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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 348/17.A·25.04.2017

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen unzureichender Begründung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG ab. Zulassungsgründe nach §124 VwGO finden wegen des speziellen §78 AsylG keine Anwendung; Rechtfertigende Divergenz, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler werden nicht hinreichend dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassungsgründe des §124 VwGO (z. B. ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten) finden im Asylverfahren keine Anwendung, soweit der spezielle §78 Abs.3 AsylG einschlägig ist.

2

Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG) erfordert die konkrete Benennung einer Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweichen soll.

3

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) muss in der Zulassungsbegründung konkret und klärungsbedürftig dargelegt werden; pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht allein in der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn die Partei wirksam auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat und keine nachvollziehbaren Umstände darlegt, die den Verzicht unwirksam machen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 9475/16.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Das Antragsvorbringen genügt in weiten Teilen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.

3

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) findet im Asylverfahren - ebenso wie der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - ausweislich des spezielleren § 78 Abs. 3 AsylG keine Anwendung. Erfolglos machen die Kläger deshalb geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil die Klägerin zu 2. und vier Kinder bereits vor der Registrierung in Schweden im Bundesgebiet registriert gewesen seien, dies bestätige ein weiterer an sie gerichteter Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit dem Verweis auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden. Entsprechendes gilt, soweit die Kläger meinen sollten, die Überstellungsfristen seien jedenfalls für den Kläger zu 1. und weitere zwei Kinder abgelaufen gewesen.

4

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Die Kläger benennen schon keine konkrete Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweichen soll.

5

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend geltend gemacht. Die Kläger formulieren keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden.

6

4. Das Antragsvorbringen zeigt auch keinen Verfahrensfehler auf, auf dem das angefochtene Urteil beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO).

7

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, denn auf die Durchführung einer solchen hatten die Kläger auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 10. November 2016 verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO) und den Verzicht mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 (tatsächlich wohl 1. Dezember 2016) wiederholt, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass lediglich Rechtsfragen zu klären seien. Dass der Verzicht unwirksam geworden sein könnte, legen die Kläger nicht dar. Eine von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Vorstellung der Kläger vom Ausgang des Klageverfahrens rechtfertigt nicht die Annahme, der erklärte Verzicht sei unwirksam (geworden).

8

Soweit vorgetragen wird, das Gericht habe einen Beweisantrag der Kläger auf Vernehmung der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu 1. abgelehnt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt haben.

9

Die Rüge der Kläger, die ihnen gesetzte Frist zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift sei zu knapp bemessen gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht die Klage nicht als unzulässig habe ablehnen dürfen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen der Versagung rechtlichen Gehörs. Zwar ist die an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Aufforderung zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift vom 14. Dezember 2016 verbunden mit dem Vermerk über ein mit der Ausländerbehörde geführtes Telefongespräch - aus diesem ergab sich, dass sämtliche Kläger nach Schweden überstellt worden waren - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erst am 20. Dezember 2016 mit Fristsetzung 31. Dezember 2016 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte sich auf die gerichtliche Verfügung aber mit Schriftsatz vom 4. Januar 2017 gemeldet und mitgeteilt, dass sich die Anschrift der Kläger „aus dem Rubrum“ ergäbe. Eine Fristverlängerung mit dem Ziel, den Aufenthaltsort der Kläger in Schweden ausfindig zu machen, hatte er nicht erbeten. Dass sich der Kläger zu 1. nicht mehr - wie möglicherweise zu diesem Zeitpunkt vom Prozessbevollmächtigten angenommen - in Deutschland aufhielt, musste diesem wegen des mitübersandten Vermerks ebenso wie das Erfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO bekannt gewesen sein. Angesichts des insoweit offensichtlich überholten Hinweises des Gerichts vom 4. November 2016, in welchem auf einen möglichen Ablauf der Überstellungsfrist hingewiesen worden war, können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, in unzulässiger Weise vom Inhalt des Urteils überrascht worden zu sein.

10

Erfolglos rügen die Kläger schließlich auch, das Verwaltungsgericht habe nicht über den von ihnen gestellten Klageantrag entschieden. Begehrt worden sei mit Klageschrift vom 17. August 2016 die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2016, das Verwaltungsgericht habe hingegen den Antrag aufgenommen, „die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.08.2017 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Schwedens festzustellen.“ Weshalb die Auslegung des Klagebegehrens mit Blick auf die von den Klägern pauschal geltend gemachten psychischen Erkrankungen fehlerhaft gewesen ist, legen die Kläger aber nicht dar.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).