Zulassung der Berufung abgelehnt mangels Darlegung nach §124 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine Grundsatzbedeutung und keinen Verfahrensmangel substantiiert dargelegt hat. Die behauptete Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wurde nicht konkretisiert. Die streitigen Genehmigungen sind zwischenzeitlich erledigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO mangels substantiierten Vortrags verworfen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils substantiiert darzulegen; dies erfordert eine konkrete Durchdringung und schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen.
Die Zulassung wegen Grundsatzbedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt die Herausarbeitung einer klärungsbedürftigen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechts- oder Tatsachenfrage und die Darstellung ihrer allgemeinen Bedeutung voraus.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nur vor, wenn dargelegt wird, dass das Verwaltungsgericht Beweisanträge aus Rechtsgründen hätte stattgeben müssen und dadurch die Sachaufklärung fehlerhaft blieb.
Zur Begründung der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wegen unzulässiger Beeinflussung ist darzulegen, dass die Behörde die Erteilung der Genehmigung tatsächlich an die Abgabe des Verzichts geknüpft hat; nur pauschale Mutmaßungen genügen nicht.
Ist der Streitgegenstand zwischenzeitlich erledigt, ist die Anfechtungsklage regelmäßig unzulässig; für ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 635/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
5. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.000,- Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 2.) oder einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, 3.) dargetan.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt. Die Darlegung im Sinne dieser Vorschrift verlangt eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 13 A 615/10 –, www.nrwe.de, Rn. 7 = juris, Rn. 6.
In der Zulassungsschrift ist bereits nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen der seitens des Verwaltungsgerichts für wirksam erachtete Klageverzicht unwirksam und die Anfechtungsklage zulässig sein sollte.
Der Kläger bejaht eine Unwirksamkeit des Verzichts bei Herbeiführung durch Täuschung, Drohung oder „sonstige unzulässige Beeinflussung“. Dass bzw. aus welchen Gründen ein solcher Tatbestand, insbesondere eine unzulässige Beeinflussung des den Rechtsmittelverzicht erklärenden damaligen Insolvenzverwalters des Klägers vorlag, ist in der Zulassungsschrift nicht näher aufgezeigt. Unzureichend ist insofern das Abstellen auf die bei Abgabe des Verzichts etwaig vorhandene Motivation bzw. Vorstellung des Erklärenden, der Kläger brauche die Genehmigungsbescheide dringend, um einen formell illegalen Zustand zu vermeiden. Auch aus der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht ablehnen dürfen, ergibt sich eine unzulässige Beeinflussung nicht.
Mit diesem Vortrag legt der Kläger nicht dar, dass bzw. auf Grund welcher Äußerungen die Beklagte die Erteilung der Genehmigungen (zwingend) von einem Rechtsmittelverzicht abhängig gemacht hätte. Hierzu hätte sich der Zulassungsantrag aber näher verhalten müssen angesichts der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe zeitgleich zu bzw. vor der Zeichnung des Rechtsmittelverzichts die Genehmigungen bereits auf den Postweg gebracht zwecks Zustellung an den Kläger. Diese tragende Annahme des erstinstanzlichen Gerichts hätte es erfordert, die tatsächlichen und rechtlichen Gründe einer etwaigen Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in der Zulassungsbegründung näher aufzuzeigen, z.B. durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des damaligen Insolvenzverwalters des Klägers über seine Korrespondenz mit der Beklagten.
Darüber hinaus hätte der Vortrag des Klägers zu einer beabsichtigten Vermeidung eines formell illegalen Zustands auch deshalb näherer Darlegungen bedurft, weil er seine diesbezüglichen Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichts bereits seit mehr als anderthalb Jahren formell illegal ausgeübt hatte.
Im Übrigen sind – wie den Beteiligten bekannt ist – die bis zum 15. Mai 2013 befristeten streitgegenständlichen Genehmigungen nebst ihrer angefochtenen Auflagen mittlerweile durch Zeitablauf erloschen. Daher sind die erstinstanzlich gestellten Anfechtungsanträge wegen Erledigung des Streitgegenstands unzulässig geworden. Dass der Kläger das für die Zulässigkeit eines etwaigen Fortsetzungsfeststellungsantrags nötige Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufweist, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargelegt.
2. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Der Zulassungsantrag legt schon eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen nach §§ 18 ff. RettG NRW nicht dar.
Mit dem pauschalen Vortrag, Klageverzichtserklärungen würden von den für die Erteilung solcher Genehmigungen zuständigen Behörden „immer wieder gefordert“, wird über das streitgegenständliche Verfahren hinaus nicht einmal ein weiterer solcher Fall konkret aufgezeigt, weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht.
Ebenso wenig reicht insoweit die allgemeine, durch keinen weiteren Einzelfall belegte Vermutung, dass es wegen zahlreicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Genehmigungsbehörden und Antragstellern im Rettungsdienst „ein großes Interesse der Genehmigungsbehörden an Klageverzichtserklärungen gibt“.
3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer unzulässigen Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gestellten Beweisanträge nicht vor. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachte mangelnde Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2006 – 4 BN 30.06 –, NVwZ-RR 2007, 285 = juris, Rn. 2, und vom 14. September 2007 – 4 B 37.07 –, juris, Rn. 3,
den Beweisanträgen hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Vernehmung des damaligen Insolvenzverwalters des Klägers nicht nur wegen Ausforschung mangels substantiierten Vortrags abgelehnt. Vielmehr hat es ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung selbständig tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte die Erteilung der Genehmigungen nicht von einem Rechtsmittelverzicht des Klägers abhängig gemacht habe. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt der Bescheide bereits zum Zwecke der Zustellung begeben gehabt.
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung, dass eine Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wegen unzulässiger Beeinflussung des Erklärenden in Form einer Koppelung der Genehmigungserteilung an den Rechtsmittelverzicht nicht vorliegt, wenn eine Zustellung der Genehmigung bereits unabhängig von der Abgabe der Verzichtserklärung in die Wege geleitet worden ist, war die beantragte Beweiserhebung nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Berechnung des Streitwerts unter Zugrundelegung des Auffangstreitwerts von jeweils 5.000,- Euro für jede der sieben Genehmigungen, deren Auflagen streitgegenständlich waren, ist auch angesichts der mit den Auflagen verbundenen Kosten des Klägers sachgerecht.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).