung des Zulassungsantrags genügt teilweise bereits nicht den Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die pauschale Rüge des Klägers, es liege „ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel“ vor, die er nicht näher begründet, lässt sich keinem der in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO genannten Verfahrensmängel zuordnen. Soweit die Kläger anführen, die Berufung sei zuzulassen, da „insbesondere auch“ ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), behaupten sie einen Berufungszulassungsgrund lediglich, ohne diesen näher zu begründen.

4

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO wegen der Rüge zuzulassen, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen. Dieser Berufungszulassungsgrund liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.

5

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 ‑ 4 B 70.02 ‑, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 - 13 A 2323/16.A -, juris, Rn. 18 f., jeweils m.w.N.

6

Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die ausführlichen Entscheidungsgründe des Urteils sind gut nachvollziehbar und lassen ohne weiteres erkennen, welche Gründe für das Verwaltungsgericht maßgeblich waren.

7

Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen, da es insoweit an einer über die Behauptung, das vorliegende Verfahren habe Bedeutung für gleich gelagerte Fälle, hinausgehenden Begründung fehlt.

8

Soweit die Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags schließlich eher im Stile einer Berufungsbegründung ausführen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, ist damit keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten und allein maßgeblichen Zulassungsgründe dargetan.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).