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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 316/17.A·15.02.2017

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen Begründungsmangels zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparecht (Dublin-III)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück, weil die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche substantielle Darlegung von Zulassungsgründen fehlte. Fragen zu systemischen Schwächen des italienischen Asylverfahrens seien durch Rechtsprechung als unbegründet erachtet; neue Anknüpfungstatsachen wurden nicht vorgetragen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wegen fehlender substantiierten Darlegung von Zulassungsgründen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend die Gründe darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

2

Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die substantielle Darlegung, dass eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage fehlt und diese Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht.

3

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung sieht vor, dass ein Mitgliedstaat die Prüfung fortsetzt, wenn wesentliche Gründe für systemische Schwachstellen im zuständigen Staat bestehen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung begründen; das Vorliegen solcher Gründe ist anhand der einschlägigen Rechtsprechung nachzuweisen.

4

Fehlen neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, rechtfertigt dies keine erneute rechtlicher Klärung von behaupteten systemischen Schwachstellen eines Drittstaates.

5

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags kann der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen haben (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG); Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 4351/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger legt schon nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend die Gründe dar, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nennt keinen Zulassungsgrund. Selbst wenn man das Antragsvorbringen dahingehend auslegt, dass der Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob, „wenn offensichtlich ein europäisches Land sich weigert, die geltenden Gesetze einzuhalten, nicht ein anderer (Rechtsstaat) europäischer Staat verantwortlich ist, ein solches Asylbegehren anzunehmen“, wird der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend geltend gemacht. Der Kläger legt nicht dar, dass die Frage bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.

3

Abgesehen davon ist dieser Gesichtspunkt in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO verankert. Danach setzt der den Asylantrag prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Italien nach der Senatsrechtsprechung nicht gegeben.

4

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14. A -, juris, Rn. 41 ff., und vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2302/15. A -, juris, Rn. 41, jeweils mit Verweis auf Rechtsprechung anderer Gerichte.

5

Neue Erkenntnisse, welche Anlass geben könnten, die Frage systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens in Italien, auf die der Kläger offenbar abhebt, einer erneuten Klärung zuzuführen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

6

Auch im Hinblick auf die Überstellungsfrist ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).