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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 3047/92·13.04.1997

Zulassung zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ trotz Bereitschaftszeiten im RTW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeilberufsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Arzt im Praktikum beantragte die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nach §13 RettAssG; der Antrag war durch Bescheide abgelehnt worden. Das OVG verpflichtet die Behörde zur Erteilung der Erlaubnis, weil die vorgelegten Bescheinigungen und Aufstellungen die erforderlichen 2.000 Stunden als erbracht erscheinen. Bereitschaftszeiten im RTW sind anzurechnen, wenn keine organisatorische Ausschließung der Notfallrettung vorliegt.

Ausgang: Klage des Antragstellers auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Rettungsassistent‘ stattgegeben; Ablehnungsbescheide aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Erteilung der Erlaubnis nach §13 Abs.1 RettAssG sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Antragsteller im praktischen Einsatz bei einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Organisation oder in Einrichtungen des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr tätig war.

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Bereitschaftszeiten, in denen ein Antragsteller sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport bereitsteht, sind auch bei Unternehmen, die nicht Träger des öffentlichen Rettungsdienstes sind, auf die nach §13 Abs.1 RettAssG erforderliche Stundenzahl anzurechnen.

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Stundennachweise und tageweise Aufstellungen des Arbeitgebers über Bereitschaftszeiten im Einsatz vom Rettungstransportwagen begründen, sofern keine Anhaltspunkte für eine organisatorische Ausschließung der Notfallrettung vorliegen, den Anschein tatsächlicher Tätigkeit in der Notfallrettung und sind anzuerkennen.

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Hat der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nach §13 Abs.1 RettAssG dargetan, ist die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Erlaubnis zu erteilen; die Behörde trägt die Verfahrenskosten, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 RettAssG§ 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG§ 144 Abs. 6 VwGO§ 1 RettAssG§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 6381/91

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. April 1991 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten ... vom 25. Oktober 1991 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Im Jahre 1991 beantragte der Kläger, der inzwischen Arzt im Praktikum ist, beim Beklagten die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10. Juli 1989, BGBl. I, S. 1384 (RettAssG). Er legte u. a. ein Zeugnis über das Bestehen der "Prüfung zum Rettungssanitäter in ..." vom 15. Dezember 1989, eine Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband ... e.V. - vom 18. Februar 1991, wonach er in der Zeit vom 18. Dezember 1989 bis zum 30. September 1990 insgesamt 1.530 Stunden im Krankentransport und Rettungsdienst tätig gewesen sei, sowie eine Bescheinigung der "..." in Bochum vom 22. Februar 1991 vor, wonach er dort seit dem 1. Oktober 1990 als ausgebildeter Rettungssanitäter mehr als 500 Stunden im Rettungsdienst tätig gewesen sei.

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Mit Bescheid vom 11. April 1991 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht die nach § 13 Abs. 1 RettAssG erforderlichen 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit bei einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Organisation abgeleistet habe.

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Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage mit dem Antrag erhoben,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. April 1991 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten ... vom 25. Oktober 1991 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu erteilen.

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Durch Urteil vom 25. Mai 1992 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen.

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Die hiergegen eingelegte Berufung hat der 5. Senat des angerufenen Gerichts mit Urteil vom 17. Dezember 1993 zurückgewiesen. Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 1996 - 3 B 17.94 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht angenommen, daß die bei der Firma "..." abgeleisteten Stunden schon deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil das Unternehmen keine "mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragte Organisation" im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG gewesen sei. Anzurechnen sei allerdings nur die Zeit, in der der Kläger in dieser Firma in der Notfallrettung eingesetzt gewesen sei. Zeiten, in denen ein Antragsteller sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport in Bereitschaft stehe, seien auch bei Unternehmen, die keine Organisation im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG seien, anzurechnen; in keinem Fall dürften jedoch Stunden bescheinigt werden, in denen eine Beteiligung des Klägers an der Notfallrettung organisatorisch ausgeschlossen gewesen sei, sei es, daß das Unternehmen keine Notfallrettung betrieben habe, sei es, daß der Kläger nicht in der Notfallrettung eingesetzt gewesen sei.

