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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 3730/06·22.02.2007

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Krankenhausplan-Feststellungen zurückgewiesen

Öffentliches RechtGesundheitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen Feststellungsbescheide, mit denen konkurrierende Krankenhäuser als Brustzentren anerkannt wurden. Der Senat verwarf den Zulassungsantrag mangels Vorlage eines der Zulassungstatbestände des § 124 VwGO. Er hielt die Schwerpunktfestlegungen und die Bekanntmachung der Rahmenbedingungen für materiell wirksam; die Klägerin habe keine durchgreifenden Einwendungen substantiiert dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen mindestens eines in Absatz 2 genannten Zulassungsgrundes (ernsthafte Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder grundsätzliche Bedeutung) voraus und ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen.

2

Die Pflicht nach § 13 Abs. 3 KHG NRW, den Krankenhausplan im Ministerialblatt zu veröffentlichen, dient der allgemeinen Information und berührt nicht das Wirksamwerden bereits getroffener Planungsentscheidungen gegenüber den Betroffenen.

3

Rahmenvorgaben und Schwerpunktfestlegungen des Landeskrankenhausplans können durch nachfolgende Verwaltungserlasse in das Planungssystem fortgeschrieben werden; die Richtig- und Wirksamkeit solcher Festlegungen ist nur mit substantiierter Rüge der Verletzung von Beteiligungsrechten anzugreifen.

4

Ein Beteiligter, der die Rahmenbedingungen kennt und selbst Anträge auf Anerkennung nach diesen Vorgaben gestellt hat, kann sich nicht treuwidrig auf deren Unwirksamkeit berufen, um die Anerkennung Dritter zu vereiteln oder zu verzögern.

Zitiert von (13)

8 zustimmend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 13 Abs. 2 Satz 2 KHG NRW§ 15 KHG NRW§ 14 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW§ 13 Abs. 2 KHG NRW

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 32.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

4

Der Senat hat ausgehend von den Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ihre Angriffe gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide zu Gunsten der Beigeladenen greifen nicht durch.

5

Der Landeskrankenhausplan besteht aus folgenden drei Teilen: Rahmenvorgaben, Schwerpunktfestlegungen und regionale Planungskonzepte (§ 13 Abs. 2 Satz 2 KHG NRW). Das Landes-Krankenhausgesetz schreibt nicht vor, in welcher redaktionellen Form der Krankenhausplan, der nach der Rechtsprechung lediglich ein Verwaltungsinternum des Landes mit Bindungswirkung für die dem zuständigen Ministerium nachgeordneten Behörden ist, zu führen ist. Es bestimmt lediglich, den Krankenhausplan alle zwei Jahre im Ministerialblatt zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 3 KHG NRW), womit zugleich eine ggf. zwischenzeitlich erfolgte Planfortschreibung veröffentlicht wird. Diese Bestimmung dient erkennbar der allgemeinen Information; sie lässt jedoch das Wirksamwerden einer Planungsentscheidung, etwa einer Fortschreibung, gegenüber den durch sie Betroffenen unberührt. Der seinerzeit neu erarbeitete Krankenhausplan 2001 ist im Ministerialblatt 2002, S. 322 veröffentlicht worden. Ob das Ministerium in der Folgezeit der o. a. Informationsregelung nachgekommen ist - was, soweit ersichtlich, nicht der Fall ist , ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil die Regelung für den hier maßgeblichen Inhalt des  fortgeschriebenen  Krankenhausplans, mithin materiell-rechtlich unerheblich ist.

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Richtig ist zwar der Hinweis des Verwaltungsgerichts und der Klägerin, dass die Senologie (= Lehre von der Erkrankung der Brust) und die Einrichtung von Brustzentren im Krankenhausplan 2001 bei den Rahmenvorgaben oder Schwerpunktfestlegungen nicht aufgeführt sind. Gleichwohl waren sie im Zeitpunkt der angefochtenen Feststellungsbescheide Gegenstand des Krankenhausplans. Das zuständige Ministerium hatte nämlich den Krankenhausplan 2001 im Ergebnis gemäß § 13 Abs. 2 KHG NRW fortgeschrieben, und zwar jedenfalls die Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW betreffend. Mit dem den Beteiligten bekanntem Erlass vom 31. Juli 2002  III 2-0506.4.1  hat das seinerzeit zuständige Ministerium die Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum festgelegt. Mit den Rahmenbedingungen werden Ziele verfolgt, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW durch Schwerpunktfestlegungen erfasst werden. Zugleich enthalten die Rahmenbedingungen Elemente von Rahmenvorgaben (§ 14 Abs. 1 KHG).

