Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung wegen Gesundheitsversorgung im Kosovo. Das Gericht verneint die Zulassungsbedingung, da die Frage nicht verallgemeinerungsfähig und nicht ausreichend fallbezogen dargelegt wurde. Es betont die weite Prüfungsbefugnis des Erstgerichts bei medizinischer Tatsachenwürdigung und entscheidet kostenpflichtig zu Lasten des Klägers.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfordert eine qualifizierte, fallbezogene Aufarbeitung des erstinstanzlichen Urteils und eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Sache über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine verallgemeinerungsfähige tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung oder Rechtsfortbildung dient und sich im Berufungsverfahren klären lässt.
Bei Abschiebungsschutzprüfungen nach § 53 Abs. 6 AuslG ist auf das Vorhandensein einer landesüblichen Gesundheitsversorgung von zumutbarem Mindeststandard abzustellen; die bloße Nichtkostenfreiheit medizinischer Behandlung oder Medikamente begründet allein keinen Abschiebungsschutz.
Die Bewertung vorgelegter ärztlicher Atteste und gesundheitlicher Beeinträchtigungen unterliegt der freien, gebotenen Tatsachenwürdigung des erstinstanzlichen Richters; eine abweichende Würdigung rechtfertigt allein nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 4943/00.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt worden bzw. nicht gegeben.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist. "Darlegen" erfordert deshalb eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene Ausführungen.
GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 78 Rdnrn. 557 ff.
Eine in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigt, wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, "ob Kosovaren nach Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich freien Zugang zum Gesundheitswesen haben bzw. eine medizinische Versorgung für mittellose Rückkehrer verfügbar ist", würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Kläger nicht an solchen Gesundheitsstörungen leidet bzw. bei einer Rückkehr in den Kosovo auch bei der Umstellung der Medikation nicht mit solchen Folgen einer Verschlimmerung der Krankheit zu rechnen sind, dass er einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Die Frage, ob ein Kosovo-Albaner bzw. der Kläger notwendige Medikamente im Kosovo kostenfrei beziehen kann, vermittelt der Sache dabei keine grundsätzliche Bedeutung. Denn maßgeblich ist das Vorhandensein einer landesüblichen Gesundheitsversorgung von zumutbarem Mindeststandard. Eine solche ist nicht schon dann zu verneinen, wenn jemand an den Kosten der ärztlichen Behandlung oder der Medikamente beteiligt wird. Ein Ausländer muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG soll den Ausländer vor Leibes- und Lebensgefahren von existenzieller Intensität bewahren, nicht aber vor dem Verlust einer kostenfreien Gesundheitsversorgung durch das deutsche soziale Netz.
Es obliegt zudem der freien Einschätzung des erstinstanzlichen Richters, ob vorgelegte ärztliche Atteste und geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen. Insoweit ist dem Richter von Verfassungswegen eine freie unabhängige Tatsachenwürdigung eingeräumt. Dass diese vom Verwaltungsgericht nicht im Sinne des prozessualen Antragsbegehrens des Klägers getroffen wurde, rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der u.U. aus Krankheitsgründen nicht zumutbaren Rückkehr um eine solche, die individualbezogen den jeweiligen Rückkehrer betrifft und die daher einer generellen Klärung ohnehin nicht zugänglich ist.
Der Hinweis im Zulassungsantrag auf ein Urteil des VG Koblenz ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu begründen, weil das genannte Gericht nicht zum Zuständigkeitsbereich des erkennenden Oberverwaltungsgerichts gehört und deshalb eine grundsätzliche Bedeutung "wegen Vereinheitlichung der Rechtsprechung" nicht ansteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.