Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2901/17.A·05.02.2018

Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG NRW weist den Zulassungsantrag zurück, weil die Kläger die erforderliche grundsätzliche Bedeutung nach § 78 AsylG nicht substantiiert dargelegt haben. Fehlende Benennung von Erkenntnisquellen und unzureichende Auseinandersetzung mit den Feststellungen des VG führen zur Ablehnung. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 AsylG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Frage und deren allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt werden.

2

Ein Zulassungsantrag genügt § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn er bloß behauptet, die Tatsachen lägen anders, ohne konkrete Anhaltspunkte oder benannte Erkenntnisquellen für eine abweichende Tatsacheneinschätzung vorzulegen.

3

Die Annahme genereller Abschiebungsverbote aufgrund der Sicherheitslage eines ganzen Staatsgebiets erfordert eine substantielle Darlegung einer "Gefahrverdichtung", die anhand quantitativer und wertender Kriterien (Zahl der zivilen Opfer und Schwere der Schädigungen) zu beurteilen ist.

4

Fragen zur generellen Unmöglichkeit der Existenzsicherung bei Rückkehr sind nicht klärungsfähig in abstrakter Allgemeinheit, weil ihre Beantwortung von vielfältigen individuellen Faktoren abhängt; zudem muss sich der Antragsteller mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen und Erkenntnisquellen benennen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 11287/16.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

4

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

5

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

6

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

8

1. Bezüglich der Frage,

9

„ob für Zivilpersonen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ein solches Gewaltniveau besteht, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit aktuell oder in naher Zukunft die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden und haben aus dem westlichen Ausland zurückkehrende abgelehnte Asylbewerber Möglichkeit, die Gefahren vorher zu sehen und Ihnen auszuweichen“,

10

genügt das Vorbringen der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Für ihre Behauptung, dass für ganz Afghanistan und unabhängig von individuellen Umständen Abschiebungsverbote anzunehmen seien, da eine Rückkehr nach Afghanistan eine existenzielle Bedrohung auf Grund der Sicherheitslage darstelle, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Gefahrenlage sowie der Benennung von Erkenntnisquellen. Die von den Klägern behauptete existenzielle Bedrohung kann nämlich in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur bei einer besonderen Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage angenommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

11

Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.

12

Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.

13

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.

14

Für die Provinz Herat, der Herkunftsregion der Kläger, hat das Gericht das Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung verneint. Es hat unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen dargelegt, warum die Kläger auf eine Rückkehr nach Herat verwiesen werden können. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Situation in Herat setzen sich die Kläger in keiner Weise auseinander. Erkenntnisquellen für eine von den gerichtlichen Feststellungen abweichende Gefahrenlage in der Provinz Herat benennen sie nicht, so dass schon aus dem Grunde ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen entspricht.

15

2. Auch die Frage,

16

„ob für ein Ehepaar mit mehreren Kindern, die aus dem westlichen Ausland als abgelehnte Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt trotz des Vorhandenseins von Verwandten Möglichkeit besteht, eine hinreichende Existenz aufzubauen, auch wenn Grundbesitz ursprünglich vorhanden war oder droht ihnen die Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK, weil eine menschwürdiges Dasein nicht möglich ist“,

17

vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Sie zielt – unabhängig von dem konkreten Zielort bei einer Rückkehr – auf die generelle Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die genannten Familien und ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z. B. den beruflichen Qualifikationen der arbeitsfähigen Personen in der Familie, dem Alter der Kinder, den Vermögensverhältnissen, der Größe bzw. Qualität des familiären Netzwerkes und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz.

18

Unabhängig hiervon genügt das Vorbringen der Kläger auch hier nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils (s. Seite 9 f.), wonach für die Kläger die Möglichkeit der eigenständigen Sicherung des Existenzminimums besteht. Auch werden keine Erkenntnisquellen für die Behauptung benannt, eine Rückführung sei mangels Existenzsicherung nicht zulässig.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).