Zulassungsverfahren und PKH in Asylsache – Überstellungsfrist nach Dublin III
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren. Das OVG NRW lehnt die PKH ab und weist den Zulassungsantrag zurück, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten und keine konkret dargelegte grundsätzliche Bedeutung nach §78 AsylG vorgetragen sind. Die Überstellungsfrist nach Dublin III läuft erst Anfang Januar 2016. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung in Asylsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 AsylG) erfordert die substanzielle und konkrete Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage; pauschale Berufungsbegründungen genügen nicht.
Die Sechsmonats-Überstellungsfrist nach Art.25 Abs.2 i.V.m. Art.29 Abs.1 Dublin-III-VO beginnt mit dem Datum, ab dem der aufnehmende Mitgliedstaat nicht reagiert hat; die Dauer fruchtloser Eilverfahren ist bei der Fristberechnung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung in Zulassungs- und Asylverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; im Zulassungsverfahren kann der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen haben, ohne dass Gerichtskosten erhoben werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 4160/15.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger formuliert schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage. Er wendet sich vielmehr im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien wiesen keine systemischen Schwachstellen auf. Inwieweit insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen klärungsbedürftig sind, die nicht durch die Rechtsprechung geklärt sind, ist aus dem Zulassungsvorbringen nicht erkennbar.
Mit dem Vorbringen, die 6-monatige Überstellungsfrist sei abgelaufen, legt der Kläger ebenfalls keinen Zulassungsgrund dar. Eine insoweit grundsätzlich bedeutsame Frage wird nicht aufgezeigt. Im Übrigen dürfte die Frist bisher nicht abgelaufen sein. Da Italien auf das Wiederaufnahmeersuchen vom 18. Juni 2015, dem ein Eurodac-Treffer vorausging, nicht reagiert hat, begann die Überstellungsfrist nach Art. 25 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO am 2. Juli 2015 zu laufen und endet am 2. Januar 2016. Rechnet man im Sinne einer Hemmung die Dauer des erfolglosen Eilverfahrens – von hier lediglich sechs Tagen – hinzu,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 ‑ 13 A 2255/15.A -, juris, Rn. 19 ff.,
läuft die Überstellungsfrist erst am 8. Januar 2016 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).