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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 3245/04.A·19.08.2004

Zulassungsantrag der Berufung in Asylverfahren zurückgewiesen – kein Gehörsverstoß

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine ablehnende asylrechtliche Entscheidung; der Antrag wurde zurückgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt. Das Gericht verneinte einen Gehörsverstoß, weil die Ablehnung von Beweisanträgen durch materielles Recht gestützt war. Insbesondere sind Prognosen über Retraumatisierung/Suizidgefahr unsicher und nicht mit der erforderlichen wissenschaftlichen Sicherheit zu erstellen. Eine bloße sachliche Bewertungsentscheidung begründet keinen Verfahrensfehler.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Senats

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge des Gehörsverletzungsrechts ist unzulässig, wenn die Ablehnung von Beweisanträgen eine nachvollziehbare Stütze im materiellen Recht hat.

2

Für als wahr unterstellte oder unstreitige Tatsachen bedarf es keiner Erhebung weiteren Beweises oder einer gesonderten Begründung.

3

Prognosen über das Eintreten unsicherer künftiger Ereignisse (z. B. Retraumatisierung oder Suizidgefährdung nach Rückführung) lassen sich nicht mit der für eine gesicherte Vorhersage erforderlichen wissenschaftlichen Sicherheit prognostizieren; die Zurückweisung entsprechender Sachverständigenanträge begründet nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung.

4

Ein Verfahrensfehler (error in procedendo) liegt nur bei Verletzung verfahrensregelnder Vorschriften vor; ein bloßer Mangel der sachlichen Entscheidung (error in iudicando) begründet keinen solchen Verfahrensfehler im Asylverfahren.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ 138 Nr. 3 VwGO§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 73 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 1538/04.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der zunächst geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

4

Die Klägerin sieht einen Gehörsverstoß in der Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht. Diese Ablehnung findet jedoch eine Stütze im materiellen Recht, so dass nach der ständigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Gehörsverstoß ausscheidet.

5

Soweit das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zu 1) und 3) abgelehnt hat, weil es die Beweisgegenstände als wahr unterstellt hat, bedarf es keiner weiteren Begründung dafür, dass für unerhebliche, weil als wahr unterstellte und deshalb unstreitige Tatsachenfragen Beweis nicht zu erheben ist.

6

Soweit das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu 2) abgelehnt hat, weil die von der Klägerin als Sachverständige benannte Ärztin die entscheidungserhebliche Frage nur mit der "Gabe der Prophetic" beantworten könne, d. h. sinngemäß, nicht mit einer wissenschaftlich fundierten Sicherheit und einer hinreichend quantifizierbaren Wahrscheinlichkeit beantworten könne, greift ebenfalls der Vorwurf eines Gehörsverstoßes nicht durch. Ob bei einer psychisch kranken Ausländerin, deren auf Asyl- und Abschiebungsschutz gerichtetes Begehren in Deutschland erfolglos war, bei Rückführung in ihr Heimatland eine Retraumatisierung und eine Suizidgefährdung eintritt, ist ein ungewisses Ereignis der Zukunft, das auch ein ärztlicher Gutachter nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostizieren kann. Der Senat hat sich über die Problematik psychischer Erkrankungen von Ausländern, die mit ihren Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren erfolglos waren, hinsichtlich der möglichen Anlässe, Erscheinungsbilder, Verläufe usw. psychischer Erkrankungen auf sachverständig besetzten speziellen Tagungen intensiv informiert; er geht davon aus, dass ein Gutachter, der die gebotene Distanz zum Fall besitzt - nicht der notwendigerweise auf ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten angewiesene und deshalb regelmäßig von der Richtigkeit der Angaben des Patienten ausgehende Therapeut -, die Frage nach dem Eintritt einer Retraumatisierung oder letalen Selbstschädigung des Probanden redlicherweise nicht mit einem bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit angeben kann; der Mensch, der tatsächlich mental einen Ausweg im Suizid sucht und deshalb wahrhaftig gefährdet ist, hält mit seiner Absicht regelmäßig zurück und setzt sie nicht als Druckmittel ein. Insoweit ist der Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Beweisantrags zumindest vertretbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat es mit der Ablehnung des Beweisantrages nicht über eine besondere Sachkunde erfordernde medizinische Frage entschieden; es brauchte deshalb auch eine Sachkunde nicht zu begründen. Es hat sich lediglich auf eine auch einem Verwaltungsrichter geläufige, weil auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Kenntnis gestützt. Ob ein Richter angesichts der Ungewissheit des Eintritts einer existenziellen Gefahr für den zurückzuführenden Ausländer im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gleichwohl ein Abschiebungshindernis annimmt, ist seiner freien Überzeugungsbildung überlassen und nicht an Verfahrensregelungen zu messen, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die unterlegene Partei keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 73 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG beinhalten kann. Ein Verfahrensfehler ist denn auch nur ein Verstoß gegen eine den Verfahrensverlauf regelnde Vorschrift, also ein Verstoß gegen eine den Weg zum Urteil und die Art und Weise seines Erlasses betreffende Norm (error in procedendo), nicht aber ein - von der unterlegenen Partei so empfundener - Mangel der sachlichen Entscheidung (error in iudicando).

7

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359.

8

Der Rechtssache kommt die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.

9

Die in dem Zusammenhang von der Klägerin aufgeworfene Frage, "welchen Erkenntniswert die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf herangezogenen Erkenntnismittel gegenüber den Erkenntnismitteln haben, die der tatsächlichen medizinischen Lage im Kosovo entsprechen und die wir nachfolgend anführen", bedarf nicht der Durchführung der Berufung. Die Frage beantwortet sich ohne weiteres von selbst. Der Erkenntniswert ist der eines "Mosaik-Steinchens" innerhalb eines Spektrums von Erkenntnisquellen, das zur Überzeugungsbildung des Richters in der einen oder anderen Richtung mehr oder weniger beitragen kann und von ihm wie die übrigen Erkenntnisquellen in seine Erwägungen wertend einzustellen ist, wobei er jedoch nicht gezwungen ist, jede Erkenntnisquelle in seiner Entscheidungsbegründung anzuführen.

10

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung wegen einer Divergenz des Verwaltungsgerichts zu einem in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht angeführten höheren Gericht zu. Zwar mag eine Divergenz des Verwaltungsgerichts zu einem Obergericht außerhalb seines Instanzenzugs eine Grundsatzzulassung rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt greift hier jedoch nicht. Denn eine Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ist kein Fall der Divergenz zu einem höheren Gericht eines anderen Instanzenzugs. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von der zitierten Rechsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewichen; es hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit dessen Rechtsprechung unvereinbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Klägerin sinngemäß auch das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK geprüft und verneint, in dem es im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung von einer ausreichenden Behandelbarkeit der Krankheit der Klägerin im Kosovo ausgegangen ist.

11

Soweit die Klägerin schließlich die Frage aufwirft, "ob sich im Falle einer Krankheit Abschiebungsschutz nur nach § 53 Abs. 6 Satz 1 oder vorrangig nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK beurteilt", stellt sich diese nicht, weil mit der vom Verwaltungsgericht gewonnenen Überzeugung, dass die Krankheit der Klägerin im Kosovo behandelbar sei, zwangsläufig auch über ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK entschieden ist.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.