Antrag auf Zulassung nach §78 AsylVfG wegen Lage der Roma im Kosovo zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung eines gerichtlichen Verfahrens nach §78 AsylVfG mit Verweis auf die Lage der Roma im Kosovo. Das Gericht hält die aus §124 Abs. 2 VwGO entnommenen Zulassungsgründe für nicht anwendbar und die Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung für unzureichend substantiiert. Es bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach eine gruppengerichtete Verfolgung der Roma im Kosovo nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststeht; Landesweisungen und Memoranden ändern daran nichts. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen unzureichender Darlegung und fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen; Kostenentscheidung gegen den Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 VwGO sind in der Spezialregelung des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorgesehen und können nach ständiger Rechtsprechung nicht analog angewandt werden.
Die Behauptung einer "grundsätzlichen Bedeutung" i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nur zulässig, wenn sie konkret und substantiiert nach Abs. 4 Satz 4 dargelegt wird; pauschale oder unkonkret gehaltene Hinweise genügen nicht.
Eine gruppengerichtete politische Verfolgung von Minderheiten, einschließlich der Roma im Kosovo, ist angesichts der aktuellen Erkenntnislage nicht mit der für ein Abschiebungshindernis erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar.
Ministerielle Weisungen, Informationsschreiben oder Memoranden begründen für sich genommen keinen durchgreifenden Anlass, die materielle Bewertung der Lage vor Ort zu ändern.
Ist einer Person ein Schutzstatus zuerkannt, der dem Schutz nach § 54 AuslG gleichkommt, bedarf es zur Abwehr einer Abschiebung nicht zwingend der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 3735/02.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Zunächst macht die Antragsschrift zwei aus § 124 Abs. 2 VwGO entnommene Zulassungsgründe geltend, die jedoch in der Spezialregelung des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorgesehen sind und deren analoge Anwendung nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls nicht möglich ist.
Die alsdann behauptete grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist schon nicht ausreichend im Sinne von Abs. 4 Satz 4 der genannten Vorschrift dargelegt. Für grundsätzlich bedeutsam wird die Frage gehalten, "ob angesichts der neuesten Entwicklung im Kosovo, insbesondere auch unter Berücksichtigung des vollständigen Scheiterns des dort tätigen deutschen Diplomaten Steiner, die Situation der Angehörigen des Volkes der Roma nicht einer völligen Neubewertung bedarf". Weder wird die neueste Entwicklung im Kosovo auch nur ansatzweise dargelegt, noch begründet, warum der Diplomat Steiner vollständig gescheitert sein soll und welchen Bezug dies zur Situation zurückgeführter Roma hat.
Im Übrigen entscheidet der Senat nicht anders als das Verwaltungsgericht in dem beanstandeten Urteil. So hat er noch mit Beschluss vom 28. Juli 2003 - 13 A 2939/03.A - Folgendes ausgeführt:
"... Der Senat hat nämlich - in Übereinstimmung mit allen für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Obergerichten - entschieden, dass eine gruppengerichtete politische Verfolgung von Minderheiten einschließlich der Roma im Kosovo und - zumindest angesichts der Erlasslage - ein Abschiebungshindernis für diese nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Der Zulassungsantrag gibt diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen Wertung, zumal die neueren Erkenntnisse nichts für eine Verschlechterung der Lage von Minderheiten im Kosovo hergeben,
vgl. z.B. ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27.11.2002; UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo von Januar 2003.
Auch die einer Abschiebung der Roma entgegenstehenden landesministeriellen Weisungen
vgl. hierzu zuletzt das nachrichtliche Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003 - 14/44.386-I14 (Kosovo) -
und das erwähnte "Memorandum" geben keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Wertung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen bedürfte es auch der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen, erkennbar auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zielenden Frage nicht, weil ihr ein dem Schutz nach § 54 AuslG gleichkommender Schutz zuteil wird.
Vgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2003 - 14 A 1557/03.A -.
Nach dem o. a. nachrichtlichen Schreiben ist eine zwangsweise Rückführung von Roma in den Kosovo nach wie vor nicht möglich."
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.