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Die Richtlinien sind vom Landesausschuss erörtert worden (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 KHG NRW), Bedenken bezüglich der Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 2 KHG (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 KHG) bestehen nicht. Im Übrigen hat die Klägerin im vorliegenden Zulassungsverfahren eine unzureichende Beachtung von Beteiligungsrechten Dritter bei der Erarbeitung der Rahmenbedingungen nicht gerügt und ist sie selbst von deren Wirksamkeit ausgegangen. Sie hat selbst einen auf die Rahmenbedingungen gestützten Antrag auf Anerkennung als kooperatives Brustzentrum gestellt. Hieran muss sie sich festhalten lassen, denn es wäre treuwidrig, nunmehr angesichts ihres Misserfolgs und der Anerkennung ihrer Konkurrenten die Wirksamkeit der Richtlinien in Frage zu stellen und nur noch die Planaufnahme der Beigeladenen mit dem Hinweis auf eine Unwirksamkeit der Rahmenbedingungen zu vereiteln oder zu verzögern, obgleich es sich bei der Bekämpfung des Brustkrebses bei Frauen um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsanliegen handelt. Die Rahmenrichtlinien sind, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, im August 2002 den Krankenhäusern im Bezirk der Beklagten bekannt gemacht worden. Auch insoweit kommt es vorliegend auf die Beachtung des § 13 Abs. 3 KHG NRW nicht an. Dass nach den Vorgaben des Ministeriums der jeweilige Feststellungsbescheid den Behandlungsbereich "Senologie" für das Fachgebiet Frauenheilkunde und Hinweise auf eine eventuelle Kooperation mit einem anderen Krankenhaus ausweisen soll, ist unbedenklich. Insbesondere liegt keine Kollision mit dem Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans 2001, Teil 3 Nr. 3.3, vor. Denn die der Planung zu Grunde liegenden Gebiete und Schwerpunkte "orientieren" sich lediglich am Weiterbildungsrecht der Ärzte, was den Gebrauch dort nicht aufgenommener, aber allgemein anerkannter und unmissverständlicher Bezeichnungen ärztlicher Tätigkeitsfelder wie der Senologie nicht entgegensteht. Beispielsweise sind auch Perinatalzentren als Schwerpunkte bereits im Krankenhausplan 2001 ausgewiesen, ohne dass hiergegen mit Blick auf die Weiterbildungsordnungen Bedenken bestehen.

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Dass, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, die zu Lasten der Klägerin ausgefallene Auswahl unter den konkurrierenden Krankenhäusern nicht zu beanstanden ist, hat die Klägerin nicht angegriffen; insoweit ist von ihr nichts dargelegt.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.

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Schließlich liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Die unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin formulierten zwei Fragen stellen sich nicht. Nach den obigen Ausführungen haben die aktuellen Schwerpunktfestlegungen des Krankenhausplans auch das Tätigkeitsfeld Senologie in Brustzentren zum Gegenstand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Mit dem Verwaltungsgericht bewertet der Senat die angefochtene Anerkennung als Brustzentrum für jedes der beigeladenen Krankenhäuser jeweils mit 5.000,- EUR. Da mit der Anerkennung als Brustzentrum notwendigerweise die Zuerkennung von  hier 35 - zugehörigen Planbetten verbunden und deshalb der letzteres betreffende Teil der Feststellungsbescheide zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) ebenfalls Klagegegenstand ist, ist ferner entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für das erste angefochtene Bett der gesetzliche Auffangwert und für jedes weitere Bett der Wert 500,- EUR anzusetzen. Das führt zu dem Gesamt-Streitwert (5.000,- EUR + 5.000,- EUR + 5.000,- EUR + 17.000,- EUR =) 32.000,- EUR.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.