Abänderung der Streitwertfestsetzung: Anwendbarkeit der 2,5 Mio.-Kappungsgrenze nach § 52 Abs. 4 Ziff. 2 GKG
KI-Zusammenfassung
Der Senat ändert von Amts wegen die frühere Streitwertfestsetzung und setzt den Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 2.500.000 Euro fest. Entscheidend ist die Anwendung der Kappungsregel des § 52 Abs. 4 Ziff. 2 GKG. Diese Grenze gilt auch bei Streitigkeiten um Landesrechtliche Krankenhaus-Investitionsförderung, weil das KHG Grundsätze vorgibt. Eine weitergehende Kostenentscheidung wird nicht getroffen.
Ausgang: Gegenvorstellung erfolgreich: Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 2.500.000 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gerichtssenat kann eine zuvor getroffene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Ziffer 1 GKG abändern.
§ 52 Abs. 4 Ziffer 2 GKG begrenzt den Streitwert in für das Krankenhausfinanzierungsgesetz relevanten Rechtsstreitigkeiten auf höchstens 2.500.000 Euro.
Die Kappungsgrenze des GKG ist auch auf Rechtsstreitigkeiten anwendbar, in denen das KHG lediglich Grundsätze zur Investitionsförderung setzt und das Nähere dem Landesrecht überlassen ist.
Für die Anwendung der GKG-Kappungsregel ist es unschädlich, dass Sozialleistungsträger im konkreten Verfahren nicht beteiligt sind, sofern die gesetzgeberische Intention und der Wortlaut der Norm die Einordnung als Rechtsstreitigkeit nach dem KHG zulassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5301/14
Tenor
Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 7. November 2016 wird der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 2.500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat versteht die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, als Anregung, die auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG gestützte Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 9. November 2016 von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Ziffer 1 GKG zu ändern. Von dieser Abänderungsbefugnis macht der Senat Gebrauch und setzt den Streitwert unter Anwendung des § 52 Abs. 4 Ziffer 2 GKG für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 2.500.000 Euro herab. Nach dieser Regelung darf in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ein Streitwert von nicht über 2.500.000 Euro angenommen werden. Der Senat geht von der Anwendbarkeit des § 52 Abs. 4 Ziffer 2 GKG aus, obwohl Gegenstand des Zulassungsantrags das Begehren der Klägerin auf Bewilligung einer Sonderbetragsförderung nach § 23 Abs. 1 KHGG NRW ist. Zwar hat der Gesetzgeber die Kappungsgrenze von 2.500.000 Euro in § 13 Abs. 3 GKG ebenso wie in § 13 Abs. 7 GKG (Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit) seinerzeit durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001, BGBl I 2144, eingeführt, um das Kostenrisiko für die an Streitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz beteiligten Sozialleistungsträger überschaubar zu halten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG), BT-Drs. 14/5943, S. 30; BSG, Beschluss vom 11. November 2003 - B 3 KR 8/03 B -, juris, Rn. 6, ebenso Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. 2003, § 13 GKG Rnr. 21a, sowie 46. Aufl. 2016, § 52 Rn. 28); Sozialleistungsträger sind in dem Verfahren betreffend die hier in Rede stehende Förderung nach dem Landesrecht nicht beteiligt. Dies hält der Senat jedoch für unschädlich, weil die gesetzgeberische Intention im Wortlaut des § 52 Abs. 4 Ziffer 2 GKG keinen Ausdruck gefunden hat. Dieser schließt es zudem nicht aus, von einer Rechtsstreitigkeit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz auch dann auszugehen, wenn dieses Gesetz nur Grundsätze - hier zur Investitionsförderung nach §§ 8ff. KHG - aufstellt und das "nähere zur Förderung", - hier nach § 11 KHG -, dem Landesrecht überlässt.
Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).