Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2860/17.A·13.12.2017

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Darlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung. Das OVG verweigert die Zulassung, weil die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt sind. Es fehlten konkrete Erkenntnisquellen und eine Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen, da die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, ober- oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte Frage herausgearbeitet und ihre allgemeine Bedeutung konkret dargelegt wird.

2

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung muss die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung benennen.

3

Ein auf Tatsachenfragen gestützter Zulassungsantrag genügt nicht durch bloße gegenteilige Behauptungen; der Antragsteller hat konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen zu benennen, die jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine abweichende Tatsachenfeststellung begründen.

4

Der Antragsteller muss die Gründe für die Zulassung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht substantiiert darlegen; bloße Zweifel oder allgemeine Einwände genügen nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3382/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

3

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

5

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

7

Bezüglich der Frage,

8

„ob in der Heimatprovinz des Klägers – Ghazni – aufgrund eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Asylgesetzes das Leben des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt gefährdet ist“,

9

genügt das Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht in hinreichendem Maße durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlich-keit dafür dargelegt, dass seine und nicht die gegenteilige gerichtlichen Behauptung, wonach in der Provinz Ghazni – bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts – nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen sei, die sich in der Person des Klägers so verdichte, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG dar-stelle, zutreffend ist. Zudem hat der Kläger eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage nicht dargetan.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).