Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2605/10·16.12.2010

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Berufungszulassungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPsychisch-Krankenrecht (PsychKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren gegen die Abweisung seiner Klage zur zwangsweisen Vorführung und psychiatrischen Untersuchung. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen und ob die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten hat. Das OVG lehnte die PKH ab, weil keine substantiierten Richtigkeitszweifel und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vorlagen. Es bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges nach §55 VwVG NRW und der Maßnahmen nach §9 PsychKG aufgrund konkreter Anhaltspunkte.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren als unbegründet abgewiesen (fehlende Erfolgsaussicht/keine ernstlichen Richtigkeitszweifel)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) sind konkrete, substantiiert dargelegte Richtigkeitszweifel erforderlich.

3

Bei Anordnung unmittelbaren Zwanges nach §55 Abs.2 VwVG NRW und Maßnahmen nach §9 PsychKG ist auf die Sach- und Gefahrenlage im Zeitpunkt der Maßnahme abzustellen; es genügen gewichtige Anhaltspunkte bzw. ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit einer gegenwärtigen Gefahr.

4

Schriftliche Drohungen und ärztliche Hinweise können zusammen hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung und eine gegenwärtige Gefährdung anderer darstellen; eine spätere Entkräftung der Gefahrenlage beeinträchtigt nicht die Rechtmäßigkeit der zuvor getroffenen Maßnahme, sofern die Behörde sorgfältig geprüft und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 55 Abs. 2 VwVG NRW§ 9 Abs. 1 PsychKG§ 9 PsychKG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfah¬ren wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

3

Der sinngemäß auch auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) gestützte Zulassungsantrag des Klägers dürfte in der Sache keinen Erfolg haben. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht,

5

vgl. dazu Dodegge/Zimmermann, PsychKG, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2003, § 9 Anm. 3,

6

und die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen.

7

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war gemäß dem Antrag des Klägers ausschließlich die zwangsweise Vorführung und die psychiatrische Untersuchung am 23. Dezember 2009. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht dementsprechend die Vorgänge aus dem Jahr 2007 (Unterbringung im Marienhospital F.          ) nicht geprüft und den Chefarzt der Abteilung für Klinische Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr. B.     , weder als Zeugen gehört noch informatorisch angehört hat.

8

Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vorlagen und ob die inhaltlichen Voraussetzungen für Maßnahmen des Beklagten zu 1. als unterer Gesundheitsbehörde nach § 9 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) gegeben waren. Es hat beide Fragen zu Recht bejaht. Dabei war maßgeblich darauf abzustellen, ob die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 PsychKG im Zeitpunkt der Festsetzung des unmittelbaren Zwanges, also am 22. Dezember 2009, vorlagen und eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW begründen konnten. Von einer solchen Gefahrenlage war aufgrund der schriftlichen Äußerungen des Klägers im Schreiben vom 2. Dezember 2009 auszugehen. Entscheidend ist die sich im genannten Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Umstände darbietende Sachlage. Danach waren am 22. Dezember 2009 gewichtige Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 1 PsychKG jedenfalls dafür vorhanden, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohte. Erforderlich ist ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für die genannte Gefahr, nicht aber der Nachweis einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Die Behörde muss das Gefährdungspotential sorgfältig prüfen; danach muss die Untersuchung zur Überprüfung des Gesundheitszustandes unumgänglich sein, um entscheiden zu können, ob eine ärztliche Behandlung anzuraten oder eine Unterbringung notwendig ist.

9

Vgl. Dodegge/Zimmermann, a. a. O., § 9 Anm. 2.a).

10

Daran gemessen konnte der Beklagte zu 1. jedenfalls die schriftliche Äußerung "Sollte ich nicht bis spätestens Weihnachten eine... Antwort auf meine Schreiben erhalten...., dann kann Dich nur noch der liebe Gott retten!" als konkrete Drohung seitens des Klägers gegenüber dem Mitarbeiter T.       des Beklagten zu 2. auffassen. Die am 23. Dezember 2009 vom Kläger abgegebene Erklärung, in der Aussage liege keine Drohung begründet, denn er habe sie im christlichen Sinne verstanden, indem aus seiner Sicht der Adressat des Schreibens eine Schuld auf sich geladen habe, die nur Gott vergeben könne, findet weder im Kontext des Schreibens noch anderswo eine Stütze, die dem Adressaten und den Beklagten zu 1. und 2. eine entsprechende Auslegung im maßgeblichen Zeitpunkt ermöglicht hätte. Dem Beklagten zu 1. lag am 22. Dezember 2009 zudem die schriftliche Stellungnahme von Herrn Dr. B.     über die Unterbringung des Klägers im Jahr 2007 und die ärztliche Einschätzung, der Kläger sei in einem komplexen Wahnsystem involviert, vor. Diese boten hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung beim Kläger. Wegen des bevorstehenden Weihnachtsfests, das der Kläger als äußeren Zeitpunkt seiner Ankündigung benannt hatte, war die Gefahr auch gegenwärtig im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW.

11

Die Annahme der beschriebenen Gefahr hat der Kläger auch nicht durch sein - wohl an den Amtsarzt des Beklagten zu 1. - gerichtetes Schreiben vom 19. Dezember 2009 entkräften können, in welchem er versichert, er habe noch nie mit dem Gedanken gespielt, sich erheblichen Schaden zuzufügen, da das seiner christlichen Gesinnung zutiefst wiederspreche. Damit mögen ggf. bestehende Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung entfallen sein, inhaltlich ist der Kläger von seiner ultimatumsartigen Ankündigung aus dem Schreiben vom 2. Dezember 2009 nicht abgerückt.

12

Dass sich erfreulicherweise im Gespräch am 23. Dezember 2009 das Vorliegen einer Gefährdungslage nach Auffassung des untersuchenden Arztes nicht herausstellte, hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten zu 1. am 22. Dezember 2009 aufgrund der sich bietenden Umstände getroffenen Entscheidung.

13

Im Übrigen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich, vom eingeräumten Ermessen hat der Beklagte zu 1. in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht und das gestufte System von Eingriffsbefugnissen des § 9 PsychKG entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angewendet.

14

Der Kläger hat auch keine besonderes Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) schlüssig aufgezeigt, die im Übrigen nicht gegeben sind. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne größere Auslegungsaufwendungen aus dem Gesetz beantworten.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.