Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO: Antrag wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag zur Berufung. Streitfrage war, ob die Fristversäumnis unverschuldet war und hinreichend substantiiert geltend gemacht wurde. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die unverschuldete Verhinderung nicht glaubhaft darlegte (Wegfall des Hindernisses vor Fristablauf, Wechsel des Prozessbevollmächtigten). Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag kann auch noch gestellt werden, wenn der zuvor eingelegte Rechtsbehelf bereits durch rechtskräftige Entscheidung verworfen wurde.
Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist die glaubhafte Darlegung, dass die Frist ohne Verschulden der Partei versäumt worden ist.
Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch sind grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO alle für die Fristversäumnis wesentlichen Umstände substanziiert und schlüssig darzulegen.
Fällt ein behauptetes Hindernis vor Ablauf der Rechtsmittelfrist weg, begründet dies nicht automatisch eine zusätzliche einmonatige "Überlegungsfrist"; die Gewährung einer solchen Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Der während der Rechtsmittelfrist vorgenommene Wechsel des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger grundsätzlich zuzurechnen, soweit nicht besondere, ihm nicht zurechenbare Gründe vorgetragen werden.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1450/13.A
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zwar kann ein Wiedereinsetzungsantrag auch dann noch gestellt werden, wenn – wie hier – der infrage stehende Rechtsbehelf bereits durch rechtskräftige Entscheidung verworfen wurde.
Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 29.September 2010 - 8 LA 226/10 -, juris Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2009 - 2 ZB 08.3312 -, NVwZ-RR 2009, 901.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind aber die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) nicht gegeben.
Der Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die wegen der am 20. Januar 2014 erfolgten Zustellung des Urteils am 20. Februar 2014 ablief, einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO).
Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substanziierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236, und vom 3. Februar 1993 - 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183.
Diesen Anforderungen genügt der Wiedereinsetzungsantrag nicht.
Das geltend gemachte Hindernis - die Erforderlichkeit der Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes - ist nach dem Vorbringen des Klägers bereits am 11. Februar 2014 und damit vor Ablauf der Begründungsfrist weggefallen. Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung wird bei Wegfall eines Hindernisses noch innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht etwa von diesem Zeitpunkt an eine "Überlegungsfrist" von einem Monat entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO oder von geringerer Dauer in Lauf gesetzt; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche "Beratungsfrist" einzuräumen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10/13 u.a. -, juris.
Dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in den verbleibenden Arbeitstagen bis zum Fristablauf nicht möglich gewesen sein sollte, die aus der Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gewonnenen Erkenntnisse in die Begründung des bereits am 10. Februar 2014 gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung einzuarbeiten, ist nicht substantiiert dargelegt worden. Auf die Zustellung des Senatsbeschlusses vom 26. Februar 2014 kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Im Übrigen ist die verzögerte Bearbeitung darauf zurückzuführen, dass der Kläger während des Laufes der Frist zur Einlegung und Begründung des Zulassungsantrags den Prozessbevollmächtigten gewechselt hat. Dies muss sich der Kläger zurechnen lassen, da nicht vorgetragen wurde, dass der Wechsel des Prozessbevollmächtigten aus Gründen erfolgt ist, die dem Kläger ausnahmsweise nicht zuzurechnen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10/13 u.a. -, juris.
Aus den obigen Erwägungen bleibt – ungeachtet ihrer Zulässigkeit - auch die vom Kläger hilfsweise erhobene Gegenvorstellung erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.