Zulassung der Berufung wegen Asylrecht: Zurückweisung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen. Streitfragen betrafen eine behauptete besondere Gefahrverdichtung in Kapisa/Kabul und eine "extreme Gefahrensituation" für einen alleinstehenden jungen Mann. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil konkrete Anhaltspunkte und Quellen für abweichende Tatsachenbehauptungen fehlen und Teile des Vorbringens nicht entscheidungserheblich sind. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn eine konkret formulierte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage samt ihrer Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeinen Bedeutung dargelegt wird.
Ein auf abweichende Tatsachenbehauptungen gestützter Zulassungsantrag genügt § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen benannt werden, die die Wahrscheinlichkeit einer anderen Tatsachenermittlung belegen; bloße Gegenbehauptungen reichen nicht aus.
Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt eine individuelle Bedrohung erforderlich; eine Gewährung ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände kommt nur bei besonderer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage in Betracht.
Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, wenn die streitige Frage nicht entscheidungserheblich ist (etwa weil interner Schutz möglich ist oder familiäre Hilfe verfügbar bleibt), da eine nicht entscheidungserhebliche Frage die Voraussetzungen der Zulassung nicht erfüllt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3095/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
1. Bezüglich der Frage,
„ob im Herkunftsgebiet Kapisa und in Kabul der Grad willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 I S. 2 Nr. 3 AsylG ein so hohes Niveau erreicht hat, dass ein dorthin zurückkehrender Asylbewerber allein durch seine Anwesenheit Gefahr liefe, einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein“,
genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.
Die Gefahrverdichtung ist dabei konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.
Für die Provinzen Kabul und Kapisa hat das Gericht das Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung verneint. Es hat substantiiert unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Toten und Verletzten für den Zeitraum bis Ende Juni 2017 dargelegt, warum der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes in diesen Provinzen verwiesen werden kann.
Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Situation in Kapisa setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Er belässt es insoweit bei der Fragestellung, Erkenntnisquellen für eine von den gerichtlichen Feststellungen abweichende Gefahrenlage in der Provinz Kapisa benennt er nicht. Schon aus dem Grunde genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich im Übrigen, ohne dass es darauf noch ankommt, auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung in Kabul entnehmen. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass das Risiko, in Kabul Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, trotz vermehrter Anschläge nicht so hoch ist, dass eine besondere Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung angenommen werden kann.
2. Auch die Frage,
„ob für einen nicht qualifizierten, allein stehenden jungen Mann afghanischer Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit, der keinen familiären oder sonstigen Rückhalt in Afghanistan hat und der auch mit den dortigen Lebensverhältnissen nicht mehr vertraut ist, bei Rückkehr in seinen Heimatort oder nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht“,
vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Die Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich, da der Kläger ausweislich der Feststellungen im Urteil bei einer Rückkehr nach Afghanistan – wie bereits zuvor – die Hilfe seiner dort lebenden Familie in Anspruch wird nehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).