Einstellung nach Klagerücknahme; frühere Urteile als wirkungslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage vor Rechtskraft des OVG-Urteils zurück; die Einwilligung des Beklagten gilt gemäß § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO als erteilt. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt und die Urteile des VG und des OVG nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO für wirkungslos erklärt. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt; frühere Urteile als wirkungslos erklärt und Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage vor Rechtskraft führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die Einwilligung des Beklagten in die Rücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt gilt.
Die mit dem Verfahren verbundenen Urteile können durch die Klagerücknahme nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden.
Bei Rücknahme der Klage vor Rechtskraft kann die Kostenlast der Klägerin für beide Instanzen nach § 155 Abs. 2 VwGO angeordnet werden.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6276/20
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Klägerin die Klage vor Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - zurückgenommen hat und die Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt gilt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2021 - 21 K 6276/20 - und das Urteil des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - sind wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).