Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 3265/21·04.12.2024

Einstellung nach Klagerücknahme; frühere Urteile als wirkungslos erklärt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Klage vor Rechtskraft des OVG-Urteils zurück; die Einwilligung des Beklagten gilt gemäß § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO als erteilt. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt und die Urteile des VG und des OVG nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO für wirkungslos erklärt. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; frühere Urteile als wirkungslos erklärt und Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage vor Rechtskraft führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die Einwilligung des Beklagten in die Rücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt gilt.

2

Die mit dem Verfahren verbundenen Urteile können durch die Klagerücknahme nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden.

3

Bei Rücknahme der Klage vor Rechtskraft kann die Kostenlast der Klägerin für beide Instanzen nach § 155 Abs. 2 VwGO angeordnet werden.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6276/20

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Klägerin die Klage vor Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - zurückgenommen hat und die Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt gilt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2021 - 21 K 6276/20 - und das Urteil des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - sind wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).