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Nach der Zurückverweisung hat der Kläger eine Bescheinigung der Firma "..." vorgelegt, die u. a. "Bereitschaftszeiten RTW ..." für die Zeit vom 2. Oktober 1990 bis 30. November 1994 über insgesamt 1.496 Stunden tageweise aufschlüsselt.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht im wesentlichen folgendes geltend: Die vorgelegte Auflistung belege nur die Bereitschaftszeiten des Klägers, nicht aber inwieweit Einsätze in der Notfallrettung auch ausgeführt worden seien bzw. wann und wo mit dem Notarzt zusammengearbeitet worden sei. Dies sei zum Nachweis einer aktiven Tätigkeit in der Notfallrettung nicht ausreichend. Daran, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG erfülle, habe er keine Zweifel.

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Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

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Der Kläger hat bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsurteil, an die der Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist und der er sich im übrigen aber aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch inhaltlich anschließt, einen Anspruch auf Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent"; entsprechend ist der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten.

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Anspruchsgrundlage ist § 13 Abs. 1 RettAssG. Danach erhalten Antragsteller, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden- Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 1 RettAssG, wenn sie eine mindestens 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG vorliegen. Bei der Berechnung der Stundenzahl sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Antragsteller bei einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Organisation oder in Einrichtungen des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr im praktischen Einsatz tätig war.

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Die allein noch streitige Voraussetzung einer mindestens 2.000-stündigen Tätigkeit im Rettungsdienst ist nach Auffassung des Senats erfüllt. 1.530 Stunden sind durch die Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband ... e.V. -, der schon zu Zeiten der Tätigkeit des Klägers dort mit der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragt war, nachgewiesen, ohne daß es auf eine Differenzierung des praktischen Einsatzes nach Notfallrettung oder Krankentransport ankäme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG). Die restlichen 470 Stunden ergeben sich aus der nun vorgelegten Aufstellung der Firma "..." über die Bereitschaftszeiten des Klägers für den Einsatz im Rettungstransportwagen (RTW). Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht diese Bereitschaft für den Einsatz aus, und zwar auch in Anbetracht der bekannten Tatsache, daß Rettungstransportwagen nicht nur zur Notfallrettung, sondern auch zum Krankentransport eingesetzt werden dürfen und eingesetzt werden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil (dort S. 12) ausdrücklich - und mit Bindungswirkung für den nunmehr erkennenden Senat - entschieden: "... Zeiten, in denen ein Antragsteller sowohl für die Notfallrettung als auch für den Krankentransport in Bereitschaft steht, sind dann allerdings auch bei Unternehmen, die keine Organisation im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG sind, anzurechnen." Zu Unrecht meint der Beklagte, damit setze sich das Bundesverwaltungsgericht in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen (auf der vorhergehenden Seite des Revisionsurteils) mit dem Wortlaut: "Anzurechnen ist nur die Zeit, in der der Kläger in der Notfallrettung eingesetzt war." Dies ist nur scheinbar der Fall. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht - möglicherweise in der Erkenntnis, daß eine Belegung tatsächlicher Einsätze im Rettungsdienst nach vielen Jahren nicht mehr möglich sein wird - den Begriff "Einsatz in der Notfallrettung" weit, nämlich dahin ausgelegt, daß auch Bereitschaftszeiten zählen sollen, und zwar auch solche - wohl kaum mehr zu unterscheidende - für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport bei nicht mit dem öffentlichen Rettungsdienst betrauten Organisationen. Hier kommt hinzu, daß die Bereitschaftszeiten des Klägers sich auf einen Einsatz im RTW bezogen und solche Fahrzeuge schon aus wirtschaftlichen Gründen im Grundsatz für die Notfallrettung vorrätig gehalten werden. Überdies läßt die die noch nachzuweisende Zeit von 470 Stunden um ein Vielfaches übersteigende Bereitschaftszeit von 1.496 Stunden erwarten, daß der Kläger auch tatsächlich ausreichend in der Notfallrettung tätig war. Anhaltspunkte dafür, daß die Beteiligung des Klägers an der Notfallrettung organisatorisch ausgeschlossen war - etwa daß er nur für Krankentransport oder zum Leitstellendienst o. ä. eingeteilt war -, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; das Gegenteil ist ihm von der Fa. "..." zusammen mit der Aufstellung über seine Bereitschaftszeiten bescheinigt worden.

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Unter diesen Umständen ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.