Abgelehnte PKH und Verwerfung des Zulassungsantrags im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen in einem Asylverfahren. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zulassung der Berufung wurde verworfen, da die vom Kläger geforderten Darlegungen (Grundsatzbedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) nicht substantiiert vorgetragen wurden. Ferner findet §124 Abs.2 Nr.1 VwGO im Asylverfahren keine Entsprechung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Zulassungsantrag der Berufung im Asylverfahren mangels substantierter Darlegung der Zulassungsgründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass konkrete Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel) substantiiert dargelegt werden.
Zur Erhebung einer Divergenzrüge sind die Bezeichnung divergenzfähiger Entscheidungen und die Herausarbeitung des von diesen abweichenden, entscheidungstragenden Rechtssatzes erforderlich.
Der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) findet im Asylverfahren keine Anwendung; maßgeblich sind die speziellen Zulassungsregelungen des §78 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1717/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. aus I. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. September 2017 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. aus I. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Hinsichtlich der Frage,
„ob das Verschicken nach Afghanistan zu einer besonderen Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage für den Kläger führt“,
ist bereits eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage nicht dargetan.
2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der vom Kläger geltend gemachten Divergenzrüge zuzulassen. Zu deren Darlegung sind bestimmte divergenzfähige Entscheidungen zu bezeichnen und ist zudem darzulegen, welchen entscheidungstragenden Rechtssatz die angegriffene Entscheidung aufstellt, der von einem in den „Divergenz-Entscheidungen“ aufgestellten Rechtssatz abweichen soll. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.
3. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. AsylG wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Es fehlt bereits an der Angabe, welcher der in § 138 VwGO aufgelisteten Verfahrensmängel vorliegen soll. Dies kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden.
4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Wie sich auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergibt, kann sich der Kläger allein auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), auf den der Kläger unter anderem seinen Zulassungsantrag stützt, findet ausweislich des spezielleren § 78 Abs. 3 AsylG im Asylverfahren keine Entsprechung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).